Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. XII ZB 354/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4783

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII [X.] 354/11

vom

11. Juli 2012

in der [X.]amiliensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1605 Abs.
1; [X.]am[X.]G §
61 Abs.
1
Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Ein-kommen und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids verurteilt worden ist.
[X.], Beschluss vom 11. Juli 2012 -
XII [X.] 354/11 -
OLG [X.]rankfurt am Main

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2012
durch den
Vor-sitzenden
Richter Dose,
die Richterin Weber-Monecke
und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr. Günter
und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
2.
[X.]amiliensenats
in Kassel
des [X.]s [X.]rankfurt am Main
vom 10.
Juni
2011
wird auf Kosten des Antragsgegners
ver-worfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Der Antragsteller, der für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des [X.] Sozialleistungen in [X.]orm der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht hat, begehrt im Wege des [X.] vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie die Vorlage von [X.].

Das
Amtsgericht
hat den Antragsgegner u. a. dazu verpflichtet,
dem
An-tragsteller
Auskunft zu erteilen,
ob und in welcher
Höhe er in der [X.] vom 1.
Dezember 2007
bis 31.
Dezember 2008 Rente oder Pension
bezogen hat,
über Bestand und Höhe des zum 1.
Dezember 2007 vorhandenen Vermögens sowie
über sämtliche Immobilien, deren Eigentümer oder Miteigentümer er zum 1.
Dezember 2007 war. Zudem wurde der Antragsgegner u. a. zur Vorlage der 1
2
-
3
-
für die Jahre 2007 und 2008 ergangenen Renten-
oder [X.] und der die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 betreffenden Einkommensteuer-erklärungen nebst aller Anlagen sowie der hierzu ergangenen Einkommensteu-erbescheide verpflichtet.
Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert der
Beschwer übersteige nicht den Wert von 600

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die nach §
117 Abs.
1 Satz
4 [X.]am[X.]G [X.] m. §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners
ist nicht zulässig, weil weder
die [X.]ortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern

574 Abs.
2 Nr.
2
ZPO),
noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
1.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend
ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist -
von dem [X.]all eines besonde-ren Geheimhaltungsinteresses abgesehen
-
auf den Aufwand an [X.] und Kos-ten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfor-dert.
Dies entspricht der ständigen
Rechtsprechung des [X.] (Senatsbeschlüsse vom 23.
März 2011 -
XII
[X.] 436/10
-
[X.]amRZ 2011, 882 Rn.
9; vom 22.
April 2009 -
XII
[X.] 49/07
-
[X.]amRZ 2009, 1211 Rn.
9 jeweils 3
4
5
-
4
-
mwN
und vom 31.
Januar 2007 -
XII
[X.] 133/06
-
[X.]amRZ 2007, 714 Rn.
4; [X.]Z -
GSZ
-
128, 85
= NJW 1995, 664
f.).

2.
Auf dieser rechtlichen Grundlage
ist im [X.]alle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 [X.]am[X.]G [X.] m. §
3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob
das Beschwer-degericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch [X.] hat, was insbesondere dann der [X.]all ist, wenn das Gericht bei der Be-wertung des [X.] maßgebliche Tatsachen [X.] nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen [X.] (§
113 Abs.
1 Satz
2 [X.]am[X.]G [X.] m. §
139 ZPO) nicht festgestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.
Januar 2007 -
XII
[X.] 133/06
-
[X.]amRZ 2007, 714 Rn.
5 mwN und vom 31.
März 2010 -
XII
[X.] 130/09 -
[X.]amRZ 2010, 881 Rn.
10).
3.
Soweit das Beschwerdegericht den Aufwand für die Zusammenstel-lung und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf unter 600

