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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016B5STR396.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 396/16
vom
26. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26.
Oktober 2016 beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landge-richts [X.] vom 21. April 2016
nach § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
sowie den Feststellungen zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Be-weggründe
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn [X.] verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formel-len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen übergoss der aus [X.] stammende Angeklagte seine Ehefrau, die Nebenklägerin, mit drei
Litern erhitztem [X.], während sich diese unter der Dusche befand und sich keines Angriffs [X.]. Die Nebenklägerin erlitt Verbrühungen auf 44 % ihrer Körperoberfläche und befand sich mehrere Tage in akuter Lebensgefahr. Der Angeklagte beging die Tat aus aufgestauter Frustration, übersteigerten Verlustängsten sowie zur Demonstration seiner uneingeschränkten Herrschaftsansprüche über die [X.].
2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge einer Verletzung von §
171b Abs. 3 Satz 2 [X.]
zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171b Abs.
1 [X.] durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen, persönlichen Lebensbereich des Angeklagten und der Zeugin
vor allem
aus dem Sexualleben der Eheleute
zur Sprache kommen, deren öffentliche Erör-war die Öffentlichkeit hergestellt. Es befanden sich auch Zuhörer im [X.].
Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 [X.] vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge
zwingend
auszu-schließen gewesen, nachdem Teile der Hauptverhandlung zuvor unter [X.] der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs.
5 [X.] i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November
2015
2 StR 311/15, [X.], 180 mit
Anmerkung
Arnoldi).
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b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schuld-spruch nicht beruhen. Der [X.] kann angesichts der zum objektiven Tatge-schehen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, dass der [X.] oder der Angeklagte in nicht-öffentlichen Schlussvorträgen noch Erheb-liches
hätten vorbringen
können, das die Annahme des [X.] der Heimtücke infrage gestellt hätte.
c) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letz-te Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen [X.] hätte, die der Annahme niedriger Beweggründe entgegengestanden oder die Strafzumessung in anderer Weise zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Der [X.] hebt deshalb die Feststellungen betreffend den Strafausspruch und zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf.
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
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Meta
26.10.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 StR 396/16 (REWIS RS 2016, 3329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3329
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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