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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 225/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen dem Antrag des [X.] hat die Anordnung über den Anrechnungsmaßstab der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung Bestand, weil sich der Angeklagte nach den maß-geblichen Urteilsgründen in Auslieferungshaft befunden hat. [X.] [X.][X.]
Meta
24.07.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 3 StR 225/07 (REWIS RS 2007, 2691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2691
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