Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 144/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3369

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. September
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

hier:
Gegenvorstellung

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. September 2011
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig
vom 10. Dezember
2010 mit Beschluss
vom 6.
Juli
2011 den Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben (§ 349 Abs.
4 StPO) und die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten eröffnet
weder
rechtlich die Möglichkeit noch zeigt sie inhaltlich einen Anlass
auf, die genannte Entscheidung nochmals zu überprüfen.

[X.] Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 144/11

14.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 144/11 (REWIS RS 2011, 3369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3369

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