Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 227/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 607

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215B4STR227.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 227/15

vom
16. Dezember
2015

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StVG §
25
OWiG §
20

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig ent-schieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

[X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015

4
StR
227/15

OLG [X.]

in der Bußgeldsache
gegen

wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Betroffenen
am 16.
Dezember
2015
beschlossen:

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit
einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet wer-den können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

Gründe:
I.
1.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen am 24.
November 2014 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 160
Euro und wegen einer weiteren Tat der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240
Euro verurteilt. Daneben hat es gesondert für beide Taten jeweils ein Fahr-verbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit
einem PKW die Bundesautobahn A
2 in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100
km/h betrug, am 24.
April 2014 mit einer Geschwin-digkeit von mindestens 160
km/h und am 13.
Juni 2014 mit einer Geschwindig-keit von mindestens 150
km/h.
1
2
-
3
-
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene [X.] eingelegt und hilfsweise einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Das [X.] hat die Sache dem mit drei Richtern [X.] zur Entscheidung übertragen. Dieser hat sie durch Be-schluss vom 30.
April 2015 gemäß §
79 Abs.
3 Satz
1 OWiG, §
121 Abs.
2 Nr.
1 [X.] dem [X.] vorgelegt.
2.
Das [X.] ist der Auffassung, dass bei zwei Ord-nungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, auch dann, wenn über sie gleichzei-tig zu urteilen ist, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrver-bot verhängt werden kann, so dass die Verurteilung des Betroffenen zu Recht erfolgt und die Rechtsbeschwerde zu verwerfen sei.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch die
Beschlüsse des [X.] vom 21.
November 1995

1
ObOWi
595/95, des [X.] vom 16.
September 2013

2
Ss
OWi
743/13, des [X.] vom 28.
Mai 2002

2
Ss
(OWi)
16
B/02, [X.], 212, und
vom 5.
März 2013

(2
B)
53 Ss-OWi
74/13
(41/13), [X.], 346
f.; des
[X.] vom 18.
November 1997

5
Ss
(OWi)
281/97

(OWi)
170/97
I, [X.], 298, 299, des [X.] Oberlan-desgerichts vom 6.
September
2001

2
Ss
OWi
222/01, [X.] 2002, 177, und des [X.] vom 18.
Dezember 1995

1
Ss
541/95, [X.], 159, 160, gehindert.
Das vorlegende [X.] ist der Auffassung, der [X.] der Verhängung mehrerer Fahrverbote in [X.]elben gerichtlichen Ent-3
4
5
6
-
4
-
scheidung wi[X.]preche der gesetzlich vorgegebenen Systematik und der Ent-scheidung des Gesetzgebers, als Rechtsfolge der Verwirklichung mehrerer Ordnungswidrigkeiten keine Gesamtgeldbuße vorzusehen. Es erscheine als wenig überzeugend, hinsichtlich der Hauptrechtsfolge (Geldbuße) das [X.] anzuwenden, hinsichtlich der Nebenfolge jedoch das [X.]. Da zudem im Fall einer getrennten Aburteilung mehrerer [X.] mehrere Fahrverbote ausgesprochen werden, wi[X.]preche es dem Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit, wenn die Verhängung der Rechts-folgen von Ordnungswidrigkeiten von der weitgehend zufälligen Verfahrenslage abhänge.
3.
Das [X.] hat deshalb dem [X.]
folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

[X.] mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahr-verbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungs-widrigkeit gesondert ein Fahrverbot

mithin zwei Fahrverbote nebenei-nander

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme beantragt, die [X.] entsprechend der Rechtsauffassung des [X.]s [X.] im Sinne der Möglichkeit der Verhängung mehrerer Fahrverbote zu be-jahen.
7
8
-
5
-
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des §
79 Abs.
3 OWiG i.V.m. §
121 Abs.
2 Nr.
1 [X.] sind erfüllt. Die Vorschrift des §
121 Abs.
2 [X.] ist gemäß §
79 Abs.
3 Satz
1 OWiG für die Rechtsbeschwerde entsprechend heranzuzie-hen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
September 2013

