Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 4 AZR 29/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 403

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2009 - 16/8 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf das zwischen ihnen vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger trat am 1. April 1984 in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.], die zu diesem Zeitpunkt Mitglied in der [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] ([X.]) war. Der Arbeitsvertrag vom 10./15. Februar 1984 lautet auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem jeweils gültigen Rahmentarif für die Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, der zwischen der [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] einerseits und der [X.] öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksleitung [X.] sowie der [X.], Landesverband [X.], andererseits, abgeschlossen wurde.“

3

Am 24. November 2006 schlossen die Parteien einen „[X.]“. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

„...   

        

wird auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über die Fortführung des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit, abgeschlossen am 21. Juli 2004 zwischen der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft einerseits und dem Betriebsrat der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft andererseits, folgende Vereinbarung geschlossen:

        

§ 1     

        

Beginn und Ende der Altersteilzeit

        

Das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ab 1. Dezember 2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Die Altersteilzeit und damit auch das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30. November 2013.

        

§ 2     

        

Arbeitszeit

        

In der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, d. h. vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 leistet der Arbeitnehmer die volle tarifvertragliche Arbeitszeit.

        

In der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, d. h. vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2013 wird der Arbeitnehmer entsprechend des erworbenen Zeitguthabens von der Arbeit freigestellt.

        

§ 3     

        

[X.]

        

Die [X.] wird beim [X.] für die aktive Phase der Altersteilzeit in gleichem Umfang gezahlt wie für Vollbeschäftigte. Die [X.] wird nicht aufgestockt.

        

§ 4     

        

Die Betriebsvereinbarung vom 21. Juli 2004 sowie der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 1. Juli 2002 sind beigefügt.“

4

Der genannte und dem [X.] beigefügte Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit ([X.]) in der Fassung vom 1. Juli 2002 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

§ 6   

        

Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses

        

1.    

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und von 5 Jahren nicht überschreiten. Die konkrete Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses muß einzelvertraglich vereinbart werden.

        

...     

        

§ 7     

        

Arbeitszeit

        

1.    

Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit beträgt die Hälfte der bisherigen regelmäßigen tariflichen bzw. arbeitsvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit; es muß eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des [X.] vereinbart werden.

        

2.    

Es kann vereinbart werden, daß die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit in einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren so verteilt wird, daß sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt wird.

        

...     

        

§ 9     

        

Vergütung

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Teilzeitarbeitsentgelt gem. § 9 Abs. 2 [X.] (laufende Arbeitsbezüge) für die Altersteilzeit sowie die Aufstockungszahlung nach § 10 dieses Tarifvertrages.

        

2.    

Bei der Verteilung der Arbeitszeit gem. § 7 Nr. 2 wirken sich tarifliche Vergütungsänderungen und Stufensteigerungen auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsentgelt aus.

        

...     

        

§ 10   

        

Aufstockungszahlung

        

1.    

Der Arbeitgeber stockt das Teilzeitarbeitsentgelt gem. § 9 Abs. 2 [X.] (laufende Arbeitsbezüge) für die Altersteilzeitarbeit um 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts auf mindestens 80 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts für Voll- bzw. Teilzeit gem. § 9 Abs. 2 [X.] (laufende Arbeitsbezüge) auf, bei Inanspruchnahme ab dem 58. Lebensjahr auf mindestens 83 vom Hundert; für die Weihnachtszuwendung gelten die Bestimmungen des [X.] mit Aufstockungszahlung.

        

...     

        

§ 18   

        

Schlußbestimmungen

        

1.    

Dieser Tarifvertrag tritt in der geänderten Fassung am 01. Juli 2002 in [X.].

        

2.    

Dieser Tarifvertrag tritt am 31.07.2004 außer [X.]. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. Im übrigen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 [X.] ausgeschlossen. Durch Betriebsvereinbarung kann vor Ablauf des 31.07.2004 vereinbart werden, die Regelungen dieses Tarifvertrages auch über den 31.07.2004 bis max. zum 31.12.2009 fortzuführen. In diesem Fall gilt dieser Tarifvertrag in der jeweils für die Gruppe [X.] der [X.] geltenden Fassung über den 31.07.2004 hinaus als firmenbezogener [X.] weiter. Zu dem in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Zeitpunkt tritt dieser firmenbezogene [X.] außer [X.]. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des firmenbezogenen [X.]es weiter. Im übrigen wird die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 [X.] ausgeschlossen.

