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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417BENVR57.15.0<[X.]r><[X.]r>BUN[X.]SGERICHTSHOF<[X.]r>BESCHLUSS<[X.]r>EnVR 57/15<[X.]r>Verkündet am:<[X.]r><[X.]r>25. April 2017<[X.]r><[X.]r>Führinger<[X.]r><[X.]r>Justizangestellte<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin<[X.]r><[X.]r>der Geschäftsstelle<[X.]r>in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren<[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>nein<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r><[X.]r>SWL Verteilungsnetzgesellschaft m[X.]H<[X.]r>[X.] § 7 A[X.]s. 1<[X.]r>Konkreter Vortrag des Netz[X.]etrei[X.]ers zur Betrie[X.]snotwendigkeit seines Umlaufvermögens ist auch dann nicht ent[X.]ehrlich, wenn die [X.] einen Pauschal[X.]etrag anerkannt hat, der nicht anhand des Jahresumsatzes, sondern anhand der anerkannten Netzkosten errechnet wurde.<[X.]r>[X.] §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>3 und 4<[X.]r>Für die Verzinsung negativen Eigenkapitals aufgrund von §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.] ist der Eigenkapi-talzinssatz für Neuanlagen anzusetzen.<[X.]r>[X.] §<[X.]r>8<[X.]r>Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewer[X.]esteuer ist die Eigen-kapitalverzinsung. Eine Bereinigung der [X.] um die Gewer[X.]esteuer ("[X.]") ist nach §<[X.]r>8 [X.] ausgeschlossen (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 10.<[X.]r>Novem[X.]er 2015 -<[X.]r>EnVR 26/14, [X.], 70 -<[X.]r>Stadtwerke Freudenstadt<[X.]r>II).<[X.]r>[X.] §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3<[X.]r>a)<[X.]r>Rückstellungen für das [X.] sind auch dann nicht als Besonderheit im Sinne von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] anzusehen, wenn sie auf einer witterungs[X.]edingten Ausnahmesitua-tion [X.]eruhen und [X.]esonders hoch ausfallen.<[X.]r>[X.])<[X.]r>Die Auflösung einer Rückstellung für Wartung und Instandhaltung ist nicht schon deshal[X.] dem Grunde nach als eine Besonderheit im Sinne von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] anzusehen, weil solche Auflösungen in den vorangegangenen Jahren nicht vorgenommen wurden.<[X.]r>[X.], Beschluss vom 25. April 2017 -<[X.]r>EnVR 57/15 -<[X.]r>[X.]<[X.]r>-<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r>Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.<[X.]r>April 2017 durch die Präsidentin des [X.] [X.] und [X.]<[X.]r>Grüne[X.]erg, Dr.<[X.]r>Bacher,<[X.]r>[X.] und Dr.<[X.]r>Deichfuß<[X.]r><[X.]r>[X.]eschlossen:<[X.]r>Auf die Rechts[X.]eschwerde der [X.] wird der Be-schluss des 3.<[X.]r>Kartellsenats des O[X.]erlandesgerichts Düsseldorf vom 11.<[X.]r>Novem[X.]er 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-[X.]en, als das Beschwerdegericht die [X.] hat, die Betroffene hinsichtlich der Rückstellungen für das [X.] und die periodenü[X.]ergreifende Saldierung sowie hinsichtlich der Bezugsgröße für die pauschale Kürzung des [X.] neu zu [X.]escheiden.<[X.]r>Im Umfang der Aufhe[X.]ung wird die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der [X.] vom 4.<[X.]r>Dezem[X.]er 2013 zurückgewiesen.<[X.]r>Die Rechts[X.]eschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.<[X.]r>Die Betroffene trägt die Kosten des [X.] sowie 7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, jeweils ein-schließlich der notwendigen Auslagen der [X.]. Die [X.] trägt 1/8 der Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen.<[X.]r>Der Gegenstandswert wird für das Rechts[X.]eschwerdeverfahren auf 3,1 Millionen Euro festgesetzt.<[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>Gründe:<[X.]r>A.<[X.]r>Die<[X.]r>Betroffene [X.]etrei[X.]t als Pächterin ein Gasverteilernetz. [X.] ist ihre Muttergesellschaft, die zugleich verschiedene Aufga[X.]en der techni-schen und kaufmännischen Betrie[X.]sführung wahrnimmt. <[X.]r>Mit Beschluss vom 4.<[X.]r>Dezem[X.]er 2013 legte die [X.] im vereinfachten Verfahren gemäß §<[X.]r>24 [X.] die [X.] für die zwei-te Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen<[X.]r>[X.]egehrt fest. Die [X.] resultieren, soweit für die [X.] noch relevant, aus einer pauschalen Kürzung des Umlaufvermögens, aus der Nicht[X.]erücksich-tigung von Rückstellungen für das [X.] [X.]ei der [X.], aus der Verzinsung des negativen Eigenkapitals, aus der Berechnung der kalkulatorischen Gewer[X.]esteuer und aus einer teilweisen Berücksichtigung der Auflösung von Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung.<[X.]r>Auf die Beschwerde der Betroffenen, die ursprünglich gegen eine vorläu-fige Festsetzung vom 13.