4
StR
503/12, [X.]St 59, 4, 8, und vom 23.
September 2014

4
StR
92/14, [X.]St 59, 311, 313). Das [X.] kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne von den vorgenannten Beschlüssen anderer [X.]e (vgl. oben I.
2.) abzuweichen.
III.
Der Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Entschei-dungsformel ersichtlich.
1.
Die Beantwortung der Frage, ob im Fall der gemeinsamen Verhand-lung über mehrere Ordnungswidrigkeiten, von denen jede die Verhängung
eines Fahrverbotes rechtfertigt, auf eines oder mehrere Fahrverbote zu erken-nen ist, ergibt sich allerdings nicht
bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Regelung über die Tatmehrheit in §
20 OWiG ist nach ihrem Wortlaut auf die Festsetzung von Geldbußen beschränkt. Darüber, wie im Fall der Tatmehrheit hinsichtlich der Nebenfolgen zu verfahren ist, verhält sich der Gesetzeswortlaut des §
20 OWiG nicht (vgl. [X.], [X.], 212, 213: Die Erstreckung auf das Fahrverbot wäre eine Analogie; [X.], Beschluss vom 21.
November 1995

1
ObOWi
595/95: Dass trotz zweier Handlungen nicht auf zwei gesonderte Nebenfolgen, sondern nur auf ein Fahrverbot zu erkennen sei,

§
20 OWiG
9
10
11
-
6
-

[X.], NJW 1971, 1158, 1159; an[X.] wohl [X.], Recht der Ordnungs-widrigkeiten, 2.
Aufl., §
20 Rn.
18, §
19 Rn.
4). Gleiches gilt für den Wortlaut des §

d-rigkeit

spricht der üblichen Formulierung des Gesetzes für den Grundfall der Begehung einer Tat, wie sie etwa auch in §
44 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu finden ist, obwohl im Strafrecht die Verhängung zweier Fahrverbote in demselben Verfah-ren nicht in Betracht kommt (§
53
Abs.
4 i.V.m. §
52 Abs.
4 Satz
2 [X.]). Eine Aussage über die Rechtsfolgen bei Vorliegen mehrerer Taten lässt sich diesem l-zu wörtliche Auslegung des §
25 Abs.

2.
Die Entstehungsgeschichte des §
20 OWiG und des §
25 StVG spricht
dafür, dass in diesen Fällen

entsprechend der Rechtslage im Strafgesetzbuch (§
53 Abs.
4 i.V.m. §
52 Abs.
4 Satz
2 [X.]; vgl. [X.], 88, 89; [X.], Urteile
vom 30.
September 1958

1
StR
310/58, [X.]St 12, 85, 87, und vom 22.
Juni 1960

2
StR
221/60, [X.]St 14, 381, 382; LK-[X.]/[X.], 12.
Aufl., §
44 Rn.
77; MüKo[X.]/Athing, 2.
Aufl., §
44 Rn.
14)

nur auf ein einheitliches Fahrverbot zu erkennen ist. Hingegen lassen sich aus der Entstehungsge-schichte dieser Normen keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verhängung mehrerer Fahrverbote in demselben Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht käme.
a)
Durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.
Mai
1968 ([X.]
I S.
481) erhielt das OWiG einen eigenen Allgemeinen Teil, dessen §
16
aF

wie schon §
16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.
März 1952 ([X.]
I S.
177)

dem heutigen §
20 OWiG entspricht und
12
13
-
7
-

ränkte. Auch die Gesetzesmaterialien treffen ausschließlich Aussagen über die zu verhängenden Geldbußen (vgl.
[X.].
V/1269, S.
53 f.).
b)
Die Vorschrift über das Fahrverbot gemäß §
25 StVG wurde durch das [X.] ([X.]), das ebenfalls am 24.
Mai 1968 erlassen wurde ([X.]
I S.
503, 513), in das [X.] eingefügt. Der Bundesgesetzgeber hat gleichzeitig mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein Einführungsgesetz erlassen, das in §
25 StVG ein Fahrverbot als Nebenfolge der für die Praxis quantitativ bedeutsams-ten Ordnungswidrigkeiten nach §
24 StVG vorsah. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl mit der Regelung in §
16
OWiG aF lediglich für die Geldbuße das Kumulationsprinzip eingeführt hat, nicht aber für die zeitgleich

sei es auch in einem selbständigen (Einführungs-)Gesetz

eingeführte Nebenfolge des Fahr-verbots, so spricht dies gegen einen gesetzgeberischen Willen, die Regelung in §
20 OWiG (§
16
OWiG aF) auf die Nebenfolge des Fahrverbots zu erstrecken. nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr zeigen die Erwägungen in der [X.] zum [X.], dass dem Gesetzgeber der Umstand, dass es sich beim Fahrverbot um eine Nebenfolge handelt, für deren Verhängung gegebenenfalls besondere Regelungen gelten, bewusst war (vgl. [X.]. V/1319, S.
90
f.). Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Strafrecht bei mehreren tatmehrheitlich zusam-mentreffenden Straftaten, von denen jede die Nebenstrafe rechtfertigt, nur auf eine Nebenstrafe zu erkennen ist (vgl. bereits [X.], 88, 89; [X.], Urteile vom 30.
September 1958

