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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BXIZR405.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 405/19
vom
30. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juni 2020 durch den
Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter
Dr.
[X.] und
Dr.
Grüneberg
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19,
juris) und vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris). Von einer [X.] Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu
Ellenberger
[X.]
Grüneberg
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2019 -
28 O 12062/18 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
19 U 1766/19 -
Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 405/19 (REWIS RS 2020, 11459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11459
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