Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. VII ZR 253/16

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13473

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218UVIIZR253.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR
253/16
Verkündet am:

22. Februar 2018

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 256 Abs. 1, § 322 Abs. 1; [X.] § 197 Abs. 1 Nr. 3
Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, so steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in [X.] mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können.
[X.], Urteil vom 22. Februar 2018 -
VII ZR 253/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2018 durch [X.]
Eick, [X.] und die Richterin Sacher
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8.
September
2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Planung eines [X.] in Anspruch.
Mit [X.] beauftragte der Kläger die Beklagten mit den Planungsleistungen für den Neubau der Gebäude des [X.] der Univer-sität
K. In dem Vertrag war für Schadensersatzansprüche des [X.] gegen die Beklagten wegen möglicher Vertragspflichtverletzungen eine [X.] von fünf Jahren vereinbart, die grundsätzlich mit der Übergabe des [X.] an den Nutznießer beginnen sollte. Die Übergabe erfolgte am 1.
Juni
1976.
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Alsbald danach kam es zur Durchfeuchtung des [X.], die ab Februar 1977 in Form von weißlichen Ausblühungen wahrnehmbar war. Der Kläger nahm deshalb die Beklagten erstmals mit einem im Jahr 1981 eingeleite-ten Klageverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Dieses Verfahren endete mit dem rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 3. Mai 1982. Das [X.] verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 300.000
DM und stellte fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger jeden weiteren auf der mangelhaften Planung und Ausführung des Mauerwerks beruhenden Schaden zu ersetzen haben. Dem Urteil lag die Feststellung des [X.] zugrunde, dass den Beklagten Planungsfehler in Bezug auf die nicht schlagregensicheren Außenwände des [X.] vorzuwerfen sind.
Noch im Jahr 1982 ließ der Kläger das Mauerwerk durch eine Überarbei-tung des [X.] und eine Silikonisierung zum Zwecke der [X.] sanieren, was dem Vorschlag des damals
von den Beklagten beauftragten Sachverständigen entsprach.
Nunmehr plant der Kläger die Durchführung einer weiteren [X.], die nach den Ausführungen des im 2011 eingeleiteten selbständigen Be-weisverfahren beauftragten Sachverständigen alle 10 bis 15 Jahre zu wiederho-len sein wird. Die geplante Hydrophobierung verursacht nach den Ausführun-gen des Sachverständigen Kosten in Höhe von mindestens 86.024,13

(102.368,70

Auf dieser Grundlage hat der Kläger in [X.] von
den Beklag-ten Schadensersatz in Höhe von 102.368,70

beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz der weiteren auf der mangelhaften Planung beruhenden Schäden verpflichtet seien.
Das [X.] hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.024,13

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Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der anstehenden Hydrophobierung einschließlich vorbereitender Arbeiten, ins-besondere einer erforderlichen Sanierung des [X.], entstehenden Aufwand zu ersetzen. Im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des [X.] hat das [X.] ausgeführt, der Kläger könne
keine Perpetuierung der Schadens-ersatzpflicht der Beklagten herbeiführen, indem sie jeweils alle 30 Jahre einen neuen Feststellungsantrag stelle.
Gegen die teilweise Zurückweisung des [X.] hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat das landge-richtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der [X.] und allen weiteren [X.] einschließlich vorbereitender Arbeiten, insbesondere einer erforderlichen Sanierung des [X.], ent-stehenden Aufwand zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August
2017 entschieden, dass die Revision auf die Zuläs-sigkeit der erneuten Feststellungsklage wirksam beschränkt ist. Die Beschwer-de der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen hat der Senat zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

