Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 7247

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Gegenstand

Subsidiärer gemeinschaftsrechtlich begründeter Abschiebungsschutz; Rechtsschutzinteresse; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Beweiserleichterung; willkürliche Gewaltakte; Einbeziehung der neuen Abschiebungsverbote in den Streitgegenstand


Leitsatz

1. Weder die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach nationalem Recht (hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG lassen das Rechtsschutzinteresse an der Zuerkennung eines unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsverbots entfallen.

2. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG setzt nicht zwingend einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung in: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).

3. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG im Rahmen des subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht.

4. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung eines [X.]s in Bezug auf [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. [X.]).

2

Der 1972 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger [X.]er Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der südöstlich von [X.] gelegenen [X.]. Im Februar 2001 reiste er nach [X.] ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe [X.] verlassen, um sich einer erzwungenen Rekrutierung durch die [X.] zu entziehen.

3

Im Juli 2001 lehnte das [X.] (jetzt: [X.]) - im Folgenden: [X.] - den Antrag auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von [X.] nach § 53 Abs. 1 bis 4 [X.], stellte aber fest, dass zu Gunsten des [X.] ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 [X.] hinsichtlich [X.]s besteht. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger geschilderte Rekrutierung durch die [X.] könne nicht zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung führen, da sie nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Sie begründe jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 [X.]. [X.] durch die [X.] oder die Nordallianz seien im ganzen Land üblich und drohten auch dem Kläger bei einer Rückkehr. Wenn der Kläger in die [X.] gepresst und praktisch unvorbereitet in den heftig geführten Kämpfen eingesetzt werde, bestehe akute Gefahr für Leib und Leben.

4

Im Februar 2006 leitete das [X.] hinsichtlich des zuerkannten Abschiebungshindernisses ein Widerrufsverfahren ein, weil durch den Sturz der [X.] die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Kläger entfallen sei. Im Rahmen der Anhörung machte dieser geltend, bei ihm lägen nach wie vor individuelle Gründe für die Gewährung von [X.] vor. Sein Heimatdorf in der [X.] liege nahe der [X.]. Dort sei auch gegenwärtig eines der Hauptoperationsgebiete der [X.]. Für ihn bestehe die Gefahr einer Bestrafung durch die [X.], weil er sich seinerzeit der Zwangsrekrutierung entzogen habe. Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe weiterhin. Er wisse von keinen in [X.] lebenden Verwandten mehr, die ihm Schutz oder Hilfe geben könnten. Sein Heimatdorf sei bombardiert und das Familienhaus zerstört worden. Seine dort lebende Verwandtschaft solle dabei ums Leben gekommen sein. Seine Ehefrau sei mit den Kindern nach [X.] geflohen und habe dort in einem Dorf gelebt, das im Oktober 2005 durch ein Erdbeben zerstört worden sei. Seitdem habe er von ihnen kein Lebenszeichen mehr erhalten. Zudem träten bei ihm seit seiner Kindheit drei- bis viermal monatlich epileptische Anfälle auf, die sowohl ärztliche Behandlung als auch teure Medikamente erforderten. Außerdem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

5

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das [X.] gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG den zuerkannten [X.] und stellte fest, dass sonstige [X.]e nach § 60 Abs. 2 bis 6 [X.] ebenfalls nicht vorliegen. Zumindest im Raum [X.] sei die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des [X.] als alleinstehender männlicher Erwachsener sei davon auszugehen, dass er im [X.]er Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden werde. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien. Auch seine epileptischen Anfälle könnten in [X.] ebenso wie seine posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden.

