Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. 3 StR 298/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8606

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründung ist entgegen den in der Zuschrift des [X.] dargelegten Bedenken anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht allein auf die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, sondern auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet und deshalb (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23, juris Rn. 2) zulässig ist. Denn ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 10 mwN).

Der Generalbundesanwalt hat hilfsweise darauf angetragen, die Revision als unbegründet zu verwerfen, so dass der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2013 - 3 StR 496/12, juris Rn. 24).

Schäfer     

  

Berg     

  

Anstötz

  

Erbguth     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 298/23

31.10.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 4. April 2023, Az: 6 KLs 2070 Js 51708/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. 3 StR 298/23 (REWIS RS 2023, 8606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8606

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