AG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.10.2023, Az. 1 C 507/22

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Gegenstand

Terminsvertreter, Terminsgebühr, Elektronisches Dokument, Verfahrensbevollmächtigter, Elektronischer Rechtsverkehr, Gerichtskosten, Kostenfestsetzungsbeschluß, Terminswahrnehmung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Wert des Beschwerdegegenstandes, Rechtsbehelf der Erinnerung, Erstattungsfähigkeit, Prozeßbevollmächtigter, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Versäumnisurteil, Beschwerdeschrift, Rechtsbehelfsbelehrung, Beschlüsse des Amtsgerichts, Kostenschuld


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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1 C 507/22

02.10.2023

AG Schweinfurt

Entscheidung

Sachgebiet: C

Zitier­vorschlag: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.10.2023, Az. 1 C 507/22 (REWIS RS 2023, 6286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6286

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