6

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im September 2007 abgewiesen. Der Widerruf sei zu Recht erfolgt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein [X.] nach der jetzt maßgeblichen Nachfolgevorschrift zu § 53 Abs. 6 [X.], dem § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.], nicht bestehe. Auch das in Umsetzung von Art. 15 Buchst. c der [X.] nunmehr neu eingeführte [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] liege im Falle des [X.] nicht vor. Ebenso wenig bestünden sonstige [X.]e nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 [X.]. Nach dem Sturz des [X.]-Regimes brauche der Kläger eine Zwangsrekrutierung durch die [X.] nicht mehr zu befürchten. Dass in der [X.] die [X.] wieder erstarkt und aktiv seien, sei unerheblich, weil der Kläger sich im Raum [X.] niederlassen könne. Dort sei auch eine Behandlung seiner Erkrankungen möglich. Für den Großraum [X.] könne ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des [X.] infolge willkürlicher Gewalt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] führe, nicht angenommen werden.

7

Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hatte Erfolg. Der [X.] hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 aufgehoben, soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 [X.] widerrufen worden ist, und das [X.] verpflichtet, in Bezug auf [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen eines [X.]s gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] festzustellen. Für den Kläger lägen in Bezug auf [X.] die Voraussetzungen eines [X.]s nach § 60 Abs. 7 [X.] vor. Dabei sei nach der zwischenzeitlichen Rechtsänderung durch Inkrafttreten des [X.] am 28. August 2007 aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vorrangig auf das neu eingefügte [X.] gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] abzustellen. Die Voraussetzungen für ein solches [X.] lägen vor. In der Heimatregion des [X.], der [X.], herrsche derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von [X.] und [X.] zwischen der afghanischen [X.]/[X.]/[X.] einerseits und den [X.] und anderen oppositionellen Kräften andererseits. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt erfordere keine landesweite Konfliktsituation, sondern liege schon dann vor, wenn seine Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebietes erfüllt seien. Die [X.] liege im südöstlichen [X.] im [X.] und werde von Hilfsorganisationen und ausländischen Militärs inzwischen als eine der gefährlichsten Gegenden der Welt beschrieben. Die [X.] gewönnen im gesamten Südosten [X.]s wieder an Stärke und betrachteten [X.] als Rückzugs- und Transitraum. Der Gouverneur der [X.] sei am 10. September 2006 von den [X.] ermordet worden, die während der Beerdigung noch ein Selbstmordattentat verübt hätten. Die Infiltration der Guerilla über die nahe [X.] habe rapide zugenommen. In diesem [X.] geprägten Gebiet fänden vermehrt Überfälle und Selbstmordattentate der "Fundis der Neo-[X.]" statt. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf ein Gutachten von [X.] vom Dezember 2006, einen Bericht von [X.] vom Januar 2007 sowie den Lagebericht des [X.] vom März 2008 über den Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter [X.] und anderer regierungsfeindlicher Kräfte im Süden und Südosten [X.]s.

8

Von diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gingen für eine Vielzahl von Zivilpersonen Gefahren aus, die sich in der Person des [X.] im Falle seiner Rückkehr so verdichten würden, dass sie für ihn als Angehörigen der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] in Form von Bestrafung und/oder Zwangsrekrutierung durch die [X.] begründen würden, zumal zu seinen Gunsten im Sinne einer Beweislastumkehr der herabgemilderte Prognosemaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie heranzuziehen sei: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger im Februar 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung und/oder Bestrafung durch die [X.] aus seinem Heimatdorf geflüchtet sei. Die Schilderung des [X.] decke sich mit der Beschreibung der Zwangsrekrutierungspraktiken der [X.] in den Erkenntnismitteln des [X.]s. Deshalb könne seinen Angaben auch nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Es sprächen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder einer Zwangsrekrutierung durch die mit großem Rückhalt der dortigen Bevölkerung agierenden [X.] bedroht würde. Da die dem Kläger infolge des bewaffneten Konflikts drohende Gefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den für seine Ausreise maßgeblichen Gründen stehe, sei die Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt.

