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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründung ist entgegen den in der Zuschrift des [X.] dargelegten Bedenken anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht allein auf die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, sondern auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet und deshalb (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23, juris Rn. 2) zulässig ist. Denn ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 10 mwN).
Der Generalbundesanwalt hat hilfsweise darauf angetragen, die Revision als unbegründet zu verwerfen, so dass der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2013 - 3 StR 496/12, juris Rn. 24).
Schäfer |
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Berg |
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Anstötz |
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Erbguth |
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Voigt |
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Meta
31.10.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Koblenz, 4. April 2023, Az: 6 KLs 2070 Js 51708/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. 3 StR 298/23 (REWIS RS 2023, 8606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8606
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 227/23 (Bundesgerichtshof)
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