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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215BIXZA37.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
37/15
vom
17. Dezember 2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring
am
17. Dezember 2015
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die beabsichtigten Nichtigkeitskla-gen gegen die Beschlüsse des XII.
Zivilsenats des Bundesge-richtshofs vom 3.
November 1993 und vom 9.
April 1997 [X.] zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1.
Zu Gunsten der Antragstellerin und Klägerin der Ausgangsverfahren werden ihre auf ihre Bitte an den [X.] weitergeleiteten Schreiben vom 6.
Oktober 2015 und 10.
November 2015 an das [X.] als [X.] ausgelegt, ihr für geplante [X.] gegen die Beschlüsse des XII.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
November 1993 (XII
ZR 78/92) und vom 9.
April 1997 (XII
[X.]) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn sie bislang nicht zu den Voraussetzungen des §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO vorgetragen hat, die vorliegen müssen, damit sie als juristische Person Pro-zesskostenhilfe erhalten kann. Denn sie spricht in ihren Schreiben von einem Entwurf der Klageschrift. Zudem hat sie die Klagen trotz ausdrücklichen [X.] durch das [X.] entgegen §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erheben lassen.
1
-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] ist zuständig. Nach dem Ge-schäftsverteilungsplan des [X.] ist für [X.] gegen die Entscheidung eines Senats dessen [X.] zuständig. Der IX.
Zivilsenat ist [X.] des XII.
Zivilsenats.
Der Antrag war jedoch nach §
116 Satz
2 ZPO in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Satz
1 letzter Halbsatz 2 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin der
Ausgangsverfahren und Antragstellerin beabsichtigt, die [X.]
zu erheben, weil die Beklagten des Ausgangsverfahrens und Antragsgegner im Ausgangsverfahren nicht richtig vertreten gewesen seien (§
579 Abs.
1 Nr.
4 ZPO). Auf diesen [X.] kann sie sich jedoch nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die hierauf gestützte [X.] nur von der [X.] erhoben werden, die in dem Ausgangsverfahren nicht nach den [X.] vertreten war ([X.], Urteil vom 20.
September 1974 -
IV
ZR 55/73, [X.]Z
63, 78, 79
f; Beschluss vom 11.
Mai 1988 -
IVb
ZB 191/87,
nv).
Sollte
die Antragstellerin die [X.]
aus anderen Gründen betreiben wollen, wären
sie bereits nach §
586 Abs.
2 Satz
2 ZPO unstatthaft, weil sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die angegriffenen Entschei-dungen rechtskräftig geworden sind, erhoben worden wären. Der Beschluss des XII.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
November 1993, durch den die Revision der Antragstellerin und Klägerin der Ausgangsverfahren
gegen das Teilurteil des [X.]s vom 6.
April 1992 nicht angenommen worden ist, ist durch Zustellung an ihre
damaligen Prozessbevollmächtigten am 10.
De-zember 1993 rechtskräftig geworden, der Beschluss des XII.
Zivilsenats des 2
3
4
-
4
-
[X.] vom 9.
April 1997, durch den ihre
Revision gegen das Schlussurteil des [X.]s vom 24.
April 1995 nicht angenommen [X.] ist, ist durch Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigten am 23.
April 1997 rechtskräftig geworden. Die fünfjährige Ausschlussfrist des §
586 Abs.
2 Satz 2 ZPO ist deswegen schon lange
abgelaufen.
2.
Sollte die Antragstellerin und Klägerin der Ausgangsverfahren die [X.] bereits erheben wollen, wird die Zustellung der Klagen an die Beklagten der Ausgangsverfahren abgelehnt. Das Gericht darf und muss [X.], ob ein nach
§
12 Abs.
1 [X.] erforderlicher Vorschuss erbracht und ob ei-ne zustellungsfähige Anschrift der Beklagten angegeben ist (BeckOK-ZPO/
[X.], 2015, §
271 Rn.
4
f). Die Zustellung hat ferner zu unterbleiben, wenn im Anwendungsbereich des §
78 ZPO die [X.] nicht von einem Rechts-anwalt unterschrieben ist ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 1986 -
IVb [X.], FamRZ
1987, 365, 366). Diesen Anforderungen genügen die Schreiben der Antragstellerin nicht. Weder hat sie die gegebenenfalls aktuellen
Anschrif-ten der 79
Beklagten der Ausgangsverfahren und ihrer damaligen [X.] mitgeteilt noch wurden die Klagen gemäß §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] noch hat sie den nach §
12 Abs.
1 Satz
1
[X.] erforderlichen Gerichtskos-tenvorschuss aus Streitwerten in Höhe von 22.825.807
DM (=
11.670.649,80
und 5.000.000
DM (=
2.556.459,41
1230 KV-[X.]: 219.280
bzw. 55.480
Nach Nr.
1230 KV-[X.] fallen Gebühren für das Verfahren vor dem [X.] in Höhe von 5,0 der Wertgebühren
nach §
34 [X.] an. Die-se Gebühren
sind zwar für das Revisionsverfahren selbst vorgesehen. Sie sind aber auch für die mit den
[X.]
eingeleiteten
Verfahren zu erhe-5
6
-
5
-
ben. Die [X.]
(§
579
ZPO) führen gebührenrechtlich zu einem
(neuen) Rechtszug, auch wenn sie ebenfalls vor dem Revisionsgericht durchge-führt werden. §§
35, 37 [X.] sind nicht anwendbar (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Mai 1995 -
X
ZR 52/93, nv).
Kayser
Vill
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.1990 -
12 O 351/90 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.04.1995 -
20 [X.] -
[X.], Entscheidung vom 03.11.1993 -
XII ZR 78/92 -
[X.], Entscheidung vom 09.04.1997 -
XII [X.] -
Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZA 37/15 (REWIS RS 2015, 407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 407
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