1
StR
310/58 und vom 22.
Juni 1960

2
StR
221/60, jeweils aaO), entgegen dieser Rechtslage für das Ordnungswidrigkei-tenrecht auch für die Nebenfolge des Fahrverbots das Kumulationsprinzip ein-14
-
8
-
führen wollen, so wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen (vgl. auch [X.], 88, 90), an der es jedoch fehlt.
Eine solche Regelung ist auch im Folgenden nicht erlassen worden, was angesichts der nach Inkrafttreten der §§
16
OWiG aF, 25 StVG einhelligen
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. [X.], [X.], 221, 222
f.; [X.], [X.],
212; [X.], [X.], 159, 160; [X.], NZV
1998, 512; [X.]/[X.]/Dauer, Straßenver-kehrsrecht, 43.
Aufl., §
25 StVG Rn.
27; [X.]/[X.]/Janker, [X.], 23.
Aufl., §
25 StVG Rn.
38; [X.], OWiG, 16.
Aufl., §
20 Rn.
6, §
66 Rn.
24; [X.], OWiG, 3.
Aufl.,
§
20 Rn.
8; [X.], [X.], Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10.
Aufl., S.
418, 474; [X.]/[X.], Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, 6.
Aufl., S.
462; [X.], Fahrverbot in Buß-geldsachen, 3.
Aufl., 2014, S.
481; [X.], [X.], 538; kritisch [X.]/
[X.], 4.
Aufl., §
20 Rn.
8; [X.]., Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2.
Aufl., S.
186) und angesichts des auf Geldbußen beschränkten Wortlauts des §
20 OWiG zu erwarten gewesen wäre, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers das Kumulationsprinzip auch für das Fahrverbot hätte gelten sollen.
Aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze ([X.].
13/6914, S.
104) lässt sich entgegen der Auffassung des [X.]s [X.] nichts für die von ihm vertretene Auffassung herleiten. Die Stellungnah-me des Bundesrates geht davon aus, dass gegen einen Betroffenen gleichzeitig mehrere Fahrverbote wirksam sein können. Zu der Frage, ob diese Fahrverbote auch in demselben Verfahren angeordnet werden können, verhält sie sich nicht (vgl. [X.], [X.], 538, 539). Der Gegenäußerung
der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates
liegt hingegen

im Gegenteil

ersicht-15
16
-
9
-
lich die Auffassung zugrunde, dass eine Verhängung mehrerer Fahrverbote in demselben Verfahren nicht möglich ist ([X.]. 13/6914, S.

r-hängung eines Fahrverbotes, das die Höchstfrist von drei Monaten überschrei-tet, ist auch in den Fällen nicht möglich, in denen in einem Verfahren mehrere Zuwiderhandlungen, die jeweils die Verhängung eines Fahrverbotes rechtferti-

Schon die Entstehungsgeschichte der §§
20 OWiG, 25 StVG spricht [X.] gegen die vom [X.]
[X.] befürwortete
Möglichkeit, in [X.] Verfahren mehrere Fahrverbote gemäß §
25 StVG gegen den [X.] zu verhängen.
3.
Für die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wonach in diesen Fällen vielmehr nur ein Fahrverbot zu verhängen ist (vgl. oben III.
2.
b)), spricht weiterhin die Gesetzessystematik.
a)
Im Rahmen der Vollstreckung des Fahrverbots ist anerkannt, dass mehrere Fahrverbote, deren Geltungsdauer sich ganz oder teilweise über-schneidet, nebeneinander und nicht nacheinander vollstreckt werden. Es erfolgt also keine Addition überschneidender Fahrverbote
(vgl. [X.]. 13/8655, S.
14; [X.], [X.], 489; [X.], NJW 1980, 2481; LK-[X.]/
[X.], 12.
Aufl., §
44 Rn.
82; MüKo[X.]/Athing, 2.
Aufl., §
44 Rn.
18 jeweils mwN; [X.],
[X.], 591; [X.], [X.], 328; kritisch [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.
Aufl., §
25 StVG Rn.
28 mwN). An[X.] verhält es sich nur im Fall des §
25 Abs.
2a Satz
2 StVG (vgl. [X.]. 13/8655, S.