        

...“   

5

Am 21. Juli 2004 hatten die Betriebsparteien bei der [X.] eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte, die in § 18 Abs. 2 [X.] angesprochen worden war. Diese Betriebsvereinbarung ([X.]) hat folgenden Wortlaut:

        

„Die Regelungen des von der [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] ([X.]) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft [X.] ([X.]) für die Arbeitnehmer/innen der zur Gruppe [X.] der [X.] gehörenden Mitgliedsunternehmen vereinbarten Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit vom 1. Juli 2002 werden entsprechend § 18 Abs. 2 dieses Tarifvertrages über den 31. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2009 in der jeweils für die Gruppe [X.] der [X.] geltenden Fassung unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen fortgeführt. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen.“

6

Diese Betriebsvereinbarung war dem Kläger bei Abschluss des [X.] zusammen mit dem [X.] übergeben worden.

7

Am 31. März 2006 hatten darüber hinaus die [X.] und die [X.] [X.] einen neuen Rahmentarifvertrag vereinbart. In diesem ist das Arbeitsentgelt, das bisher in § 9 [X.] Energiewirtschaft geregelt war, nunmehr - wortgleich - in § 8 geregelt. Der [X.] Energiewirtschaft vom 31. März 2006 trat am 1. Mai 2006 in [X.] und kann mit einer dreimonatigen Frist zum jeweiligen Ende eines Halbjahres, erstmals zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden.

8

Am 1. Januar 2007 wurde die Beklagte Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband [X.] [X.] (KAV [X.]). Mit Wirkung zum 30. September 2007 trat die Beklagte aus der [X.] aus. Erkennbar zur Eingliederung in das Tarifsystem des öffentlichen Dienstes, insbesondere in den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe ([X.]), vereinbarten die Beklagte und der KAV [X.] einerseits sowie die [X.] [X.], Landesbezirksleitung [X.], andererseits den „[X.]“ ([X.] Nr. 6), in dem Regelungen für die Arbeitnehmer der [X.] niedergelegt sind. Dazu heißt es im [X.] Nr. 6:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag findet mit Ausnahme der Regelung des folgenden Satzes 2 keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die sich am 31. Dezember 2007 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit befinden. Für diese Arbeitnehmer verbleibt es bei der Anwendung der am 30. September 2007 maßgeblichen tariflichen Regelung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

        

(3)     

Für Arbeitnehmer, mit denen bis zum 31. Dezember 2006 ein [X.] abgeschlossen wurde, die sich jedoch am 31. Dezember 2007 noch nicht in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase befinden, finden bis zum Beginn der Arbeitsphase die Regelungen des [X.] mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages Anwendung. Ab dem Beginn der Arbeitsphase gelten für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die am 30. September 2007 maßgeblichen tariflichen Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Den von dieser Regelung erfassten Arbeitnehmern wird ein Sonderkündigungsrecht für ihren [X.] eingeräumt, das diese befristet bis zum 31. März 2008 schriftlich ausüben können.

        

...     

        
        

§ 2     

        

Arbeitnehmer und Auszubildende

        

(1)     

Für die Arbeitnehmer finden ab 1. Januar 2008, sofern sich aus diesem Tarifvertrag nichts anderes ergibt, ausschließlich die Regelungen des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe ([X.]) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und des Kommunalen Arbeitgeberverbandes [X.] e. V. jeweils geltenden Fassung Anwendung.

        

...“   

        

9

Am 1. Dezember 2008 trat der Kläger in die Arbeitsphase der Altersteilzeit ein, die er im Blockmodell absolviert. Die Beklagte zahlte ihm - nach Maßgabe des [X.]es anteilige - Vergütung nach dem Stand der Vergütungsregelungen der Energiewirtschaft vom 30. September 2007, nicht dagegen die Erhöhungen, die der im Oktober 2007 in [X.] getretene neue [X.] Energiewirtschaft vom 2. November 2007 vorsah.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die ab 1. Oktober 2007 im Bereich Energiewirtschaft geltenden tariflichen Vergütungsbestimmungen anteilig an ihn weiterzugeben. Dieser Tarifvertrag sei von der dynamischen [X.] in seinem [X.] erfasst.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt

        

festzustellen, dass sich die Vergütung für die Altersteilzeit ab dem 1. Dezember 2008 nach § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages in Verbindung mit § 1 des Tarifvertrages über Tabellenvergütungen und Ausbildungsvergütungen und die Übernahme von Ausgebildeten, sämtlich abgeschlossen zwischen der [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. ([X.]) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. ([X.]), in der jeweils gültigen Fassung richtet.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass im [X.] des [X.] keine eigenständige konstitutive Verweisung auf das Tarifwerk der Energiewirtschaft vereinbart worden sei. Auch für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei grundsätzlich die vor dem Jahre 2002 als Gleichstellungsabrede vereinbarte Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge der Energiewirtschaft maßgebend, weshalb mit dem Ende der [X.] der [X.] durch den Verbandsaustritt die Verweisung nur noch die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge der Energiewirtschaft, nicht jedoch die nach diesem Zeitpunkt neu vereinbarten Tarifregelungen erfasse. Im Übrigen sei mit dem [X.] Nr. 6 eine neue tarifliche Grundlage für die Beklagte vereinbart worden, die die bis dahin geltenden Tarifregelungen der Energiewirtschaft abgelöst habe. Die arbeitsvertragliche [X.] wirke insofern auch als Tarifwechselklausel, weil dieselbe [X.], die den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag abgeschlossen habe, nunmehr auch das neue für die Beklagte maßgebende Tarifwerk vereinbart habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit noch streitig, stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das [X.] hat die Klage im noch anhängigen Umfang für zulässig und begründet gehalten. Die Ausgestaltung des [X.]ses der Parteien beruhe auf dem entsprechenden [X.] 2006. In diesem sei die [X.] als maßgebliche Grundlage des Vertrages ausdrücklich genannt worden. Diese verweise ohne eigenen abweichenden Regelungsgehalt auf den [X.] in seiner jeweiligen Fassung. Damit hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass das [X.] inhaltlich auf der Basis dieses [X.] fortgeführt werden solle. Weder der [X.] als solches sei von der [X.] im ursprünglichen Arbeitsvertrag von 1984 erfasst worden. Die dynamische Verweisung auf die [X.] und damit auf den [X.] erstrecke sich auch auf die jeweilige Fassung des entsprechenden Entgelttarifvertrages der Energiewirtschaft. Die [X.] im [X.] der Parteien sei keine Tarifwechselklausel, sondern auf die Tarifverträge der Energiewirtschaft beschränkt. Danach habe der Kläger einen Anspruch auf anteilige Weitergabe der dort im Jahre 2007 vereinbarten Vergütungserhöhungen und Sonderzahlungen. Der Wegfall der [X.] der [X.] durch den Austritt aus der [X.] und die Begründung einer neuen [X.] durch den Beitritt zum [X.] sowie den Abschluss des [X.] Nr. 6 seien für die aus der vertraglichen Vereinbarung erwachsenen Verpflichtungen der [X.] ohne Bedeutung.

II. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand. Der [X.] der Parteien verweist auf die [X.] und damit konstitutiv und dynamisch auf den [X.]. Dieser nimmt in seinen eigenen Regelungen den [X.] Energiewirtschaft dynamisch in Bezug. Hieraus ergibt sich der Anspruch des [X.] auf die im Antrag genannten Leistungen.

1. Der Klageantrag ist zulässig.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten [X.] oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2010 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165).

Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14, [X.]E 124, 240).

Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] 522/04 - Rn. 12, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 100, 43). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa [X.] 2 9. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - aaO). Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die [X.] bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso wie die weiteren Zahlungsmodalitäten selbst umgesetzt werden können. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht abschließend klärt (vgl. [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] 755/08 - Rn. 21, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9; zur [X.] auch 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240; weiterhin 29. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - aaO). Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird ([X.] 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 131, 316).

b) Danach ist der vorliegende Antrag zulässig.

aa) Er betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Der Antrag zielt auf die Verpflichtung der [X.] zur Leistung einer tariflich näher bestimmten Vergütung nach Maßgabe bestimmter, konkret bezeichneter vertraglicher und tariflicher Einschränkungen und Erweiterungen ab.

bb) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Bei rechtskräftiger Feststellung des begehrten Rechtsverhältnisses steht der Inhalt der jeweiligen Leistungsverpflichtungen für die Beklagte fest und bedarf zu seiner Konkretisierung lediglich einfacher, zwischen den Parteien unstreitiger Berechnungsverfahren.

