Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 100/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1356

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[X.]IM NAMEN [X.]S VOLKES URTEIL I ZR 100/05 Verkündet am: 18. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Dacheindeckungsplatten [X.] § 1 Abs. 2 a.F. Ein Muster (hier: Fassaden- und Dacheindeckungsplatten) kann auch dann [X.] im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] a.F. sein, wenn es zwar eine gängige geometrische Form verwendet, diese Form aber für den mit [X.] und der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten [X.] im Hinblick auf vermeintliche funktionsbedingte Nachteile von vornherein ausscheidet. [X.], [X.]. v. 18. Oktober 2007 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Decksteinen aus [X.] für Fassaden- und Dacheindeckungen. Die Beklagte ist Inhaberin der am 21. Juli 1998 angemeldeten und am 9. Dezember 1998 unter der Nr. 49807218 für "Fassaden- oder Dacheinde-ckungsplatten" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten [X.] 2 [X.] 7/98 und - 4 - F.2 7/98 Die Beklagte ist weiter Inhaberin der am 26. August 1998 angemeldeten und am 5. Januar 1999 unter der [X.] für "Fassaden- oder Dachein-deckungsplatten" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacks-muster 3 [X.] 13.8/98 und - 5 - [X.] 16.8/98 4 Es gibt verschiedene Arten, ein Dach mit [X.] einzudecken, so die [X.] Deckung, die Schuppenschablonendeckung und die Bogenschnitt-deckung, jeweils mit zahlreichen Varianten. Dazu werden unterschiedlich ge-staltete Decksteine verwendet. Vor der Anmeldung der Muster der Beklagten gab es u.a. die sog. [X.](rechte Schuppe) und die sog. [X.] - ([X.] rechts) Bei der [X.] läuft eine der Seitenkanten in einem asymmetrischen Bogen, dem sog. Bogenschnitt, aus. 5 Die Schuppenschablone wird seit etwa 1850, die [X.] seit etwa 1980 (aus [X.] seit 1950) verwendet. Bei der Deckung mit diesen Steinen werden für die Rechtsdeckung und die Linksdeckung unter-schiedlich gestaltete Decksteine benötigt, und zwar jeweils in einer auf diese Deckrichtung ausgerichteten Gestaltung. Die mustergemäßen Decksteine [X.] dagegen wegen ihrer symmetrischen Form sowohl für die Rechts- als auch für die Linksdeckung verwendet werden. 6 7 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die eingetragenen Muster am Tag ihrer Anmeldung nicht schutzfähig waren. Sie hat vorgebracht, die Muster seien we-der neu noch eigentümlich. 8 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem [X.] in die Löschung der [X.] [X.] 13.8/98 sowie [X.] 16.8/98 des Geschmacksmusters [X.] sowie des Geschmacksmusters [X.] 49807218 ein-zuwilligen. - 7 - Die Beklagte hat ihre eingetragenen Muster als schutzfähig verteidigt. 9 10 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 11 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 12 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Muster als unbegründet angesehen. 13 Die Prüfung der Schutzfähigkeit der Muster, die nach dem Geschmacks-mustergesetz in dessen früherer Fassung vorzunehmen sei, habe auf das Er-scheinungsbild der einzelnen Muster, also des einzelnen Decksteins, abzustel-len. Da nur die Gestaltung des einzelnen Decksteins Gegenstand der Anmel-dung und deshalb Schutzgegenstand sei, komme es nicht auf den ästhetischen Eindruck an, der entstehe, wenn die Steine auf dem Dach verlegt seien. Das Verlegebild hänge ohnehin nicht nur von der Form des Steins, sondern auch von der Art der Verlegung ab. 14 Die Muster seien neu. Der symmetrisch-gleichförmige und damit harmo-nische Gesamteindruck werde durch die einzelnen [X.] nicht vorweggenommen. Eine Kombination sämtlicher für den Gesamteindruck be-stimmender Gestaltungselemente sei nicht als vorbekannt dargetan. 15 - 8 - 16 Die Geschmacksmuster seien auch eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] a.F. Da der Spielraum für die Gestaltung von Decksteinen relativ eng sei, genügten bereits verhältnismäßig geringe Abweichungen, um die [X.] zu bejahen. Die hier maßgebenden Fachkreise würden zudem angesichts der Gestaltungsdichte in diesem Bereich auf gestal-terische Feinheiten achten. Die Neugestaltung sei im [X.]punkt der Anmeldung nicht naheliegend gewesen, sondern über das Können eines Durchschnittsgestalters [X.]