9

Der Kläger könne schließlich nicht auf einen internen Schutz in einem anderen Teil [X.]s verwiesen werden. Denn in anderen Landesteilen, insbesondere in dem wohl allein hier infrage kommenden Bereich der Hauptstadt [X.], könne der aus der ländlichen [X.] stammende, ungelernte, kranke und seit knapp acht Jahren in [X.] lebende Kläger angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation und der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sein Existenzminimum nicht sichern. Er verfüge in [X.] über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk oder über Ortskenntnisse. Zu den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen komme hinzu, dass er wegen seiner nachgewiesenen [X.] zusätzlich gesundheitlich gefährdet und deshalb auch nur als sehr eingeschränkt arbeitsfähig anzusehen sei. In diesem Fall seien daher auch nach den vom Senat bisher zu Grunde gelegten strengen Maßstäben sogar die Voraussetzungen eines [X.]s nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] festzustellen. Auch deshalb sei der angefochtene Widerrufsbescheid aufzuheben.

Die Beklagte wendet sich mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision nicht gegen die Aufhebung des Widerrufs des nationalen [X.]s nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.], sondern nur noch gegen die Verpflichtung zur zusätzlichen Feststellung eines gemeinschaftsrechtlich begründeten [X.]s nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Sie macht geltend, es sei bereits fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Rechtsprechung des [X.] das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt habe. Jedenfalls habe er keine hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, warum gerade der Kläger aufgrund dieses Konflikts in eine Gefahr für Leib oder Leben geraten solle. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Kläger etwa einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Stellung und Funktion besonderen [X.] seitens fanatischer Islamisten ausgesetzt sein könnte. Er gehöre auch keiner religiösen oder ethnischen Minderheit an. Er sei vielmehr [X.], der [X.] wegen seiner damaligen Befürchtung, zwangsrekrutiert zu werden, schon vor über acht Jahren verlassen habe. Dass genau diese Gefahr heute noch bestehen solle, nachdem der Kläger mit 36 Jahren zwar noch im wehrfähigen Alter, aber nach allen Feststellungen [X.] sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sei rechtsfehlerhaft, weil die frühere und die etwaige künftige Gefahr nicht gleichartig seien. Von einer derartig hohen Gefahr, dass jedenfalls in der [X.] praktisch jeder überall und jederzeit einer Gefahr für Leib oder gar Leben ausgesetzt wäre, könne nach den Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gesprochen werden. Außerdem rügt die Beklagte in der [X.] zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser habe über das erst in der Berufungsverhandlung vom Hilfsantrag zum Hauptantrag aufgewertete Begehren auf Feststellung des [X.] begründeten [X.]s nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] entschieden, ohne der in der Berufungsverhandlung nicht anwesenden Beklagten Gelegenheit zum Tatsachen- und [X.] hierzu zu geben.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar zutreffend einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Süden und Osten [X.]s angenommen, er habe aber keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass dem Kläger eine individuelle erhebliche Gefahr infolge willkürlicher Gewalt drohe. Er habe insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Insbesondere habe er nicht geprüft, ob stichhaltige Gründe dagegen sprächen, dass der Kläger heute noch eine Zwangsrekrutierung durch die [X.] zu befürchten hätte. Hierzu hätte aber unter anderem angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes des [X.] sowie der veränderten politischen Verhältnisse in [X.] Anlass bestanden. Das Berufungsgericht habe auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den allgemeinen Konfliktgefahren wie etwa den Auswirkungen von Kampfhandlungen, Minen oder Bombardierungen für die Zivilbevölkerung im Herkunftsgebiet des [X.] getroffen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten, die sich nicht gegen die Aufhebung des [X.] durch das [X.]erufungsgericht, sondern nur gegen die zusätzliche Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] richtet, ist begründet. Zwar ist die von der [X.]eklagten erhobene Verfahrensrüge unzulässig (1.), die Rüge der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat indes Erfolg (2.). Das [X.]erufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] mit einer [X.]egründung bejaht, die mit [X.]undesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar ist. Da der [X.] mangels ausreichender Feststellungen im [X.]erufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Die von der [X.]eklagten erhobene Verfahrensrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie nach § 139 Abs. 3 VwGO erforderlich, innerhalb der [X.] geltend gemacht worden ist. Die Einhaltung dieser Frist war entgegen der Auffassung der [X.]eklagten auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im Übrigen fehlt es an der schlüssigen Darlegung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die [X.]eklagte zeigt nicht auf, welches entscheidungserhebliche Vorbringen ihr durch die Heraufstufung des bisherigen [X.] des [X.] zu § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] zum (weiteren) Hauptantrag in der [X.]erufungsverhandlung abgeschnitten worden ist. Ihre Einwände gegenüber dem [X.]egehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] hätte sie schon angesichts des entsprechenden [X.] vorbringen können und müssen.

