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PDF anzeigen[X.] vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2008 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die [X.] in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung sichergestellter Be-täubungsmittel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der [X.] nach § 66 Abs. 2 StGB Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand; inso-weit greift die sie betreffende Verfahrensrüge durch. Zu Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit der Anordnung dieser [X.] nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO). 2 a) In der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anklageschrift wird die Möglichkeit, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu verhängen, überhaupt nicht erwähnt; auch der Eröffnungsbeschluss enthält keine eindeuti-gen Hinweise darauf. Während der Hauptverhandlung wurde ebenfalls kein förmlicher Hinweis erteilt, wie die Sitzungsniederschrift beweist (§ 274 StPO). 3 In dem Eröffnungsbeschluss hat die [X.] allerdings auch die Un-tersuchung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen angeordnet zu der Frage, "ob aus medizinischer Sicht bei ihm zur [X.] der ihm zur Last gelegten Straftaten eine Einschränkung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen habe und ob die Voraussetzungen für Maßregeln zur Besse-rung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 StGB) gegeben sind." Zwar kann in der [X.] Anordnung, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und einer eventuellen Unterbringung einzuholen, ein nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO erfor-derlicher Hinweis liegen (vgl. [X.], 249). Der Hinweis muss aber, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einer solchen Form erteilt werden, dass dieser eindeutig sehen kann, auf welche Maßregel das [X.] zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6). 4 Diesem Erfordernis genügt die allgemein gehaltene Aufzählung sämtli-cher freiheitsentziehender Maßregeln im Eröffnungsbeschluss nicht. Die Anord-nung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stellt mit ihrer in das [X.] - 4 - ben eines Angeklagten tief eingreifenden Wirkung einen besonders gravieren-den Eingriff dar. Deshalb dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts in einem solchen Fall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGHR aaO; [X.], 297 f.). b) [X.] der Anordnung der Maßregel auf dem fehlenden rechtli-chen Hinweis wird auch nicht durch andere Vorgänge in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Insbesondere sind die Ausführungen der [X.] in dem Beschluss vom 18. Juni 2008, mit dem ein Beweisantrag des Angeklagten zu-rückgewiesen wurde, nicht geeignet, einen förmlichen rechtlichen Hinweis ent-behrlich zu machen. Denn auch dadurch wurde dem Angeklagten nicht mit hin-reichender Eindeutigkeit vor Augen geführt, dass ihm die Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB drohte. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte zur Tatzeit im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befunden hatte und die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB bei ihm nicht vorlagen. 6 c) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war daher aufzuhe-ben. Das übrige Urteil wird hiervon nicht erfasst. 7 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter - ungeachtet der Regelung des § 67 c Abs. 1 StGB - bei der Ermes-sensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB stets zu prüfen hat, ob die Anord-nung der Sicherungsverwahrung angesichts der Höhe der erkannten Strafe un-erlässlich ist (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 66 Rdn. 40 m.w.N.). 8 Der neue Tatrichter wird ferner zu beachten haben, dass ein [X.] Sachverständiger nicht deswegen an der ihm obliegenden Begutachtung gehindert ist, weil der Angeklagte eine Exploration verweigert (vgl. BGHR StPO 9 - 5 - § 246 a Satz 1 Sachverständiger 1; vgl. [X.] in [X.]. § 246 a Rdn. 5 m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht dem Sachverständigen die entsprechenden Anknüpfungstatsachen zu vermitteln. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer
Meta
08.01.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. 4 StR 568/08 (REWIS RS 2009, 5805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5805
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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