Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 4 StR 157/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2896

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[X.] vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2007 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die [X.] Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in neun Fällen (Fälle 1 bis 8 und 10 der Urteilsgründe) sowie der Zusatz "von denen drei besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellen" entfallen; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall 15 verurteilt worden ist; bb) in den [X.] in den Fällen 1 bis 8 und 10 sowie im Ausspruch über die die Fälle 1 bis 15 betreffende Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] als Ju-gendschutzkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. [X.] 3 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen, davon neun in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], von denen drei besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellen" (Fälle 1 bis 15 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss-brauchs von [X.] in neun Fällen (Fälle 1 bis 8 und 10 der Urteils-gründe) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Zu entfallen hat auch der die Fälle 2, 8 und 10 betreffende Zusatz in der Urteils-formel "von denen drei besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellen", weil es sich bei § 176 Abs. 3 StGB a.F. nicht um einen [X.] handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2000 - 2 [X.]; [X.] StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25). 2 2. Soweit der Angeklagte im Fall 15 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des [X.] ) verurteilt worden ist, muss das Urteil aufgehoben werden, weil nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte noch 3 - 4 - nicht 14 Jahre alt war. Als Tatzeit ist ein "nicht näher bestimmbarer [X.] dem 11.03.1998 und dem 10.03.2002" (vermutlich dem 14. Geburtstag des Kindes) festgestellt ([X.]). In der rechtlichen Würdigung ist im Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des [X.] ausgeführt, dass der Angeklagte "wissen musste, dass der geschädigte [X.] als Klassen-kamerad seiner Pflegetochter auch ungefähr das gleiche Alter haben würde" ([X.]). Abgesehen davon, dass die Formulierung, er habe "wissen müssen", einen (zumindest) bedingten Vorsatz nicht belegt, ist festgestellt, dass die Pfle-getochter des Angeklagten am 16. September 1985 geboren ist ([X.]), sie also am Ende des möglichen Tatzeitraums bereits 16 ½ Jahre alt war. In der neuen Verhandlung werden daher - sofern das Verfahren insoweit nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann - nähere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB und möglichst auch zur Tatzeit zu treffen sein. Insoweit muss jedenfalls sicher feststehen, dass der Ge-schädigte noch nicht 14 Jahre alt war. 4 - 5 - 3. Da das [X.] mehrfach die jeweils (verjährte) tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] strafschär-fend herangezogen hat ([X.] f.), müssen die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 8 und 10 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Dies zieht - auch weil die [X.] keinen Bestand hat - die Aufhebung der für die Fälle 1 bis 15 (und die einbezogenen Strafen) gebildeten Gesamtstrafe nach sich. 5 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

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4 StR 157/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 4 StR 157/08 (REWIS RS 2008, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2896

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