2. Die Revision rügt dagegen zu Recht, dass die [X.]erufungsentscheidung, soweit sie sich auf das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] bezieht, mit [X.]undesrecht nicht vereinbar ist.

a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegangen, dass der (weitere) Hauptantrag auf Verpflichtung der [X.]eklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] zulässig ist. Zwar hat die [X.]eklagte in der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 29. Mai 2006 nur das Vorliegen der seinerzeit geltenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 6 [X.] a.F. verneint. Dies hindert aber nicht, die mit Wirkung vom 28. August 2007 in das [X.] aufgenommenen neuen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 [X.], auf die sich der Kläger von Anfang an auch berufen hat, in das vorliegende gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Diese Abschiebungsverbote beruhen auf Art. 15 der Richtlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 über [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.] 304 S. 12) - sog. [X.] - und sind durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - in das [X.] aufgenommen worden. Sie bilden nach der Rechtsprechung des [X.]s einen eigenständigen, vorrangig vor den verbleibenden nationalen [X.] nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 [X.] zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. Urteile vom 14. Juli 2009 - [X.]VerwG 10 C 9.08 - [X.]VerwGE 134, 188 Rn. 9 und vom 24. Juni 2008 - [X.]VerwG 10 C 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 Rn. 11 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser neue Streitgegenstand - ebenso wie in asylrechtlichen Antragsverfahren - auch in [X.] hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes angewachsen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn das [X.] in dem [X.] - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden hat, kann der Kläger die neuen, auf der Richtlinie beruhende subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbeziehen. Insoweit bedarf es nicht eines erneuten Antrags beim [X.] und der Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens. Damit wird auch der den [X.] beherrschenden [X.]eschleunigungs- und Konzentrationsmaxime Rechnung getragen, nach der am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein soll, ob und welchen (zielstaatsbezogenen) [X.] der Kläger zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) genießt.

Der Zulässigkeit des [X.] auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots steht entgegen der Ansicht der [X.]eklagten auch nicht entgegen, dass das [X.]erufungsgericht dem ersten Hauptantrag des [X.] (auf Aufhebung des Widerrufs der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots) entsprochen hat und damit zu Gunsten des [X.] weiterhin ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]) besteht. Denn ebenso wie der Ausländer im Antragsverfahren verlangen kann, dass vorrangig über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 [X.] entschieden wird, und die Feststellung eines nachrangigen Abschiebungsverbots nach nationalem Recht einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht, kann er auch im [X.] eine Klärung seiner vorrangigen Ansprüche in [X.]ezug auf die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erstreiten. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ihm bereits ein nachrangiges Abschiebungsverbot nach nationalem Recht zusteht. Der Kläger konnte daher sein [X.]egehren auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots neben seinem Antrag auf Aufhebung des [X.] in zulässiger Weise zum Gegenstand eines (weiteren) Hauptantrags machen.

Das danach zulässige Verpflichtungsbegehren des [X.] auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 [X.] ist auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse des [X.] an einer solchen Feststellung im Lauf des Revisionsverfahrens entfallen wäre. Zwar ist dem Kläger - wie zwischen den [X.]eteiligten unstreitig ist - nach rechtskräftig gewordener Aufhebung des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990/§ 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] durch das [X.]erufungsurteil inzwischen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 [X.] erteilt worden. Dies führt indes nicht zum Wegfall des [X.] an der Zuerkennung eines unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsverbots. Denn die mit dem subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie verbundenen Rechte erschöpfen sich nicht in der Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, sondern können sich auch sonst in vielfältiger Weise zu Gunsten des [X.] auswirken (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie). Zudem würde es dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Art. 18 der Richtlinie) ausgeht, widersprechen, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf einen nach nationalem Recht erteilten befristeten Aufenthaltstitel eine Entscheidung über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots versagt würde.