[X.]) Der Kläger kann sich auch auf ein nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehendes Rechtsschutzinteresse berufen.

(1) Der Antrag des [X.] ist dahingehend auszulegen, dass die festzustellende Vergütungsverpflichtung der [X.] nach den genannten Tarifverträgen der Energiewirtschaft sich auf den [X.]raum des Bestandes des Arbeits- bzw. Altersteilzeitverhältnisses der Parteien beschränkt. Dieses endet am 30. November 2013.

(2) Das Rechtsschutzinteresse des [X.] folgt bereits aus dessen bei Klageerhebung bestehender Zukunftsgerichtetheit (vgl. dazu [X.] 18. April 2007 - 4 [X.] 253/06 - Rn. 17). Dem steht nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage entgegen. Die Ermittlung des jeweils letztlich maßgebenden [X.] ist dem Kläger ohne eine vorherige Abrechnung der [X.] nicht ohne weiteres möglich, zumal die Aufstockung nach § 10 [X.] sich an einem bestimmten Anteil des [X.] bemisst. Angesichts der Tatsache, dass allein einer der von der [X.] heranzuziehenden Berechnungsfaktoren streitig ist, ist davon auszugehen, dass die beantragte Feststellung zu einer endgültigen Beilegung des Streites der Parteien führen wird (vgl. dazu [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] 755/08 - Rn. 21 mwN, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist zur Gewährung der vom Kläger im Antrag benannten Leistungen verpflichtet.

a) Die im [X.] vom 24. November 2006 enthaltene [X.] ist eine konstitutive Vereinbarung und erfasst über die [X.] sowohl den [X.] als auch den [X.] Energiewirtschaft dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung.

aa) Der [X.] 2006 ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen hat das Revisionsgericht selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen auszulegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ([X.] 31. August 2005 - 5 [X.] 545/04 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 115, 372; 15. Februar 2007 - 6 [X.] 286/06 - Rn. 15, [X.]E 121, 257; [X.] 21. September 2005 - [X.]/04 - zu II 1 a aa der Gründe, NJW 2005, 3567). Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. des [X.] zB 19. März 2003 - 4 [X.] 331/02 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 105, 284; 13. September 2006 - 4 [X.] 803/05 - zu II 3 a der Gründe, [X.] 2007, 151; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] 647/03 - zu III der Gründe, [X.]E 112, 214; 23. November 2004 - 9 [X.] 595/03 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 112, 376).

bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Parteien des [X.]es vom 24. November 2006 die Leistungen der [X.] dahingehend festgelegt haben, dass diese sich an der [X.] orientieren soll, die in dem TV-ATZ und dem [X.] der Energiewirtschaft in ihrer jeweiligen Fassung festgelegt sind.

(1) Die im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Leistungen der [X.] im [X.] der Parteien sind entgegen der Auffassung der Revision nicht im Arbeitsvertrag vom 10./15. Februar 1984, sondern im [X.] vom 24. November 2006 festgelegt worden.

(a) Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestimmte sich bis zum Abschluss des [X.]es vom 24. November 2006 im Wesentlichen nach dem Arbeitsvertrag vom 10./15. Februar 1984. Dort sind insbesondere die Hauptleistungspflichten, nämlich die Arbeitsverpflichtung des [X.] sowie die Vergütungsverpflichtung der [X.] dem Grunde nach geregelt.

(b) Mit dem [X.] vom 24. November 2006 haben die Parteien hinsichtlich der Arbeitszeit des [X.] und hinsichtlich der dafür von der [X.] zu entrichtenden Vergütung neue Regelungen getroffen.

(aa) In der [X.] haben die Parteien klargestellt, dass dieser „auf der Grundlage“ der [X.] geschlossen worden ist. Ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der [X.] selbst ankommt, ist der Wille der Parteien erkennbar, die dort getroffenen Regelungen zum Inhalt des [X.]es zu machen. Die [X.] verweist ihrerseits auf den [X.]. Die Verweisung erfolgte dabei nicht auf einzelne Vorschriften des [X.]. Sie ist so zu verstehen, dass die Parteien letztlich die Regelungen des [X.] ihren eigenen vertraglichen Vereinbarungen zugrunde legen und dass auf dieses Regelwerk zurückgegriffen werden kann und muss, wenn es um die Bestimmung konkreter Rechte und Pflichten aus dem [X.] geht.

