Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 9 A 13/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 4820

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Gegenstand

Beiladung der Autobahn GmbH des Bundes; Klage gegen Planfeststellungsbeschluss einer Bundesautobahn


Leitsatz

In Verfahren, die Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesautobahnen betreffen, ist seit 1. Januar 2021 als Vorhabenträgerin die Autobahn GmbH des Bundes, nicht die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen (anders noch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 3).

Tenor

Die [X.], ..., ..., vertreten durch die Geschäftsführer, wird zum Verfahren beigeladen.

Gründe

1

Die Beiladung der [X.] ist nach § 65 Abs. 2 VwGO erforderlich.

2

Nach dieser Vorschrift sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der [X.] eingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1999 - 11 [X.] 8.97 - [X.] 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1 und vom 21. März 2006 - 9 B 18.05 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 190 Rn. 11).

3

1. Diese Voraussetzungen liegen bei der [X.] vor. Sie ist als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der beklagten Planfeststellungsbehörde und dem Kläger als [X.] so beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

4

Gegenstand der [X.] sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ([X.]) vom 14. August 2017 ([X.] 3122, 3141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2020 ([X.] 1528), die ihr nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Ausführung übertragenen [X.]esaufgaben der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der [X.]. Mit den zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnissen ist die [X.] nach § 6 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 der [X.]-Beleihungsverordnung ([X.]BV) vom 23. März 2020 ([X.] 743), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2020 ([X.] 3206), beliehen. Zu ihren Aufgaben (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gehört danach insbesondere der Bau der [X.], der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur erfolgen darf, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Wird der Planfeststellungsbeschluss, wie vom Kläger beantragt, aufgehoben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, greift die gerichtliche Entscheidung daher gleichzeitig und unmittelbar in das durch die Feststellung des Plans geschaffene und nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] sowie § 10 Abs. 2 des [X.] ([X.]) vom 14. August 2017 ([X.] 3122, 3144) seit 1. Januar 2021 durch die [X.] als Vorhabenträgerin (vgl. [X.]. 18/11135 [X.] f. und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes vom 22. März 2020 <[X.] 640> [X.][X.] vom 8. August 2020 <[X.] 1795, 1816>) wahrgenommene Baurecht ein und lässt es - vorbehaltlich des § 17c Nr. 4 [X.] - entfallen.

5

2. Eine Beiladung der [X.], vertreten durch die [X.], nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt hingegen nicht in Betracht. Soweit das [X.] in seinem Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - (juris Rn. 3) von der Erforderlichkeit einer solchen Beiladung ausgegangen ist, wird daran nicht festgehalten.

6

Die vom Kläger begehrte Sachentscheidung greift nicht unmittelbar in Rechte der [X.] ein. Zwar ist der [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 6 Abs. 1 FStrVermG Träger der Straßenbaulast für die [X.]. Da er die ihm danach obliegende Aufgabe des Baus der [X.] nicht selbst ausführt, sondern ihre Wahrnehmung, wie unter 1. dargelegt, der [X.] als Vorhabenträgerin übertragen hat, betrifft der mit der begehrten Sachentscheidung verbundene Eingriff in das durch die Planfeststellung verliehene Baurecht jedoch unmittelbar nur die [X.], nicht aber die [X.]esrepublik.

7

Allerdings bleibt der [X.] im Rahmen seiner Straßenbaulast verpflichtet, der [X.] die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzmittel zuzuweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Die nur mittelbaren Auswirkungen der begehrten Sachentscheidung auf diese interne, nur das Innenverhältnis zwischen der [X.]esrepublik und der [X.] betreffende Finanzierungspflicht führen jedoch ebenfalls nicht zu der nach § 65 Abs. 2 VwGO für die Beiladung erforderlichen Beteiligung des [X.]es an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem planbetroffenen Kläger (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - 4 [X.] 3.74 - BVerwGE 52, 226 <230> und vom 15. April 1977 - 4 [X.] 100.74 - BVerwGE 52, 237 <241> jeweils zur Finanzierungspflicht des [X.]es als Straßenbaulastträger im Rahmen der [X.]esauftragsverwaltung).

Meta

9 A 13/20

21.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 65 Abs 2 VwGO, § 5 Abs 1 S 2 InfrGG, § 1 Abs 1 InfrGG, § 5 Abs 1 S 1 InfrGG, § 6 Abs 1 InfrGG, § 17 Abs 1 S 1 FStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 9 A 13/20 (REWIS RS 2021, 4820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4820

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