hat, lässt dies einen Ermessensfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht erkennen.
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kosten der Zuziehung einer
sachkundigen Hilfsperson
bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht gelassen. Solche Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangs-läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse
vom 25.
April 2007 -
XII
[X.] 10/07
-
[X.]amRZ 2007, 1090
Rn.
7; vom 26.
Oktober 2005 -
XII
[X.] 25/05
-
[X.]amRZ 2006, 33, 34
und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 -
XII
ZR 6
7
8
-
5
-
14/00
-
[X.]amRZ 2002, 666, 667). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht er-füllt.
Der Antragsgegner verfügt nach eigenen Angaben lediglich über Einkünf-te aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer beamtenrechtlichen Ver-sorgung. Die Höhe seiner Einkünfte kann er daher unschwer anhand der er-gangenen [X.] und Bezügemitteilungen ermitteln und belegen. Soweit er durch den amtsgerichtlichen Beschluss darüber hinaus zur Auskunft verpflichtet worden ist, ob er Einkommen aus anderen steuerrechtlichen [X.] erzielt, kann er die
geschuldete Auskunft
durch die einfache Erklä-rung erfüllen, dass er über keine
weiteren
Einkünfte
verfügt. Der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson
bedarf es für diese Erklärung nicht.

b) Der Antragsgegner benötigt zur Erteilung der geschuldeten Auskünfte auch nicht
der Hilfe eines Steuerberaters.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu ausführt, der Antragsgegner benötige die Unterstützung durch einen Steuerberater, weil er mit seiner
Ehe-frau
gemeinsam zur Einkommensteuer
veranlagt werde und daher eine Einzel-veranlagung erstellt werden müsse, um über das auf ihn entfallende Nettoein-kommen
Auskunft geben zu können, kann dem nicht gefolgt werden.

bb) Im Rahmen der hier titulierten Auskunftsverpflichtung des [X.] ist der Maßstab für die Aufteilung einer Steuerschuld oder
-erstattung im Innenverhältnis zusammenveranlagter Ehegatten (vgl. insoweit Senatsurteil vom 31.
Mai 2006 -
XII
ZR 111/03
-
[X.]amRZ 2006, 1178 Rn.
17
ff.)
ohne Belang. Deren Zweck besteht vornehmlich darin, den vermeintlich Unter-haltsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch richtig berechnen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners prüfen zu können (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 9
10
11
12
-
6
-
Rn.
1150). Wenn
der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Ein-kommensteuer
veranlagt wird, ist er im Rahmen der nach §
1605 Abs.
1 Satz
1 BGB bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung und [X.] nicht gehal-ten, eine (bereinigte)
Einkommensteuererklärung
vorzulegen, aus der sich das allein auf ihn entfallende Nettoeinkommen entnehmen lässt.
[X.]) Dem
entspricht auch
der
Entscheidungsausspruch des
amtsgerichtli-chen Beschlusses. Danach ist der Antragsgegner nur verpflichtet, anzugeben, ob von ihm in der [X.] vom 1.
Januar 2007 bis 31.
Dezember 2009 Einkommen-steuererklärungen abgegeben wurden, ob Einkommensteuerbescheide ergan-gen
sind,
ob und in welcher Höhe Steuerrückerstattungen zugeflossen oder Steuernachzahlungen geleistet worden sind.
Aus diesen Auskünften
lässt sich zwar
das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners
nicht unmittelbar entnehmen, weil dieses
mit dem steuerrechtlichen Einkommen ei-nes Unterhaltsschuldners in der Regel nicht identisch ist
(vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
48).
Gleich-wohl erfüllt der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung be-reits mit den genannten Angaben.

dd)
Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Auskunftspflichtige den Steuerbescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehe-gatten veranlagt worden ist. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse kann der Unterhaltsschuldner dadurch wahren, dass er solche Betragsangaben abdeckt
oder sonst unkenntlich macht, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass
sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann (Senatsurteil vom 13.
April 1983 -
IVb
ZR 374/81
-
[X.]amRZ 1983, 680, 682; vgl. dazu auch [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
1183).
Das kann dadurch erfolgen, dass er die in dem vorzulegenden Ein-13
14
-
7
-
kommensteuerbescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2004
-
XII
[X.] 165/00
-
[X.]amRZ 2005, 104).

