Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. I ZR 101/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2623

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[X.]:[X.]:BGH:2016:101116BIZR101.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 101/16
vom
10. November 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
November 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf [X.] des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für er-ledigt erklärt haben, streiten sie noch um die Frage, ob die Beklagte,
die ein Internet-Reisebüro
betreibt,
Verbraucher, die über ihre
Homepage Inlandsflüge buchen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten kann,
für die Verwendung bestimmter Kreditkarten ein Entgelt zu zahlen.
Die Klägerin, die [X.], sieht darin einen Verstoß gegen §§
3, 3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG
aF) in Verbindung mit §
312a Abs.
4 Nr.
1 BGB.
Das Landgericht hat der Klage mit dem von der Klägerin insoweit gestell-ten Unterlassungsantrag mit einer redaktionellen Maßgabe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten nach vor-1
2
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3
-
angegangenem Hinweisbeschluss mit Zurückweisungsbeschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben am 19.
August 2016 beantragt, das Verfahren gemäß §
246 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO auszusetzen, weil der alleinige Geschäftsführer
der Beklagten bei einem Flugzeugabsturz am 14.
Juli 2016 tödlich verunglückt sei. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
ist diesem Antrag am 31.
August 2016 unter
Hinweis darauf entgegengetreten, dass seit dem 26.
Juli 2016 Herr L.

Z.

Geschäftsführer der Beklagten
sei, und hat dazu einen Ausdruck aus www.

.de vorgelegt,
aus dem sich Entsprechendes ergibt.
Danach lag zum Zeitpunkt der Stellung des [X.] am 19.
August 2016 kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §
246 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO mehr vor.
Die Anwendung dieser Vorschrift setzt den während des Verfahrens eingetretenen und fortbestehenden Verlust der Pro-zessfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters voraus. In dieser [X.] kann für die im [X.] nach §
246 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO auf
3
4
-
4
-
Antrag
des Prozessbevollmächtigten anzuordnende Aussetzung des Verfah-rens nichts anderes gelten als für die im Parteiprozess in solchen Fällen nach §
241 Abs.
1 ZPO automatisch eintretende Unterbrechung des Verfahrens (vgl. dazu [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
241 Rn.
1).

Büscher
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2015 -
2 [X.] 16/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.04.2016 -
3 [X.] -

Meta

I ZR 101/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. I ZR 101/16 (REWIS RS 2016, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2623

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3 U 246/15

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