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[X.]
Das
Berufungsgericht hat

soweit für die Revision von Bedeutung
aus-geführt:
Die Klage sei, auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag des [X.], zulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über denselben Streitgegenstand nicht mehr-fach verhandelt und entschieden werden. [X.] dies doch, sei die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Allerdings erlaube der Grund-satz ne bis in idem in einigen anerkannten Fallgruppen Durchbrechungen, etwa im Fall der Erhebung einer Feststellungsklage zur Herbeiführung der [X.]. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Zwar wendeten die [X.] zutreffend ein, dass diese Fallgruppe für wiederkehrende Leistungen im Sinne von §
197
Abs.
2
[X.] entwickelt worden sei. Darum gehe es hier zwar nicht. Allerdings sei Anlass für die Entwicklung dieser Fallgruppe, dass für die Erhebung einer Feststellungsklage trotz vorhandener Rechtskraft zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis bestehe. Dieses Bedürfnis sei gegeben, da der zugunsten
des [X.] festgestellte [X.] wegen §
197 Abs.
1
Nr.
3
[X.] ohne erneute gerichtliche Gel-tendmachung zu verjähren drohe. Dies sei nicht hinnehmbar. Der zivilrechtliche Anspruch unterliege keiner absoluten Verjährung. Dem Kläger stehe keine [X.] Möglichkeit zur Verfügung, als die Verjährung seiner Ansprüche durch ei-ne erneute Feststellungsklage zu unterbrechen.

I[X.]
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die materielle Rechtskraft einer [X.] Entscheidung

als negative Prozessvoraussetzung
einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen-steht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streit-gegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist ([X.], Urteil vom 22.
Oktober
2013
XI
ZR
42/12, [X.]Z
198, 294 Rn.
13; Urteil vom 19.
November 2003
VIII
ZR
60/03, [X.]Z
157, 47, 50, juris Rn. 9; Urteil vom 18.
Januar
1985
V
ZR
233/83, [X.]Z
93, 287, 288
f., juris Rn. 10).
2. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme geboten, wenn zwar ein rechtskräftiges Leistungsur-teil vorliegt,
eine erneute (Feststellungs-)Klage aber nötig ist, um mit ihr die [X.] zu unterbrechen ([X.], Urteil vom 18.
Januar
1985
V
ZR
233/83, [X.]Z
93, 287, 289 f., juris Rn.
12; Urteil vom 7. Mai 2003
IV [X.], NJW-RR 2003, 1076, 1077, juris Rn.
8; Urteil vom 19.
Dezember
2006

XI
ZR
113/06, ZIP
2007, 570 Rn.
10). Diese Ausnahme hat der [X.] für den Fall der rechtskräftigen Feststellung wiederkehrender Leistun-gen entwickelt, die nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist des §
197
Abs.
1
Nr.
3
[X.] (§
218 Abs.
1 Satz
1
[X.] a.F.) unterliegen, sondern für die die regelmäßige Verjährungsfrist gilt (§
197 Abs.
2 [X.]; vgl. zudem §
218 Abs.
2, §
197 [X.] a.F.). In diesen Fällen besteht die prozessuale Besonder-heit, dass §
258 ZPO aus praktischen Gründen bei wiederkehrenden Leistun-gen eine Leistungsklage auch schon wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Auf diese Weise kann in einem einzigen Prozess Klage auf rückständige und künftige Leistungen erhoben und damit

auch im Interesse des Schuldners
ein weiterer Rechtsstreit in der Regel vermieden werden. Die Verjährung des Anspruchs auf diejenigen Leistungen,

