Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 216/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2605

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
216/11

vom

6. Oktober 2011

in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 6. Oktober 2011
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] des Oberlan-desgerichts [X.] vom 28. Juni
2011 (Aktenzeichen 3 W 60/11) wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 28. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 60/11) werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ihr
angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 28.
Juni 2011
ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbe-stimmung (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) scheidet aus, weil §
127 Abs.
2 1
-

3

-
Satz
2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den [X.] versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofor-tige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das [X.] durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft, weil das [X.] sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin [X.] eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor.
Das [X.] ist durch den Beschluss des [X.]s
vom 23.
Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt
worden.

2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vor-stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen

2
-

4

-
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die An-tragsteller selbst
eingelegt worden sind

78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
20 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2011 -
3 W 60/11 -

Meta

IX ZB 216/11

06.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 216/11 (REWIS RS 2011, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2605

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