. Die technische Möglichkeit, Eckabrundungen wie bei den Mustern zu gestalten, sei schon seit den fünfziger Jahren gegeben gewesen, als entspre-chende Materialien und Werkzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Obwohl es nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin 250 [X.]formen gebe, habe über Jahrzehnte kein Deckstein sämtliche jeweils den Gesamteindruck der Muster prägenden Gestaltungsmerkmale in sich vereint. 17 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage auf Einwilligung in die Löschung der angegriffenen Muster ist nicht [X.]. 18 1. Grundlage der Löschungsklage ist § 10c Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F., der auf die angegriffenen Muster, die vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, weiterhin anwendbar ist (vgl. Begründung zu Art. 1 § 66 des [X.], BT-Drucks. 15/1075 S. 64). 19 2. Die Schutzfähigkeit von [X.], die wie die [X.] Muster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich 20 - 9 - noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 ([X.]) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], [X.]. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, [X.], 600, 603 = [X.], 878 - Hand-tuchklemmen). 3. Gegenstand der eingetragenen Muster der Beklagten ist jeweils die Gestaltung einzelner Decksteine als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten. Diese Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig im Sinne des § 1 [X.] a.F., da sie sich auf selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen und be-stimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. [X.], [X.]. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, [X.], 518, 519 - Kot-flügel). Die betreffenden Erzeugnisse sind nicht Zwischenfabrikate, sondern Endprodukte, die gerade auch im Hinblick auf ihre besondere Gestaltung er-worben werden und im [X.] mit anderen in verschiedener Weise verwendet werden können. Der Umstand, dass die Fassaden- oder Dacheinde-ckungsplatten nicht bereits für sich allein auf den Geschmackssinn wirken, son-dern ihre eigene ästhetische Wirkung in einem [X.] entfalten sollen, steht der [X.] nicht entgegen (vgl. dazu auch [X.] [X.], 518, 519 - Kotflügel; [X.] in [X.]/[X.], [X.]gesetz, 2. Aufl. 1997, § 1 [X.]. 12). 21 4. Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Schutzfähigkeit der Muster allein danach, welchen ästhetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, [X.], 767, 769 - Holzstühle; [X.] in [X.]/v. [X.] aaO § 1 [X.]. 20, jeweils m.w.[X.]). Auf die besonderen Verlegebilder, die durch Verlegung von mustergemäßen Decksteinen als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten erreicht werden können, kommt es für die Beurteilung 22 - 10 - der Schutzfähigkeit der Muster nicht an. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und im Übrigen auch unstreitig ist, hängt das entstehende Verlegebild zu-dem nicht nur von der Form des Steins, sondern auch von der jeweiligen Art der Verlegung ab. Aus dieser ergibt sich auch, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Teile der mustergemäßen Decksteine verdeckt werden. 5. Die tatrichterliche Beurteilung der Neuheit der Muster wird von der [X.] nicht in Frage gestellt. Für die Beurteilung, ob ein Muster neu im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] a.F. ist, kommt es nicht darauf an, ob seine Form als solche - etwa als geometrische Form - schon vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Gestaltungen gerade auf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, [X.], 261, 263 - [X.]). 23 6. Die eingetragenen Muster haben entgegen der Ansicht der Revision auch die erforderliche Eigentümlichkeit. 24 a) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöp-ferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Muster-gestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. [X.], [X.]. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, [X.], 81, 83 - Dreifachkombinations-schalter; [X.]. v. [X.], [X.] 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 32; [X.]/[X.], Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 [X.]. 159). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, [X.] 2001, 503, 505 = [X.], 946 - Sitz-Liegemöbel). 25 - 11 - 26 b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Prü-fung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neu-heit - nicht durch einen Einzelvergleich des zu prüfenden Musters mit Entge-genhaltungen, sondern durch einen [X.] mit den vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen ist (vgl. [X.] [X.] 