Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2017, Az. V ZB 64/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8784

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Gegenstand

Abschiebungshaft: Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft anordnenden Beschluss


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des [X.] - 5. Zivilkammer - vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2016 in die [X.] ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des [X.] vom 12. September 2016 abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die [X.] binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Am 12. Januar 2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen.

2

Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung bis zum 26. März 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das [X.] festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den - zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen - Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der von dem [X.] nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Betroffenen nebst dem damit verbundenen Feststellungsantrag zu verwerfen.

II.

3

Nach Ansicht des [X.] durfte Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen mangels Vorliegens eines zulässigen Haftantrages nicht angeordnet werden.

III.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist.

5

2. [X.] beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann     

       

Schmidt-Räntsch     

       

Kazele

       

Haberkamp     

       

Hamdorf     

       

Meta

V ZB 64/17

29.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Arnsberg, 7. März 2017, Az: I-5 T 63/17

§ 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG, § 70 Abs 3 S 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2017, Az. V ZB 64/17 (REWIS RS 2017, 8784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8784

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 48/18

V ZB 52/17

V ZB 64/17

XIII ZB 41/20

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