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass im Falle des [X.] die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] in [X.]ezug auf [X.] vorliegen, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese [X.]estimmung entspricht nach der Rechtsprechung des [X.]s trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie (Urteile vom 24. Juni 2008 - [X.]VerwG 10 C 43.07 - [X.]VerwGE 131, 198 Rn. 17, 36 und vom 14. Juli 2009 - [X.]VerwG 10 C 9.08 - [X.]VerwGE 134, 188 Rn. 11) und ist in diesem Sinne auszulegen.

Das [X.]erufungsgericht hat zwar das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des [X.] zutreffend bejaht (aa). Seine Auffassung, dass der Kläger im Rahmen dieses Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, ist aber mit den rechtlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] nicht in vollem Umfang vereinbar. Insbesondere reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht für die Annahme aus, dass dem Kläger wegen eines vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens die [X.]eweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugute kommt ([X.]). Außerdem fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass die Situation in der Herkunftsregion des [X.] durch einen so hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen [X.]edrohung ausgesetzt wäre oder zumindest der Kläger als Zivilperson aufgrund [X.] persönlicher Umstände in dieser Weise individuell bedroht wäre (cc).

aa) [X.]ei der Prüfung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist der Verwaltungsgerichtshof von den im Urteil des [X.]s vom 24. Juni 2008 (a.a.[X.] Rn. 19 ff.) entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat den [X.]egriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter [X.]erücksichtigung der [X.]edeutung dieses [X.]egriffs im humanitären Völkerrecht ausgelegt, insbesondere in den vier [X.] Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der [X.] und [X.] vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den [X.] Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Zusatzprotokoll [X.] - ZP [X.] - ([X.]G[X.]l 1990 [X.] S. 1550 <1637>). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. An diesem Ansatz hält der [X.] auch angesichts des inzwischen ergangenen Urteils des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 17. Februar 2009 - [X.]. [X.]/07 - ([X.], [X.] 2009, Nr. [X.], 4) fest, das sich mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht näher befasst hat. Auch soweit die Gerichte des [X.] in ihrer neueren Rechtsprechung eine eigenständige Auslegung der Voraussetzungen des Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie allein nach dessen Sinn und Zweck befürworten (Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, [X.] <2009> [X.] Civ. 620), gibt dies aus Sicht des [X.]s keinen Anlass, bei der Auslegung des [X.]egriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts von dem bisherigen Ansatz abzurücken.

Der Ansatz des [X.]s sieht, wie sich aus den Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.[X.] Rn. 19 ff.) im Einzelnen ergibt, keineswegs eine bedingungslose Übernahme der Anforderungen des Art. 1 ZP [X.] vor, sondern zielt auf eine Orientierung an diesen Kriterien, wobei daneben oder ergänzend auch die Auslegung dieses [X.]egriffs im Völkerstrafrecht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 23). Die Orientierung am humanitären Völkerrecht bedeutet danach, dass einerseits - am unteren Rand der Skala - Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gelten (Art. 1 Abs. 2 ZP [X.]) und andererseits - am oberen Rand der Skala - jedenfalls dann ein solcher Konflikt vorliegt, wenn die Kriterien des Art. 1 Abs. 1 ZP [X.] erfüllt sind, d.h. wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen [X.] und abtrünnigen [X.] oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des [X.] des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll (ZP [X.]) anzuwenden vermögen. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische [X.]eispiele sind [X.]ürgerkriegsauseinandersetzungen und [X.]. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Wie der [X.] ausdrücklich hervorgehoben hat, findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr der Zweck der Schutzgewährung für Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit [X.]lick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des [X.]s das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den [X.] Konventionen von 1949 und für den Einsatz des [X.] erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZP [X.]; im Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 22 noch offengelassen). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen [X.] gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Vorliegen eines dieser Merkmale bei der Gesamtwürdigung nicht als Indiz für die Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts von [X.]edeutung sein kann.

