Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2023, Az. StB 41/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4364

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Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] vom 17. April 2023 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 24. Juni 2020 (1 [X.]) seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 27. Mai 2022 hat ihn das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet ([X.] [X.] 2/21). Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] auf einen Haftprüfungsantrag am 17. April 2023 entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss des Staatsschutzsenats vom 27. Mai 2022 weiterhin aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. Mai 2023 Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist am 15. Juni 2023 beim [X.] eingegangen.

3

Am 28. Juni 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach einer Änderung des Schuldspruchs verworfen (3 [X.]). Seither wird nicht mehr Untersuchungshaft, sondern Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.]s vollstreckt. Die Beschwerde, die sich nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft richtet, ist damit gegenstandslos geworden.

[X.]                [X.]

Meta

StB 41/23

10.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2023, Az. StB 41/23 (REWIS RS 2023, 4364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4364

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