(bb) Danach schuldet der Kläger vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2013 insgesamt nur noch die Hälfte der bisher für ihn geltenden vollen tariflichen Arbeitszeit. Die Aufteilung dieser Gesamtarbeitszeit in einen Block der [X.] und in einen Block der Freistellungszeit ergibt sich aus § 2 des [X.]es iVm. dem [X.].

([X.]) Auch die Vergütung ist neu vereinbart worden. Sie ergibt sich aus der Bezeichnung des weiteren Arbeitsverhältnisses als „[X.]“ und der Bezugnahme auf die [X.] und damit auf den [X.]. Nach den tariflichen Regelungen ist ein [X.] hinsichtlich der Vergütung dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil der „normalen“ tariflichen Vergütung dem Anteil der Altersteilzeitarbeit im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Die Bezugsgröße ist dabei in § 9 Abs. 1 [X.] ausdrücklich durch die Verweisung auf das tarifliche Normalentgelt in § 9 Abs. 2 (jetzt § 8 Abs. 2) [X.] Energiewirtschaft benannt. Als Besonderheit des [X.]ses wird zusätzlich vom Arbeitgeber eine Aufstockungszahlung geleistet, die in § 10 [X.] bestimmt ist. Ferner ist zur „Ergebnisbeteiligung“ in § 3 des [X.]es eine individuelle Sonderregelung getroffen worden, die tariflich nicht vorgesehen ist.

(c) Soweit die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 10./15. Februar 1984 den Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiterhin bestimmen, ist dies entgegen der Auffassung der Revision für den Rechtsstreit unbedeutend. Die Verweisung aus dem Arbeitsvertrag vom 10./15. Februar 1984 ist nicht als nach wie vor maßgebende Regelung für den Inhalt auch des [X.]ses anzusehen und somit als „Altvertrag“ der Auslegung als [X.] iSd. früheren Senatsrechtsprechung zu unterwerfen.

(aa) Nach Auffassung der Revision sind die einzelnen Bedingungen des [X.]ses nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen; diese knüpfe vielmehr an die zu diesem [X.]punkt bestehenden Regelungen an, vor allem an das Altersteilzeitgesetz ([X.]) und die bestehenden Tarifverträge der Energiewirtschaft, insbesondere den [X.] und den [X.] Energiewirtschaft. Diese Tarifverträge seien ohnehin über die [X.] aus dem [X.] Gegenstand des Arbeitsverhältnisses gewesen und nicht neu vereinbart worden.

(bb) Diese Auffassung ist unzutreffend und entspricht nicht der ständigen Senatsrechtsprechung zur Auslegung von [X.]n. Die Parteien des [X.]es haben die Altersteilzeit vertraglich geregelt und sodann niedergelegt, welche Bedingungen hierfür gelten sollen. Dass diese - möglicherweise und zu Gunsten der [X.] unterstellt - identisch sind mit denen, die auch ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung, nämlich aufgrund anderer Verbindlichkeitsanordnungen, sei es vertraglicher, sei es normativer Art, ist für die Einstufung der übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien ohne Bedeutung. Die ausdrückliche Benennung von gewollten Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag ist grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit „Vertrag“ bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte, die vorliegend fehlen. Im Gegenteil haben die Parteien vorliegend nicht nur die Regelungen der [X.] und damit des [X.] in Gänze in Bezug genommen, sondern auch noch eine - weitere - eigenständige Regelung getroffen. Sie haben in § 3 des Vertrages die „Ergebnisbeteiligung“, die weder im [X.] noch im [X.] Energiewirtschaft erwähnt ist, dahingehend geregelt, dass unabhängig vom (nominellen) [X.] des [X.] während der Arbeitsphase eine vollständige Weitergabe dieser Sonderleistung erfolgt, allerdings ohne jede Aufstockung. Einer Auseinandersetzung mit der weiteren Annahme der Revision, bei der arbeitsvertraglichen [X.] handele es sich um eine „Tarifwechselklausel“, bedarf es deshalb nicht.