Zusammenfassend betrachtet ist damit dem von der neueren [X.] Rechtsprechung betonten Anliegen, die unterschiedlichen Zielsetzungen des humanitären Völkerrechts einerseits und des internationalen Schutzes nach der [X.] andererseits zu beachten, hinreichend Rechnung getragen, ohne dass das Merkmal des bewaffneten Konflikts völlig losgelöst vom bisherigen Verständnis desselben [X.]egriffs im humanitären Völkerrecht interpretiert und damit [X.] und - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - praktisch entbehrlich würde.

Gemessen an diesen Kriterien reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des [X.], der [X.], aus. Nach den Feststellungen im [X.]erufungsurteil finden im Osten und Süden [X.]s zwischen den Truppen der [X.]/[X.] und der [X.] einerseits und den [X.] und anderen oppositionellen Kräften andererseits bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen statt. Dies betreffe auch die im südöstlichen [X.] im [X.] gelegene [X.]. Auch diese Region werde von den zunehmenden Kämpfen gegen die [X.] erfasst, deren Angriffe kriegsähnliche Dimensionen annähmen. Dies entspreche auch dem [X.]ericht des [X.] vom 7. März 2008, wonach seit Frühjahr 2007 vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg der gewaltsamen Übergriffe regruppierter [X.] und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen sei ([X.] ff.). Diese Feststellungen sind jedenfalls mit [X.]lick auf den [X.]ericht des [X.] noch ausreichend aktuell, um den Schluss auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Herkunftsregion des [X.] zum Zeitpunkt der [X.]erufungsverhandlung zu rechtfertigen. Dass der Verwaltungsgerichtshof zum Organisationsgrad der [X.] keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist nach den oben dargestellten Auslegungsmaßstäben unschädlich, da angesichts der festgestellten militärischen Stärke und "Erfolge" der [X.] in Teilen [X.]s keine Zweifel am Vorliegen eines ausreichend intensiven und dauerhaften bewaffneten Konflikts bestehen. Vom Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts im Sinne des Völkerstrafrechts geht im Übrigen auch der [X.] beim [X.] für die Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen [X.] und der afghanischen Regierung sowie der [X.] in [X.] aus (Presseerklärung vom 19. April 2010 Nr. 8/2010; vgl. hierzu auch [X.], NJW 2010, 1725).

[X.]) Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass der Kläger bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das [X.]erufungsgericht hat dies unter Anwendung der [X.]eweiserleichterung nach § 60 Abs. 11 [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung oder/und [X.]estrafung durch die [X.] aus seinem Heimatdorf in der [X.] geflüchtet ist und keine stichhaltigen Gründe dagegensprechen, dass er bei einer Rückkehr dorthin wegen seiner Vorgeschichte von einer [X.]estrafung oder jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der paschtunischen Männer im wehrfähigen Alter von einer Zwangsrekrutierung durch die [X.] bedroht würde. Da die den Kläger infolge des bewaffneten Konflikts bedrohende Leib- und Lebensgefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den zu seiner Ausreise führenden Gründen stehe, sei die [X.]eweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt ([X.] f.). Die so begründete Anwendung der [X.]eweiserleichterung im Rahmen des subsidiären Schutzes ist mit [X.]undesrecht nicht vereinbar.

(1) Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Diese [X.]eweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung gilt sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie (vgl. auch § 60 Abs. 11 [X.]). Sie setzt für den subsidiären Schutz voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorschädigung). Was unter einem ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, ist in Art. 15 [X.]uchst. a bis c der Richtlinie definiert.