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die erst nach Rechtskraft des Urteils fällig werden, wird von einem solchen [X.] jedoch nicht beeinflusst. Sie tritt zum Nachteil des Gläubigers ein, als ob die Klage nicht erhoben worden wäre. Erweitert aber das Gesetz
letztlich im Interesse beider Parteien
die Klagemöglichkeit, ohne die regelmäßigen verjäh-rungsrechtlichen Folgen an die Erhebung der Klage zu knüpfen, dann muss es dieser besonderen Rechtslage durch eine ihr angepasste Einschränkung der [X.] tragen. Es muss den Gläubiger von den [X.] der Rechtskraft jedenfalls soweit freistellen, als dies notwendig ist, um ihm
die Wahrung seiner Rechte im Hinblick auf die drohende Verjährung zu ermög-lichen. Gegenüber einem solchen unabweisbaren Bedürfnis nach Rechtsschutz muss die [X.] des ersten Urteils zurücktreten ([X.], Urteil vom 18.
Januar 1985
V
ZR
233/83,
[X.]Z
93, 287, 290 f., juris Rn.
13; Urteil vom 7.
Mai
2003
IV [X.], NJW-RR 2003, 1076, 1077, juris Rn.
8).
3. Ein entsprechendes unabweisbares Bedürfnis für eine Ausnahme von der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft besteht, wenn wie hier
-
die Ver-pflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt ist, solche Schäden aber noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist [X.] können (vgl. allgemein dazu: [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
322 Rn.
191; [X.], 5.
Aufl., §
322 Rn.
49; [X.]/
[X.], 7.
Aufl., Vor §§
253-494a Rn.
28; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14.
Aufl., Vor § 253 Rn. 7; [X.]/[X.], 2014, [X.], §
201 Rn. 10; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 218 Rn. 6).
a) Nach den verjährungsrechtlichen Bestimmungen ist der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs zur Vermeidung einer erfolgreichen Verjäh-rungseinrede gezwungen, zukünftige Schäden im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen.
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aa) Soweit sich die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet (§
195 [X.], vgl. für das Werkvertrags-recht §
634a Abs.
1 Nr.
3 [X.]), ist eine Voraussetzung für den Beginn der [X.], dass der Anspruch entstanden ist (§
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Zu diesem Tatbestandsmerkmal entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der [X.] bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des [X.]s erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfol-gen, die im [X.]punkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist
die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige [X.]sfrist in Lauf gesetzt. Dem Geschädigten ist es in aller Regel zuzumu-ten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der [X.] (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadens-folgen gegen Verjährung zu sichern ([X.], Urteil vom 8. November
2016

VI ZR 200/15, MDR
2017, 149 Rn.
15 m.w.N.).
Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechts-klarheit und Rechtssicherheit ([X.], Urteil vom 8.
November
2016

VI
ZR
200/15, aaO).
bb) Entsprechendes gilt, wenn Schadensersatzansprüche aufgrund Ge-setzes (in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ab Abnahme, §
634a Abs.
2 [X.]) oder vertraglicher Vereinbarung (hier: Übergabe des Bauwerks) unabhängig von einer Schadensentstehung verjähren. Tritt in [X.] 18
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die den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung zu Tage, muss der Gläubiger, um
die Verjährung zukünftig eintretender Schäden zu hemmen, die Schadensersatzpflicht des Schuldners gerichtlich feststellen [X.].
b) Diese verjährungsrechtlich notwendige Vorgehensweise führt dazu, dass über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz zukünftig eintretender [X.] ein Urteil ergeht, das im Regelfall in materielle Rechtskraft erwächst. Das führt zur Verjährung des zukünftige Schäden umfassenden Schadensersatzan-spruchs binnen 30 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung (§
197 Abs. 1 Nr. 3, § 201 Satz 1 [X.]). Tritt der zukünftige Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, hat der Gläubiger grundsätzlich keine Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen (§
209
[X.]) oder neu beginnen zu lassen (§
212
[X.]). Damit ist es dem Gläubiger verwehrt, den Eintritt des Schadens abzuwarten, um dann durch eine Leistungsklage und eine sich daran anschlie-ßende Zwangsvollstreckung die Verjährung zu hemmen beziehungsweise neu beginnen zu lassen (§
204 Abs.
1 Nr.
1, §
212 Abs.
1 Nr.
2 [X.]).
Bewirkt also
das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechts-klarheit, und damit im Interesse beider Parteien, dass zu einem [X.]punkt An-sprüche rechtskräftig festzustellen sind, in denen eine Bezifferung nicht möglich ist, dann muss dieser besonderen Rechtslage
prozessual durch eine Ein-schränkung der [X.] getragen werden, um dem Gläu-biger die Möglichkeit zu geben, erst jenseits der 30-jährigen Verjährung bezif-ferbare Ansprüche durchzusetzen, d.h. in [X.] eine erneute Fest-stellungsklage zu erheben.
c) Diesem prozessualen Erfordernis entspricht es, dass das [X.] keine Verjährungshöchstfrist kennt (MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
201 Rn.
3).
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Das folgt bereits daraus, dass selbst die 30-jährige Verjährungsfrist neu beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch aner-kennt oder zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§
212 Abs.
1 [X.]). Damit kann die Gesamtdauer der
Verjährung ein Vielfa-ches der gesetzlichen Fristen betragen (MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
212 Rn.
23; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
212 Rn. 8).
Das entspricht dem Zweck des Verjährungsrechts. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des [X.]. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere [X.] mit von ihm nicht mehr erwarte-ten Ansprüchen überzogen zu werden ([X.], Urteil vom 23.
November 1994