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel, m.w.[X.]). Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer [X.] und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen lässt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie er für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist und welcher - den Schutz-umfang bestimmender - Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist (vgl. [X.] [X.], 767, 769 - Holzstühle, m.w.[X.]). Der [X.] muss ausgehen von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerk-male, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. c) Für die Beurteilung, welchen ästhetischen Gesamteindruck ein Muster oder Modell macht und durch welche Eigenschaften dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist - anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat - die Auffassung des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufge-schlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten [X.]s maßgebend (vgl. [X.] [X.] 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel, m.w.[X.]). Für den Vergleich des so ermittelten ästhetischen Gesamteindrucks des Musters oder Modells mit den vorbekannten Formgestaltungen kommt es jedoch nicht darauf an, welche Kenntnis ein [X.] von dem bereits vor-handenen Formenschatz besitzt. Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beur-teilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestal-tungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen soll sich das Muster 27 - 12 - oder Modell durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben (vgl. [X.] [X.] 1977, 547, 550 - Kettenkerze). 28 d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, der ästhetische Gesamteindruck der Muster werde maßgeblich durch das Zusammenspiel von zwei Gestaltungselementen geprägt. Zum einen wiesen die Steine die Grund-form eines gleichseitigen Vierecks (in Form eines Rhombus oder Quadrats) auf, dessen eine Ecke abgerundet sei (sog. Eckabrundung). Zum anderen bildeten diese Eckabrundungen den Ausschnitt eines Kreisbogens. Die Rundung [X.] dementsprechend symmetrisch zu einer gedachten eckhalbierenden Diago-nalen (sog. symmetrische Eckabrundung). Die Kombination dieser Elemente verleihe dem Gesamtbild der Decksteine einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck. e) Bei seinem [X.] der angegriffenen Muster mit den vorbe-kannten Decksteingestaltungen hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt, der von Symmetrie geprägte Gesamteindruck der Muster sei eigen-tümlich. Die vorbekannten Decksteine wiesen jeweils nur einzelne der [X.] auf, die für den Gesamteindruck der Muster prägend seien. Sie hätten stets ein "unregelmäßiges" und gerade nicht symmetrisches und ausgewogenes Er-scheinungsbild. Auch wenn einzelne Gestaltungsänderungen wie der Schritt vom Rechteck zum Quadrat in zeichnerischer oder handwerklicher Sicht keine besonderen Fähigkeiten erforderten, ergebe der Vergleich der bekannten For-men mit den Mustern doch einen anderen Gesamteindruck. Dies gelte auch für die in der Preisliste der Klägerin aus dem [X.] angebotenen Decksteine. Die "[X.]", der eine quadratische Grundform zugrunde liege, weise keine Eckabrundung, sondern nur eine "abgeschnittene" Ecke auf. Die beiden sog. [X.] hätten zwar (rechts bzw. links) eine [X.] - 13 - rundung, aber die Form eines Rechtecks und vermittelten daher keinen sym-metrischen und ausgewogenen Eindruck. 30 f) Der Umstand, dass die Gestaltung der Muster mit technischen Vortei-len verbunden ist, hindert nicht, den Mustern Eigentümlichkeit beizumessen. Die Schutzfähigkeit nach § 1 Abs. 2 [X.] a.F. ist nur ausgeschlossen, soweit es sich um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschließlich tech-nisch bedingt sind. Der Geschmacksmusterfähigkeit steht bei einem [X.] dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Ge-brauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ih-rem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, [X.] 1981, 269, 271 - [X.], mit [X.] [X.]; [X.] [X.], 600, 603 - [X.], m.w.