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen schon nicht den Schluss, dass der Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden in diesem Sinne bedroht war und damit die Voraussetzungen für das Eingreifen der [X.]eweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie überhaupt vorliegen. Dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen [X.]edrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie) ausgesetzt war, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Insofern fehlt es für den Zeitraum vor der Ausreise des [X.] sowohl an Feststellungen zum Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in der Heimatprovinz des [X.] als auch an jeglichen Feststellungen zum Niveau willkürlicher Gewalt und ihren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Ferner fehlt es an Feststellungen zum [X.]estehen einer Gefahr für Leib oder Leben des [X.] als Zivilperson.

Auch wenn man zu Gunsten des [X.] davon ausgeht, dass der vor der Ausreise erlittene oder unmittelbar drohende Schaden nicht notwendig ein solcher im Sinne des Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie sein muss, sondern auch ein Schaden nach den anderen Alternativen dieser Vorschrift sein kann - jedenfalls sofern ein innerer Zusammenhang mit dem aktuell drohenden Schaden besteht - , reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines dem Kläger vor der Ausreise unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens nach den anderen Alternativen des Art. 15 der Richtlinie nicht aus. Der Sache nach käme vorliegend nur ein Schaden im Sinne von Art. 15 [X.]uchst. b der Richtlinie, also eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung oder [X.]estrafung, wegen der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen, im Jahr 2001 drohenden Zwangsrekrutierung des [X.] seitens der [X.] oder einer damit zusammenhängenden [X.]estrafung in [X.]etracht. Die Feststellungen im [X.]erufungsurteil über die Umstände der Zwangsrekrutierung reichen indes für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung oder [X.]estrafung im Sinne von Art. 3 [X.] nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger damals eine Zwangsrekrutierung durch die [X.] drohte, und hat auch die näheren Umstände einer derartigen Rekrutierung (willkürlich, nach Gutdünken, ohne Rechtsgrundlage, Abtransport ohne Umstände in Militärfahrzeugen) festgestellt ([X.]), er hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, dass und inwiefern darin oder in einer eventuellen [X.]estrafung im Falle der Verweigerung eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung im Sinne von Art. 3 [X.] zu sehen ist. Die Zwangsrekrutierung zum [X.] stellt als solche ebenso wie die Tötung oder Verletzung im [X.] nicht ohne Weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung in diesem Sinne dar. Zur Art und Weise einer [X.]estrafung enthält das Urteil ebenfalls keinerlei Feststellungen. Auch die [X.]ezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die Zuerkennung von [X.] nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 durch den bestandskräftig gewordenen [X.]escheid des [X.]s vom 18. Juli 2001 genügt insoweit nicht. Dieser betraf nicht die Zuerkennung von [X.] wegen Verletzung von Art. 3 [X.] (damals nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990), sondern von nationalem subsidiären [X.] wegen sonstiger Gefahren. Dabei wurde auf die akute Gefahr für Leib und Leben durch den unvorbereiteten Einsatz in der [X.] bei heftig geführten Kämpfen abgestellt und damit auf eine Gefahr, die als solche keine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung im Sinne von Art. 3 [X.] darstellt.

Da es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger vor der Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie unmittelbar bedroht war, besteht schon keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Anwendung der [X.]eweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie. Auf die Frage des Zusammenhangs zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem aktuell drohenden Schaden sowie auf die Frage, ob stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, kommt es daher nicht mehr an.

Der [X.] bemerkt allerdings, dass für das Eingreifen der [X.]eweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - [X.]VerwG 10 C 5.09 - Rn. 21 zur [X.] in der Entscheidungssammlung [X.]VerwGE vorgesehen). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erstreckt. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass etwa ein erlittener Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 15 [X.]uchst. b der Richtlinie durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen bewaffneten Konflikts, sofern nicht ohnehin eine Schutzgewährung nach dieser Alternative des Art. 15 der Richtlinie geboten ist, auch als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, der geeignet ist, schon bei einem nicht extrem hohen Niveau willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle [X.]edrohung der betroffenen Zivilperson an Leib oder Leben anzunehmen. Dagegen dürfte sich die Vermutungswirkung insoweit nicht etwa auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstrecken (vgl. hierzu unten (2)).

