Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. VIII ZR 345/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3542

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 345/10
vom
7. September 2011
in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. September 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin
Dr. [X.] und [X.] Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des [X.]n durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor

552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich.
a)
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, wenn -
wie im Streitfall
-
in einem noch unter der Geltung des §
551 BGB aF geschlossenen vorformulierten Mietvertrag eine Vorfälligkeitsklausel mit einer Klausel zusammentrifft, wonach es dem Mieter nur dann gestattet ist, mit [X.] aufzurechnen, wenn er dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
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b)
Diese Rechtsfrage hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 4. Mai 2011 ([X.], NJW 2011, 2201) entschieden. Danach stellt eine Formularklausel, die abweichend von §
551 BGB aF bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat
im Voraus zu zahlen ist, auch in Kombination mit einer [X.], der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar (Se-natsurteil vom 4.
Mai 2011 -
[X.], aaO Rn. 15).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision
hat das Amtsgericht
über den Räumungsanspruch der Kläger in zulässiger Weise durch Teilurteil gemäß §
301 ZPO
entschieden.
Die Gefahr, dass sich das Amtsgericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängig gebliebenen Zahlungsanspruchs mit der im Teilurteil getroffenen Ent-scheidung
in Widerspruch setzen könnte, besteht vorliegend nicht. Die Kläger machen mit ihrem Zahlungsanspruch rückständige Mieten mit der Begründung geltend, dass
der [X.] die vertraglich geschuldete Miete nicht in der ver-einbarten Höhe geleistet habe. Der [X.] stützt sein Verteidigungsvorbrin-gen insoweit auf behauptete Mängel der Mietsache, die gemäß §
536 BGB eine entsprechend gesetzlich
geminderte Miete zur Folge gehabt hätten. Das [X.] wird sich daher damit zu befassen haben, ob die Mieten aufgrund der behaupteten Mängel in Höhe der nicht gezahlten Differenz zur vereinbarten Miete nicht geschuldet waren.
Die den Räumungsanspruch stützende fristlose Kündigung der Kläger ist indes nicht damit begründet, der [X.] habe einen Teil der Miete in verzugs-begründender Weise nicht geleistet (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Buchst.
a BGB), sondern ist auf den Vortrag gestützt, der [X.] habe entgegen der vertragli-3
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chen Vereinbarung in §
4 Nr.
1 des Mietvertrages Mietzahlungen wiederholt trotz Abmahnung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet.
Vergeblich macht die Revision geltend, die Mieten seien in sämtlichen Monaten, in denen unpünktlich gezahlt worden sei, zu 100 % gemindert gewe-sen und der [X.] habe deshalb zu den Fälligkeitszeitpunkten gar keine Miete geschuldet. Hierbei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn der [X.] hat in den Tatsacheninstanzen eingeräumt, jedenfalls die von ihm (verspätet) gezahlten Mieten auch zu schulden.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die in §
4 Nr.
1 des Mietvertrags getroffene Vorfälligkeitsregelung auch in [X.] mit der in § 8 des Mietvertrags vereinbarten [X.] zutreffend für wirksam erachtet (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2011 -
[X.], aaO).
c) Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der unstreitigen Zah-lungszeitpunkte getroffene Wertung, das Mietverhältnis der Parteien sei [X.] durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 16. Dezember 2009 beendet worden, ist ebenfalls frei von [X.].
Entgegen der Auffassung der Revision ist der
[X.] vor Ausspruch der Kündigung vom 16. Dezember 2009 wirksam abgemahnt worden. [X.] hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hilfserwägung die nach §
543 Abs.
3 Satz 1 BGB erforderliche Abmahnung in der Kündigung beider Kläger vom 16. August 2008 gesehen.
Der Sinn einer Abmahnung besteht zum einen darin, dem Empfänger unmissverständlich deutlich zu machen, dass ein bestimmt bezeichnetes ver-tragswidriges Verhalten nicht mehr länger hingenommen werden wird. Zum an-8
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deren soll die Abmahnung dem
Mieter Gelegenheit zur Änderung des bean-standeten Verhaltens geben (Senatsurteil vom 11. Januar 2006 -
VIII
ZR 364/04, [X.], 338 Rn. 14). Diesen Anforderungen an eine Abmahnung genügt die (unwirksame) fristlose Kündigung der Kläger vom 16. August 2008. Das Berufungsgericht hat diese Kündigungserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie vom [X.]n als Abmahnung aufzufassen war, weil sie dem [X.]n deutlich vor Augen führte, dass beide Kläger mit einer [X.] Zahlung der Miete nicht einverstanden waren. Einer zusätzlichen ausdrück-lichen Aufforderung, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten, bedurfte es ent-gegen der Auffassung der Revision nicht. Für den [X.]n lag es angesichts der Kündigungserklärung auf der Hand, dass er die Kläger nur dann von
weite-ren rechtlichen Schritten mit dem Ziel einer Räumung der Wohnung abhalten konnte, wenn er die Miete in Zukunft pünktlich zahlt.
Die auf dieser Grundlage vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass die nach der Kündigungserklärung vom 16. August 2008 erneut verspätet ge-leisteten Mietzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2009 den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machten und die Kläger berech-tigten, das Mietverhältnis -
ohne nochmalige Abmahnung
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mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 fristlos zu kündigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
[X.]
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2010 -
4 C 352/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2010 -
67 [X.]/10 -

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Meta

VIII ZR 345/10

07.09.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. VIII ZR 345/10 (REWIS RS 2011, 3542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3542

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