(2) Damit könnte eine [X.] iSd. früheren Senatsrechtsprechung - mit der Folge eines Wegfalls der einmal vereinbarten Dynamik des in Bezug Genommenen - allenfalls dann gegeben sein, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden wäre. Denn nur solche „Altverträge“ genießen den Vertrauensschutz in die frühere Vertragsauslegung durch den Senat (vgl. dazu detailliert [X.] 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 42 ff., [X.]E 122, 74; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] 793/07 - Rn. 30 ff., [X.]E 128, 185). Ein solcher Altvertrag liegt hier aber nicht vor. Entgegen der Revision ist nicht maßgeblich, ob die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 10./15. Februar 1984 beim Abschluss des [X.]ses zum Gegenstand der Willensbildung der Parteien gemacht worden ist. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung über die streitigen Arbeitsbedingungen im [X.] abweichend von den bis dahin geltenden Vertragsbedingungen neu getroffen worden ist. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass die [X.] aus dem Jahre 1984 nicht vollständig „abgelöst“ worden wäre, wäre dies unerheblich, da jedenfalls die Arbeitszeit und die Vergütung im Rahmen des [X.]ses abweichend von den bisherigen Arbeitsbedingungen insgesamt neu vereinbart worden sind. Dass dies auch im Wege einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag erfolgte, ist ohne Bedeutung.

b) Der [X.] der Parteien ist „auf der Grundlage“ der [X.] vereinbart worden. Für die Wirksamkeit und die Auslegung dieser Verweisung kommt es nicht darauf an, ob die [X.] den betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Betriebsvereinbarung genügt. Im Ergebnis erstreckt sich die vertragliche Bezugnahme der Parteien auf die Regelungen des [X.].

aa) Die vertragliche Verweisung auf die [X.] begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Ihr Inhalt ist hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden.

(1) Die Arbeitsvertragsparteien sind generell frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen. Dies kann ein Tarifvertrag sein. Es kann sich aber auch um sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen handeln, die der Arbeitgeber selbst aufstellt, aber auch um unternehmensübergreifende Arbeitsbedingungen, wie etwa die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] oder des [X.]. Bei der Inbezugnahme von Tarifverträgen sind die Arbeitsvertragsparteien nicht an deren Geltungsbereiche gebunden. Sie können auch „fremde“ [X.] in Bezug nehmen. Auch auf nichtige oder nicht mehr wirksame Tarifverträge kann Bezug genommen werden, soweit nicht deren inhaltliche Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Regelungen nichtig sind. Die frühere Senatsrechtsprechung zur [X.] geht ohne weiteres von der Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf nicht mehr aktuelle Tarifverträge aus.

(2) Es kommt deshalb auch nicht auf die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der [X.] an. Sie wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Arbeitsvertragsparteien nicht nur den Inhalt des fremden Regelwerks, hier: der [X.], zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses machen wollten, sondern deren Verbindlichkeit für das Arbeitsverhältnis zugleich davon abhängig sein soll, dass die [X.] auch normativ wirksam ist. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil kann gerade im Hinblick auf die betriebliche Praxis bei der [X.] (vgl. die Parallelfälle insbesondere aus der [X.] vor der Beendigung des [X.] am 31. Juli 2004, in denen wortgleiche Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen wurden, mit Ausnahme der Bezugnahme, die seinerzeit lediglich auf den [X.] erfolgte und nicht auf die [X.], vgl. dazu [X.] 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 25/10 -, - 4 [X.] 27/10 - und - 4 [X.] 30/10 -) mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Parteien diejenigen [X.]se, die - wie im Falle des [X.] - nach dem 31. Juli 2004 vereinbart worden sind, nach Maßgabe der bereits vorher bestehenden tariflichen Regelungen durchführen wollten. Dass dies allein durch eine Bezugnahme auf den - inzwischen ohne Nachwirkung außer [X.] getretenen - [X.] nicht möglich war, ergibt sich aus dem mit Ende des [X.] eintretenden Ende der dort geregelten Dynamik. Die Tarifvertragsparteien wollten jedoch erkennbar die betriebliche Möglichkeit einer hiermit identischen Bezugnahme für drei weitere Jahre ermöglichen. Auch wenn dieser Weg im normativen Bereich mit untauglichen Mitteln eröffnet worden sein sollte, wofür viel spricht, bleibt am Inhalt des [X.] der Tarifvertragsparteien kein Zweifel. Ebenso zeigt das Aufgreifen dieser Regelungstechnik durch die Betriebsparteien der [X.] und im [X.] durch die Parteien der danach vereinbarten [X.]se bei der [X.] die Willensrichtung der vertragsschließenden Parteien eindeutig auf.