(2) Für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach [X.] als Zivilperson einer ernsthaften individuellen [X.]edrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Das in Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie genannte Merkmal der [X.]edrohung "infolge willkürlicher Gewalt" ist auch in der nationalen [X.] des § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] sinngemäß enthalten (Urteil vom 24. Juni 2008 - [X.]VerwG 10 C 43.07 - a.a.[X.] Rn. 36). Der Gerichtshof der [X.] hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - [X.]. [X.]/07 - ([X.] a.a.[X.]) das Erfordernis einer ernsthaften individuellen [X.]edrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften [X.]edrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Rn. 35). Mit [X.]lick auf den 26. Erwägungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bleibe dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen [X.] gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (Rn. 36, 37). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei (Rn. 39).

Aus diesem Verständnis der Vorschrift, das nach Auffassung des [X.]s der Sache nach den Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entspricht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - [X.]VerwG 10 C 9.08 - [X.]VerwGE 134, 188 Rn. 15), folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von [X.]erufs wegen - z.[X.]. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des [X.]s auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in [X.]etracht kommt. Auch im Fall [X.] persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit [X.]lick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im [X.]ereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. [X.]eschluss vom 7. August 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 39.08 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 35; ebenso das [X.] [X.], Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Juli 2009, [X.] CG <2009> UK[X.] 00044, Rn. 124 ff.).

Hierbei ist nach den Ausführungen des Gerichtshofs der [X.] in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 ([X.]) davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen (vgl. zu dieser Auffassung auch Urteil des [X.]s vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 37), sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. [X.] a.a.[X.] Rn. 34). Angesichts der Auslegung des [X.]egriffs der willkürlichen Gewalt durch den Gerichtshof, aber auch mit [X.]lick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie kann dieser Vorschrift eine [X.]eschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden (so auch die neuere [X.] Rechtsprechung, Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, [X.] <2009> [X.] Civ. 620).

Den vorgenannten Anforderungen an die Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. der Gefahrendichte genügt das [X.]erufungsurteil nicht. So fehlt es schon an der zumindest annähernd ermittelten Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt lebenden Zivilpersonen. Auch die Feststellungen zur Größenordnung der zivilen Opfer sind nur kursorisch und beziehen sich auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt ([X.]). Auch deshalb kann die [X.]erufungsentscheidung insoweit keinen [X.]estand haben.

3. Eine abschließende Entscheidung des [X.]s auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist weder zu Gunsten noch zu Lasten des [X.] möglich. Insbesondere reichen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts über das Niveau willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des [X.] in keinem Fall aus, um unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen [X.]edrohung aufgrund [X.] persönlicher Umstände eine individuelle [X.]etroffenheit des [X.] im Sinne von Art. 15 [X.]uchst. c der Richtlinie allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet zu bejahen.

Das Verfahren ist deshalb an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. [X.]ei der erneuten Prüfung wird es gegebenenfalls auch die Gelegenheit haben, auf die von der Revision und dem Vertreter des [X.]undesinteresses in den Vordergrund gestellte Frage einzugehen, ob die inzwischen bekannt gewordene Erkrankung des [X.] an Epilepsie und sein aktueller Gesundheitszustand der Gefahr einer Zwangsrekrutierung entgegensteht.

Meta

10 C 4/09

27.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2008, Az: 8 A 611/08.A, Urteil

§ 73 Abs 3 AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 11 AufenthG 2004, § 53 Abs 6 AuslG 1990, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 15 Buchst b EGRL 83/2004, Art 15 Buchst c EGRL 83/2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09 (REWIS RS 2010, 7247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7247

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3 A 1400/16 As HGW

Au 9 K 20.30218

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Au 9 K 17.32148

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W 2 K 15.30796

W 2 K 15.30616

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RO 14 K 22.30745

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