Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 254/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7180

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030816B5STR254.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 254/16

vom
3. August 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2016
beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die Feststellungen zu den der Maßregelan-ordnung zugrunde liegenden Taten bleiben jedoch
aufrechterhal-ten.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-worfen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Seine
auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des [X.]
verübte der Beschuldigte an zwei kurz aufeinanderfolgenden Tagen im September 2015 Überfälle auf Spielhallen (Fälle 1, 2 und 4) und einen Supermarkt (Fall 3). Dabei
bediente er Indem er sich eine Plastiktüte über die rechte Hand stülpte und den Arm in Richtung des jeweiligen Opfers streckte, erweckte er den An-1
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schein, dass sich in seiner Hand eine Schusswaffe befinde. In den Fällen 2 und
4 erbeutete er

;
in den Fällen 1 und 3 erlangte er kein
Geld.
Das sachverständig beratene [X.] ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte

r-nfang 2015 begonnen habe. [X.] bestehe ein
Alkoholabusus, jedoch keine Abhängigkeit von Alkohol. [X.] seiner psychischen Erkrankung sei seine
Steuerungsfähigkeit bei den Taten
aufgehoben gewesen. Der im Tatzeitraum akut erkrankte, medikamentös nicht behandelte Beschuldigte habe derart unter Druck gestanden, sich Alkohol besorgen zu müssen, dass er diesem
Druck nichts habe entgegensetzen [X.]. In Situationen, in denen ein Bedarf zur Erlangung von Geldmitteln für [X.] bestanden habe, habe er augenblicksverhaftet diesem Drang nachgeben müssen, ohne rational entgegensteuern zu können.
2. Die [X.] nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende [X.], die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest-steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuld-fähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies ist nicht hinrei-chend belegt.

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a) Während das [X.]
in den Feststellungen davon ausgeht, dass

(UA S.
10), wird die Beurteilung des Sachverständigen, der sich das [X.] anschließt, dahingehend wiedergegeben, dass eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit

lediglich

nicht auszuschließen sei ([X.]). Die Fest-stellung einer wenigstens sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten
bei Begehung der Taten wird in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle ausdrücklich getroffen.
b) Darüber hinaus
steht
die vom [X.] übernommene Beurteilung des Sachverständigen, der Beschuldigte sei in seinem Denken, Handeln und Fühlen derart eingeengt gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, überhaupt in [X.] einzutreten (UA S. 20),
mit den festgestellten Tatbildern nicht in Einklang. Der Beschuldigte hatte sich
in allen Fällen maskiert und wandte zur Erlangung von Geld die oben genannte List an. Im Fall 3 hielt er sich zunächst vor dem Supermarkt auf, lief dort hin und her und tat so, als ob er auf den Bus warte; das Geschäft betrat er

nunmehr maskiert

erst kurz vor

([X.]), flüchtete er. Im [X.] an die nicht erfolgreiche Tat 3 überfiel er erneut die bereits im Fall 2 erfolgreich überfallene Spielhalle. Diese Feststellungen lassen zumindest ein gewisses Maß an ratio-nalem Verhalten erkennen, mit dem
sich das [X.] nicht auseinanderge-setzt hat.
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3. Die Sache bedarf deshalb neuer
Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

[X.] Dölp Bellay

Cirener Feilcke

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Meta

5 StR 254/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 254/16 (REWIS RS 2016, 7180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7180

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