(3) Die Regelungen der [X.] und damit die Bestimmungen des [X.] sind von den Parteien des [X.]ses als unmittelbare arbeitsvertragliche Regelungen vereinbart worden.

Der Abschluss des [X.]ses erfolgte „auf der Grundlage“ der [X.]. Die von den Parteien damit bezweckte Bestimmung des Inhalts ihres Vertragsverhältnisses für den - abschließenden - [X.]raum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2013 ist hinreichend klar bestimmt. Die [X.]bedingungen waren ursprünglich im [X.] geregelt. Dieser war jedoch am 31. Juli 2004 außer [X.] getreten. Nach dem in § 18 Abs. 2 [X.] deutlich werdenden Willen der Tarifvertragsparteien sollte es jedoch den jeweiligen Betriebsparteien eines Mitgliedsunternehmens der [X.] überlassen bleiben, die bisherigen Regelungen für einen begrenzten [X.]raum, nämlich bis zum 31. Dezember 2009 fortzuführen. Hiervon haben die Betriebsparteien der [X.] Gebrauch gemacht, so dass hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmung dessen, was von ihnen geregelt werden sollte, keine Zweifel bestehen: sie wollten zwischen sich das gelten lassen, was in der [X.] und den dort in Bezug genommenen Regelwerken festgelegt war und in der Zukunft festgelegt werden würde.

bb) Die Bezugnahme der Vertragsparteien erstreckt sich damit sowohl auf den [X.] als auch auf den [X.] Energiewirtschaft in der jeweiligen Fassung.

(1) Die [X.] nimmt inhaltlich auf den [X.] Bezug; dessen zeitlicher Geltungsbereich soll durch die Betriebsvereinbarung ausgedehnt werden.

(2) Damit nimmt der Inhalt des [X.]ses an den im [X.] seinerseits dynamisch in Bezug genommenen Änderungen des [X.] Energiewirtschaft teil. Diese Dynamik bezieht sich vor allem auf die Regelungen zur Bestimmung der Höhe des [X.], in denen auf den [X.] Energiewirtschaft verwiesen wird.

(a) Bereits die Geltungsbereichsbestimmung des [X.] knüpft dynamisch an diejenige des [X.] Energiewirtschaft an. Die tariflichen Altersteilzeitbestimmungen gelten nach § 2 [X.] „für alle unter den jeweils geltenden Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Unternehmen der [X.] der [X.] ([X.]) fallenden Arbeitnehmer“.

(b) Die Vergütung des [X.] richtet sich nach § 9 Abs. 1 [X.] nach den in § 9 Abs. 2 [X.] Energiewirtschaft geregelten laufenden [X.] nebst einer gesondert im [X.] geregelten Aufstockungszahlung. § 9 Abs. 2 [X.] ordnet die dynamische Weitergabe von „tariflichen Vergütungsänderungen und Stufensteigerungen“ auch für die Freistellungsphase im [X.] an. Daraus ergibt sich zwingend, dass evtl. tarifliche Vergütungserhöhungen während der Arbeitsphase „erst recht“ - jeweils anteilig - an die [X.] weiterzugeben sind.

(c) Auch die eigenständige Regelung über die Aufstockungszahlung als Besonderheit des [X.]ses, die in § 10 [X.] enthalten ist, bestätigt dieses Ergebnis. Danach wird die tarifliche Weihnachtszuwendung, die in § 17 [X.] Energiewirtschaft (seit 2006 § 14 [X.] Energiewirtschaft) geregelt ist, nicht nur entsprechend anteilig für die [X.] gezahlt, sondern auch aufgestockt.

(d) Sinn und Zweck dieser Regelung ist erkennbar die Teilhabe der [X.] an den für „normale“ Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des [X.] Energiewirtschaft vereinbarten Vergütungserhöhungen auch während der Altersteilzeit.

[X.]) Gegen die Wirksamkeit einer dynamischen Verweisung in einem Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag bestehen jedenfalls dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn beide Tarifverträge von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind (vgl. nur [X.]/[X.]. § 1 Rn. 237). Eine solche Bezugnahme erfolgt regelmäßig dann, wenn allgemeine tarifliche Regelungen auf die jeweilige Vergütung Bezug nehmen (zB manteltarifliche Bestimmungen über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Altersteilzeit [X.]) und die Vergütung und ihre Zusammensetzung in einem gesonderten Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geregelt ist.