Im vorliegenden [X.]all kann der Antragsgegner die ihm auferlegte [X.] zur Vorlage seiner Steuerbescheide
für die Jahre 2007 bis
2009 [X.] ohne die Hilfe eines Steuerberaters erfüllen. Sofern er
das Einkommen [X.] Ehefrau nicht preisgeben möchte, ist es ihm unbenommen, die [X.] Angaben in den Steuerbescheiden zu schwärzen. Einer
von einem Steuerberater durchgeführten
Berechnung der Steuerschuld des [X.] bei einer getrennten Veranlagung für die beiden relevanten Steuerjahre bedarf es dazu
nicht.
4.
Aus Rechtsgründen
ist auch nicht zu beanstanden, dass das Be-schwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer keine
Kosten für die Beauf-tragung eines Rechtsanwalts
berücksichtigt hat. Der
Antragsgegner
bedarf kei-ner Beratung durch einen Rechtsanwalt, um die ihm obliegenden Auskunfts-
und Belegpflichten
zu erfüllen.
a) Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des [X.] die Beschwer nach den mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstre-ckung verbundenen Kosten bemessen, wenn
die Auskunftsverpflichtung, zu welcher der Unterhaltsschuldner verurteilt wurde, nicht bzw.
nur teilweise voll-streckungsfähig ist (Senatsurteile vom 11.
Juli 2001 -
XII
ZR 14/00
-
[X.]amRZ 2002, 666, 668 und vom 18.
Dezember 1991 -
XII
ZR 79/91
-
[X.]amRZ 1992, 535 ff.; Senatsbeschlüsse vom 27.
November 1991 -
XII [X.] 102/91
-
[X.]amRZ 1992, 425 und
vom 24. Juni 1992 -
XII
[X.] 56/92
-
[X.]amRZ 1993, 45).
Ist der Entschei-dungsausspruch nicht hinreichend bestimmt oder setzt die sorgfältige Erfüllung des Auskunftsanspruchs Rechtskenntnisse voraus, können auch die Kosten für 15
16
17
-
8
-
die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Höhe der Beschwer maßgeblich sein (vgl. [X.] Beschluss vom 29.November 1995 -
IV
[X.] 19/95
-
WM 1996, 466, 467).
b) Im vorliegenden [X.]all war der Antragsgegner indes nicht auf die Bera-tung durch einen Rechtsanwalt angewiesen.
Der Antragsgegner macht weder
geltend, die
amtsgerichtliche Entschei-dung habe
einen nicht
vollstreckbaren
Inhalt noch
verpflichte sie ihn zu einer unmöglichen Leistung. Die Erklärungen, die der Antragsgegner zu erbringen hat,
sind in dem amtsgerichtlichen Beschluss
ebenso eindeutig und zweifelsfrei
beschrieben wie die Unterlagen, die er vorlegen muss. Dass der Antragsgegner sowohl über Bestand und Höhe seines Vermögens als auch über sämtliche in seinem Allein-
oder Miteigentum stehenden Immobilien
Auskunft geben
soll, macht eine anwaltliche Beratung nicht erforderlich. Zwar erfasst der Begriff des Vermögens auch Immobilien, so dass sich diese beiden Auskunftsverpflichtun-gen
inhaltlich teilweise überschneiden. Aus der Sicht des Antragsgegners ist jedoch klar zu erkennen, wozu er sich zu erklären hat. Gleiches gilt für die [X.], [X.] zum Nachweis von Sparvermögen
und
Wertpapieren etc.
sowie
bei Lebensversicherungen Bestätigungen der Versicherungsgesell-schaften über die Höhe der Rückkaufwerte
und bei [X.] die Grundsteuerbescheide vorzulegen. Auch insoweit ist der Umfang der Aus-kunfts-
und Belegpflicht in der amtsgerichtlichen Entscheidung eindeutig festge-legt.
18
19
-
9
-
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine anwaltliche Beratung dazu
erforderlich, was unter dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Antragsgegners zu verstehen ist, weil der [X.] darüber keine Auskunft erteilten muss.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Günter

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2010 -
53 [X.] 1166/10 UV -

OLG [X.]rankfurt am Main, Entscheidung vom 10.06.2011 -
2 U[X.] 43/11 -

20

Meta

XII ZB 354/11

11.07.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. XII ZB 354/11 (REWIS RS 2012, 4783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4783

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 503/15

Zitiert

XII ZB 354/11

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