XII ZR 150/93, [X.]Z
128, 74, 82 f., juris Rn. 35). Das Verjährungsrecht stellt die Vermutung auf, dass ein Anspruch, der aus weit zurückliegendem [X.] erhoben wird, möglicherweise nie entstanden oder bereits erlo-schen ist. Dies soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, einen Anspruch ab-zuwehren, ohne ihn inhaltlich bekämpfen zu müssen. Sollte der Anspruch doch bestehen, hat der Berechtigte den Nachteil der Verjährung durch seine Nach-lässigkeit in der Regel selbst verschuldet. Das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners erwächst aus dem Verhalten des Gläubigers (Motive I,
291, 296
f. = [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.] Band, [X.], 515; Soergel/Wolf/Niedenführ, [X.], 13.
Aufl., Vor §
194 Rn.
2). Diese Schuldnerschutzgedanken kommen aber nicht zum Tragen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtzeitigen Klage des Gläubigers und des rechtskräftigen Feststellungsurteils weiß, dass er zum Schadensersatz verpflichtet und der Schaden erst zukünftig bezifferbar ist. Der Schuldner muss deshalb damit rechnen, zukünftig in Anspruch genommen zu werden. Dem Gläubiger stehen keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung, die abschließende Inanspruchnahme des Schuldners zu beschleunigen.
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-
d) Das Recht des Gläubigers, unter Durchbrechung der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft erneut auf Feststellung der Schadensersatzverpflich-tung zu klagen, führt nicht zu unangemessenen Kosten für den Schuldner. Denn der Schuldner kann ein erneutes Klageverfahren vermeiden, indem er den Anspruch des Gläubigers anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet (siehe dazu [X.], Urteil vom 18.
September
2007XI ZR 447/06, [X.] 2008, 152, 153, juris Rn. 15).
e) Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des [X.] vom 22.
Juli
2010 (VII
ZR
176/09, [X.]Z 186, 330 Rn.
11) geltend macht, der Kläger hätte zukünftige Kosten einer Hydrophobierung schätzen und im Wege einer Leistungsklage als fiktive Kosten geltend machen können, was einer Durchbrechung der Rechtskraft entgegenstehe, kann er damit bereits deshalb nicht durchdringen, weil eine Bezifferung der gegebenenfalls in 10 bis 20 Jahren anfallenden Kosten dem Kläger nicht möglich ist. Für eine Schätzung dieser Kosten (§
287 ZPO) besteht keine hinreichende Grundlage.

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-
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-
II[X.]
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2015 -
11 O 89/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.09.2016 -
7 [X.]/15 -

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Meta

VII ZR 253/16

22.02.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. VII ZR 253/16 (REWIS RS 2018, 13473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 253/16

VI ZR 200/15

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