[X.]) An der Dynamik ändert sich auch nichts dadurch, dass der [X.] am 31. Juli 2004 ohne Nachwirkung außer [X.] getreten ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten die tariflichen Bestimmungen für diejenigen Arbeitnehmer, die bis zu diesem [X.]punkt in Altersteilzeit getreten sind, weiter. Über die [X.] ist diese Wirkung auf diejenigen Arbeitsverhältnisse erstreckt worden, die - wie der Kläger - bis zum Ende der [X.], mithin bis zum 31. Dezember 2009 „in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind“. Damit ist auch die in § 9 Abs. 2 [X.] vorgesehene Dynamik der Vergütungsanpassung weiterhin Bestandteil der tariflichen Regelung. Soweit der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass das Ende eines [X.], in dem dynamisch auf einen anderen Tarifvertrag verwiesen wird, für die vom beendeten Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse auch das „Einfrieren“ der in dem verwiesenen Tarifvertrag enthaltenen Regelungen bewirkt ([X.] 17. Mai 2000 - 4 [X.] 363/99 - [X.]E 94, 367; 29. August 2001 - 4 [X.] 332/00 - [X.]E 99, 10; 10. März 2004 - 4 [X.] 140/03 - EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig, da der zeitliche Geltungsbereich des [X.] für die am 31. Juli 2004 bestehenden [X.]se nicht zu diesem [X.]punkt endet, sondern im Tarifvertrag selbst festgelegt ist, dass sich in diesen Fällen die normative Geltung des verweisenden [X.] und damit auch die in ihm geregelte Dynamik verlängert. Dies entspricht auch - wie dargelegt - der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, weil sie die sich aus dem Wortlaut der [X.] und der weiterverwiesenen Tarifregelungen ungeachtet von deren normativer Wirksamkeit ergebenden Rechtslage zum Inhalt des [X.]ses machen wollten.

c) Soweit der [X.] Energiewirtschaft in der für die Parteien maßgebenden jeweiligen Fassung seinerseits dynamisch auf die tariflichen Vergütungsregelungen der Energiewirtschaft verweist, werden auch diese unmittelbar zum Inhalt des [X.]ses der Parteien. Ohne eine solche konkrete Einbeziehung der jeweiligen, gesondert geregelten Vergütungsbestimmungen ist eine Anwendung des [X.] Energiewirtschaft nicht möglich.

d) Demgegenüber ist entgegen der Auffassung der Revision die Vereinbarung des [X.] Nr. 6 durch die Beklagte, den [X.] und die [X.] [X.] ohne Belang. Dies folgt bereits daraus, dass ein Tarifvertrag individualvertraglich geregelte Verpflichtungen des Arbeitgebers - ohne dass es insoweit überhaupt auf die Tarifunterworfenheit des Arbeitsverhältnisses ankommt - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers beseitigen kann, wenn der Tarifvertrag nicht selbst zum Gegenstand der konkreten einzelvertraglichen Regelung gemacht worden ist. Dies ist vorliegend hinsichtlich des [X.] Nr. 6 schon deshalb nicht der Fall, weil die Parteien in ihrem [X.] auf die [X.] und damit auf die Tarifverträge der Energiewirtschaft und nicht auf diejenigen des öffentlichen Dienstes Bezug genommen haben.

e) Aus den genannten Gründen bedarf es ferner keiner Überprüfung der Frage, ob nicht bereits die [X.] aus § 305c Abs. 2 BGB zu dem von dem Kläger begehrten Ergebnis geführt hätte.

3. Aus der individualvertraglichen Wirksamkeit der jeweiligen Verweisung im [X.] des [X.], in der [X.] und im [X.] folgt die Verpflichtung der [X.], die Vergütung des [X.] für die Altersteilzeit ab dem 1. Dezember 2008 bis zum Ende des [X.]ses am 30. November 2013 nach Maßgabe der im Antrag genannten Tarifregelungen zu leisten.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Meta

4 AZR 29/10

14.12.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Fulda, 12. November 2008, Az: 3 Ca 118/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 4 AZR 29/10 (REWIS RS 2011, 403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 403

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