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PDF anzeigen[X.] vom 27. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in den [X.] in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat merkt an: Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB ist in Fällen der versuchten Geiselnahme jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - keine gewisse Stabilisierung der [X.] eingetreten ist. [X.] Appl
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27.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 StR 278/06 (REWIS RS 2006, 1624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1624
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