Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2022, Az. XII ZR 8/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 9888

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EINSTWEILIGE EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Gewerberaummieter durch das Revisionsgericht


Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Januar 2022 in der Fassung des [X.] vom 10. Februar 2022 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die beklagte GmbH, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin Gewerbeflächen angemietet hat und dort ein Autohaus betreibt, ist in der Berufungsinstanz durch das vorbezeichnete, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des [X.] zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verurteilt worden.

2

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese begründet und im Hinblick auf die für den 14. Juni 2022 angekündigte zwangsweise Räumung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO beantragt.

II.

3

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

4

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO).

5

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - [X.]/08 - [X.], 611 Rn. 6 mwN; [X.] Beschluss vom 2. Januar 2020 - [X.] - [X.], 105 Rn. 5 mwN). Hieran fehlt es, denn die Revision dürfte weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sein.

6

Auch soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die unter den Firmenstempel gesetzte Unterschrift der Geschäftsführerin [X.] den Anschein entstehen lasse, sie habe die Unterschrift auf die Mietvertragsurkunde nur in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der beklagten GmbH geleistet, während es an einem klarstellenden Zusatz (etwa: „zugleich für [X.]“) fehle, der ihre Vertretung des [X.] verdeutliche, lässt dies jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des [X.] aus dem Jahr 1910 ([X.], 1, 3 f.) unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon deshalb, weil die Unterschrift von [X.] unter dem Firmenstempel neben ihrer Erklärung in fremdem Namen (als Geschäftsführerin der GmbH) nicht zugleich eine Erklärung in eigenem Namen, sondern vielmehr eine weitere Erklärung in fremdem Namen (als Vertreterin von [X.]) decken soll.

7

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird auch in diesem Verfahrensstadium entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Dose    

        

Klinkhammer    

        

Schilling

        

Botur    

        

Krüger    

        

Meta

XII ZR 8/22

25.05.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 13. Januar 2022, Az: 8 U 205/19

§ 544 Abs 7 S 2 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO, § 535 BGB, §§ 535ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2022, Az. XII ZR 8/22 (REWIS RS 2022, 9888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9888

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Wird zitiert von

VIII ZA 6/23

Zitiert

VIII ZR 328/19

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