Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 4 StR 39/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14414

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Gegenstand

Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren


Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 26. Oktober 2015 wird

a) das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe (Nr. 9 der Antragsschrift vom 3. August 2015) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3. Der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen Gegenstand eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten.

2

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 [X.] ein, weil nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem Fall ein nach § 77 Abs. 3 StGB wirksamer Strafantrag vorliegt.

3

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 [X.], sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 [X.] möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03, bei [X.], [X.], 65, 69; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 413 Rn. 2). Da der nach § 440 Abs. 1 [X.] erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

4

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 [X.]).

Sost-Scheible                          Roggenbuck                         Cierniak

                       Mutzbauer                               [X.]

Meta

4 StR 39/16

16.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 26. Oktober 2015, Az: 2 KLs 5404 Js 11882/15

§ 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 4 StR 39/16 (REWIS RS 2016, 14414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14414

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