[X.]). Die mustergemäßen Decksteine weisen gegenüber Decksteinen mit an-deren Formen unstreitig den Vorteil der vielseitigen Verwendbarkeit auf. So werden z.B. bei der sog. Bogenschnittdeckung für die Rechtsdeckung und die Linksdeckung eines Daches zwei verschiedene Decksteine benötigt, rechte Decksteine mit dem Bogenschnitt an der linken Längsseite und linke [X.] mit dem Bogenschnitt an der rechten Längsseite. [X.] können demgegenüber sowohl für die Rechtsdeckung als auch für die Linksde-ckung und die Deckung "nach unten" verwendet werden. Diesen technischen Vorteil besitzen jedoch neben Decksteinen in der Form eines Quadrats oder Rhombus unstreitig auch Decksteine für die sog. Wabendeckung. Dies sind Decksteine mit einer quadratischen Grundform, bei der eine der vier Ecken un-ter einem Winkel von etwa 45° zu den angrenzenden Kanten abgeschnitten ist. Die mustergemäßen Decksteine besitzen allerdings den weiteren Vorteil, dass 31 - 14 - mit ihnen - wie mit den sog. Bogenschnittformen - ein Verlegebild erreicht wer-den kann, das sich durch eine geschwungene, "wellige" Linienführung [X.]. Dies ist aber kein technischer, sondern ein ästhetischer Vorteil beim Einsatz der mustergemäßen Decksteine. 32 g) Aus der Sicht des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufge-schlossenen und damit einigermaßen vertrauten [X.] die Muster der Beklagten im Vergleich zu den auf dem Gebiet der [X.] und Dacheindeckungsplatten vorbekannten Formen einen deutlich abwei-chenden Gesamteindruck auf. Bei nicht nur oberflächlicher Betrachtung fällt im Vergleich zu den vorbekannten Formen der symmetrisch-gleichförmige und damit harmonische Eindruck auf. Ein [X.] ohne Kenntnisse von dem besonderen Sachgebiet hätte allerdings kaum erkannt, dass diese Formen für Fassaden- und Dacheindeckungsplatten zur [X.] der Anmeldung ungewöhnlich waren. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Eigentümlichkeit ohne Bedeutung, da es dabei - wie oben unter c) dargelegt - nicht auf die Kenntnis des [X.]s von dem bereits vorhandenen [X.] ankommt. h) Die Muster der Beklagten haben auch die notwendige Gestaltungshö-he. Dagegen spricht nicht, dass die Muster jeweils geometrische Formen ver-wenden, die als solche vorbekannt waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gestaltung der Muster für die Verwendung bei Fassaden- und Dacheinde-ckungsplatten im [X.] mit den vorbekannten Decksteingestaltun-gen das Durchschnittskönnen eines [X.]s auf diesem Gebiet in [X.] übersteigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Gestaltung von Decksteinen funktionsbedingt (u.a. mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die [X.]) ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum besteht. Der [X.] 33 - 15 - hat durch eine vom Herkömmlichen abweichende ästhetische Gestaltung der Decksteine die Aufgabe gelöst, mit [X.] Verle-gebilder zu erzielen, die den vorbekannten Deckbildern mit einer "welligen" Li-nienführung entsprechen. 34 Die geometrischen Formen der angegriffenen Muster hat deren Gestalter nicht geschaffen; es handelt sich um vorbekannte Formen. Seine gestalterische Leistung liegt in der Wahl dieser Formen als sinnvolle Formen von Fassaden- und Dacheindeckungsplatten in der Beurteilung, dass auch solche symmet-risch-gleichförmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden können. Bei einer solchen Nutzung schlichter geometrischer Formen dürfen allerdings die [X.] an die [X.] nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. dazu auch [X.] [X.], 81, 83 - [X.]). Im vorliegen-den Fall ist jedoch eine gestalterische Leistung gegeben, die das [X.] eines [X.]s auf dem betreffenden Gebiet in einem für den Geschmacksmusterschutz hinreichenden Maß übersteigt, wie bereits daraus ersichtlich ist, dass die technische Möglichkeit zur mustergemäßen [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit den fünfziger Jahren gegeben war, aber vor den angegriffenen Mustern nicht benutzt worden ist (vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 44). Selbst die in der Preisliste der Klägerin aus dem [X.] angebotenen [X.] für die "[X.]" und die sog. [X.] hat-ten - auch im Hinblick auf die Fachregel des [X.] - bis zur Anmeldung der Geschmacksmuster keinen Anlass gegeben, [X.] in dieser Form zu schaffen. II[X.] Die Revision der Klägerin ist danach zurückzuweisen. 35 - 16 - [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 36 [X.]Büscher

Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 112/02 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - 6 U 216/04 -

Meta

I ZR 100/05

18.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 100/05 (REWIS RS 2007, 1356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1356

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