2 bestimmt, daß in diesen Fällen in [X.] von der sonst gültigen Regelung ausnahmsweise die Fahrverbotsfristen n-17
18
19
-
10
-
dern, dass der Betroffene mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote , 213; [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, §
25 StVG Rn.
30). Die Existenz dieser gesetzlichen Ausnahmevorschrift belegt indes gerade, dass im Regelfall keine Nacheinandervollstreckung von Fahrverboten erfolgt (vgl. [X.]. 13/8655, S.
14; [X.], [X.], 212, 213; [X.], [X.], 538).
Diese Auffassung teilt auch das vorlegende [X.]. 60; [X.], [X.] 106, 212, 213; vgl. [X.], [X.], 221, 223; [X.], [X.], 157), mehrere Fahrverbote zu verhängen, wenn eines der angeordneten Fahrverbote aufgrund der Parallelvollstreckung letztlich nicht zum Tragen käme. Dies würde jedenfalls für den Regelfall
gelten, dass zwei Fahrverbote, die in demselben Verfahren angeordnet würden, auch gleichzeitig rechtskräftig wer-den.
b)
Gegen die Verhängung zweier Fahrverbote in demselben Verfahren spricht weiterhin der gesetzessystematische Vergleich mit dem strafrechtlichen Fahrverbot ([X.], [X.], 212,
213; [X.], [X.], 221, 222
f.; [X.], [X.], 298, 299; [X.], 512, 513; [X.], [X.], 159, 160; [X.], [X.] 2002, 177). Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Tatmehrheit gemäß §
53 [X.] auch dann nur auf ein Fahrverbot nach §
44 [X.] zu erkennen ist, wenn dieses ne-ben mehreren Einzelstrafen in Betracht käme (vgl. §
53 Abs.
4 i.V.m. §
52 Abs.
4 Satz
2 [X.]; [X.], [X.], 221, 222; [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
53 Rn.
30; MüKo[X.]/Athing, 2.
Aufl., § 44 Rn. 14).
20
21
-
11
-
Wenn im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts etwas anderes gelten sollte, so wäre zum einen eine gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen, die jedoch in §
20 OWiG gerade nur für die Geldbuße erfolgt ist. Zum anderen hat sich aber der Gesetzgeber hinsichtlich der Nebenfolge des Fahrverbots aus-weislich der Gesetzesmaterialien gerade nicht gegen das im Strafrecht geltende Asperationsprinzip entschieden, sondern sich

im Gegenteil

an der straf-rechtlichen Rechtslage orientiert (vgl. [X.]. V/1319, S.
90; [X.], [X.], 221, 223). Zweck der Schaffung des §
25
StVG war es demnach,
das als §
37 aF in das [X.] eingeführte
Fahrverbot auch in das
(Verkehrs-)
Ordnungswidrigkeitenre-Drucks. V/1319, S.
90). Dass das Fahrverbot im Bußgeldverfahren in der Regel von einer [X.] und grundsätzlich in einem summarischen Verfahren verhängt wird, steht dieser Übernahme nach den ausdrücklichen Erwägungen des Gesetzgebers nicht entgegen ([X.]. V/1319, S.
90). Abweichungen von der [X.] Rechtslage sollten nur insoweit erfolgen, als das ordnungswidrigkeiten-rechtliche Fahrverbot an die zusätzliche Voraussetzung der

e-harrlichen

Pflichtverletzung geknüpft wurde und die in §
44 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Verhängung des Fahrverbots nach §
25 StVG nicht ausreichen sollten
([X.]. V/1319, S.
90). Auch die Dauer des Fahrverbots wurde an die strafrechtliche Bestimmung angelehnt. Zudem wurden in Abs.
2 des §
25 StVG in der Fassung des
Entwurfs eines

