Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. X ZR 50/17

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11524

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[X.]:[X.]:BGH:2018:270318BXZR50.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 50/17
vom
27. März 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Marx

beschlossen:

Die Beschwerde des
Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die Entscheidungen des [X.] vom 15.
März 2010 ([X.] 12/10, juris) und vom 24.
November 2010 ([X.] 2011, 639) sind zur [X.]/A 2006 ergangen und stehen daher nicht in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Vergabestelle sei gemäß §
16 Abs.
1 Nr.
3 Satz
1 [X.]/A 2009 gehalten gewesen, von der Klägerin die Aufhebung des [X.] oder die Einreichung einer Urkalkulation ohne Sperrvermerk zu verlangen. Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.124

festgesetzt.
Meier-Beck
Bacher
[X.]

[X.]
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2016 -
2 O 282/16 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2017 -
6 [X.] -

Meta

X ZR 50/17

27.03.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. X ZR 50/17 (REWIS RS 2018, 11524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11524

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6 U 170/16

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