e-lun

37 [X.] aF getroffen, die sich auf den Beginn und die
Berechnung der
Dauer des Fahrverbots, seine Eintragung in ausländischen Fahrausweisen sowie die Verwahrung und Beschlagnahme von Fahrausweisen bezogen. Der Gesetzgeber hat sich damit ausdrücklich an den Regelungen des Strafgesetz-buchs orientiert (vgl. [X.], [X.], 221, 223) und abweichende Regelun-gen (lediglich) dort getroffen, wo es ihm geboten erschien. Eine vom Strafrecht 22
-
12
-
abweichende Regelung hinsichtlich der
dort geltenden Rechtsfolgen bei Anord-nung eines Fahrverbots bei mehreren Taten hat er indes gerade nicht vorge-nommen.
Schließlich bleibt bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandes-gerichts [X.] unklar, was hinsichtlich der Verhängung der Nebenfolge(n) [X.] soll, wenn in einem Verfahren straf-
und
ordnungswidrigkeitenrechtliches Fahrverbot zusammentreffen (vgl. [X.], [X.], 538; zur bisherigen
Auffassung, dass auch in diesem Fall nur ein Fahrverbot verhängt werden kann: [X.], [X.], 157; LK-[X.]/[X.], 12.
Aufl., §
44 Rn.
79; MüKo[X.]/Athing, 2.
Aufl., § 44 Rn. 14).
Bereits mit der dargelegten Gesetzessystematik und Entstehungsge-schichte der entscheidungserheblichen Normen wäre daher eine Auslegung unvereinbar, die ohne Rückhalt im Wortlaut des §
20 OWiG die Verhängung zweier Fahrverbote in demselben Verfahren wegen mehrerer [X.] desselben Betroffenen ermöglichen würde.
4.
Darüber hinaus spricht aber auch der Sinn und Zweck der Regelung über das Fahrverbot dafür, dass bei mehreren Ordnungswidrigkeiten in [X.]
Verfahren nur auf ein Fahrverbot zu erkennen ist. Denn das Fahrverbot soll als Denkzettel-
und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken (vgl. [X.]. 13/6914, S.
119; [X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2001

5
StR 439/01, [X.], 57, 58; [X.],
[X.], 157). Dies verlangt eine Gesamtbetrachtung aller abzuurteilenden Taten
und eine Bemessung der Dau-er des Fahrverbots entsprechend dem sich aus dieser Gesamtbetrachtung er-gebenden [X.] auf den Betroffenen (vgl. [X.], [X.], 159, 160; [X.], [X.], 298, 299; [X.], 512, 513; 23
24
25
-
13
-
[X.], [X.], 212, 213; [X.], 346, 347; [X.], [X.], 221, 223; [X.], NJW 1971, 1158, 1159). Diesen Erfordernissen des spezialpräventiven Charakters der Nebenfolge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes ge-recht, während die vom vorlegenden [X.] befürwortete wechsel-seitige Berücksichtigung des jeweils anderen Fahrverbots im Rahmen der [X.] gerade in einem auf rasche Erledigung angelegten Bußgeldverfahren als wenig zweckmäßig erscheint (vgl. [X.], [X.], 538).
Gegen die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots spricht schließ-lich auch nicht der Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit. Zwar hängt nach den vorherigen Ausführungen die Frage, ob gegen den Betroffenen we-gen mehrerer Ordnungswidrigkeiten eines oder mehrere Fahrverbote angeord-net werden, davon ab, ob diese Ordnungswidrigkeiten in einem Gerichtsverfah-ren
verhandelt werden oder aber ausschließlich im Verwaltungsverfahren bzw. in unterschiedlichen Gerichtsverfahren. Dies stellt indes zum einen keine Be-sonderheit dar. So verbleibt es auch im Strafrecht bei den in getrennten Verfah-ren festgelegten Sanktionen,
wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§
460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafen-bildung in Betracht kommender Strafen nicht erfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
August 2014

3
StR
245/14, [X.], 20). Zum anderen wird der Umstand, ob eine gemeinsame Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten erfolgt oder nicht, oftmals gerade nicht lediglich auf Zufall beruhen. Eine ge-meinsame Verhandlung wird etwa regelmäßig dann nahe liegen, wenn zwi-schen den Ordnungswidrigkeiten ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (so auch in dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall). In solchen [X.]
-
14
-
len spricht aber der Sinn und Zweck des §
25 StVG für die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots (vgl. [X.], [X.], 538, 539).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 227/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 227/15 (REWIS RS 2015, 607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 607

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4 StR 227/15

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