<[X.]r>Dezem[X.]er 2012 gerichtet war, hat das Beschwerde-gericht den nunmehr angefochtenen Bescheid aufgeho[X.]en und die Bundes-netzagentur unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Neu-[X.]escheidung hinsichtlich der Kürzung des Umlaufvermögens und hinsichtlich eines Teils der Rückstellungen für das [X.] verpflichtet. Dagegen wenden sich [X.]eide Beteiligten mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts[X.]eschwerde. <[X.]r>1<[X.]r>2<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>B.<[X.]r>Die Rechts[X.]eschwerde der [X.] hat Erfolg. Das Rechtsmittel der Betroffenen ist hingegen un[X.]egründet.<[X.]r>I.<[X.]r>Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für die [X.] noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt [X.]:<[X.]r>Die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens sei im Hin[X.]lick auf die gewählte O[X.]ergrenze von einem Zwölftel nicht zu [X.]eanstanden. Als Bezugs-größe sei a[X.]er nur der Jahresumsatz geeignet, nicht hingegen die Summe der anerkannten Netzkosten. Eine tragfähige Begründung für die Anknüpfung an diesen Wert sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<[X.]r>Der Ansatz von Rückstellungen für das [X.] ha[X.]e nicht zur Folge, dass Umlaufvermögen in entsprechender Höhe als [X.] anzuerkennen sei. Im Streitfall stellten<[X.]r>sich die Rückstellungen a[X.]er jedenfalls zum Teil als Besonderheit des [X.] im Sinne von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] dar. Die zugrunde liegenden Mehrerlöse [X.]eruhten auf den [X.]esonderen Witterungs-[X.]edingungen des Winters 2009/2010 und einer daraus resultierenden Steige-rung der A[X.]satzmenge pro Kunde um rund 14<[X.]r>%. Als ü[X.]lich sei lediglich eine A[X.]weichung von 2,6<[X.]r>% anzusehen. <[X.]r>Die von der [X.] gewählte Methode zur Verzinsung des negativen Eigenkapitals sei nicht zu [X.]eanstanden. Die [X.] enthalte hierzu zwar keine ausdrücklichen Regelungen. Die für positives Eigenkapital in §<[X.]r>7 [X.] vorgesehenen Zinssätze könnten a[X.]er entspre-chend herangezogen werden. Hier[X.]ei scheide die Heranziehung des Zinssat-zes für Fremdkapital aus, weil negatives Eigenkapital eine fiktive Rechengröße sei, die nicht eine Ü[X.]erschuldung des Netz[X.]etrei[X.]ers [X.]. Der [X.] für Altanlagen scheide e[X.]enfalls aus, weil ein Netz[X.]etrei[X.]er im Pacht-4<[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>modell regelmäßig nur ü[X.]er Umlaufvermögen verfüge und dieses nicht ü[X.]er einen längeren Zeitraum im Unternehmen ver[X.]lei[X.]e. Deshal[X.] sei der Eigenkapi-talzinssatz für Neuanlagen heranzuziehen. Dieser setze nicht zwingend eine positive Verzinsungs[X.]asis voraus.<[X.]r>Die kalkulatorische Gewer[X.]esteuer sei im Wege der von der<[X.]r>Bundes-netzagentur angewendeten "[X.]"<[X.]r>zu ermitteln, nicht hinge-gen im Wege der für die Betroffene günstigeren "[X.]". Dass der Zinssatz für Eigenkapital einen Zinssatz nach Gewer[X.]esteuer darstelle, füh-re nicht zu einer anderen Beurteilung. Maßge[X.]liche Grundlage für die [X.] Gewer[X.]esteuer sei nicht die reale Besteuerung, sondern die kalkulato-risch ermittelte [X.]. <[X.]r>Zu Recht ha[X.]e die [X.] die Auflösung von Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung zu einem Fünftel als kostenmindernd [X.]erück-sichtigt. Die im Basisjahr 2010 vorgenommene Auflösung sei nicht schon dem Grunde, sondern nur der Höhe nach als Besonderheit im Sinne von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] anzusehen. Angesichts dessen sei es nicht zu [X.]eanstanden, wenn die [X.] sowohl hinsichtlich der Kosten für Instandhaltung und War-tung als auch hinsichtlich der Auflösung der dafür ge[X.]ildeten Rückstellung je-weils ein Fünftel des [X.] angesetzt ha[X.]e.<[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>II.<[X.]r>Diese Beurteilung<[X.]r>hält den Angriffen der Betroffenen stand, nicht a[X.]er denjenigen der [X.].<[X.]r>1.<[X.]r>Pauschale Kürzung des Umlaufvermögens<[X.]r>Entgegen der Auffassung des [X.] ist die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens auf ein<[X.]r>Zwölftel der anerkannten Netzkosten insgesamt nicht zu [X.]eanstanden.<[X.]r>a)<[X.]r>Zutreffend und von der Rechts[X.]eschwerde der Betroffenen nicht [X.] ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass es der Be-troffenen o[X.]liegt, die [X.]etrie[X.]liche Notwendigkeit des Umlaufvermögens darzule-gen, und dass das Vor[X.]ringen der Betroffenen, die [X.] ha[X.]e die O[X.]ergrenze in früheren Verfahren hinsichtlich des Forderungs[X.]estands auf ein Viertel des Jahresumsatzes und nur hinsichtlich der liquiden Mittel auf ein Zwölftel des Jahresumsatzes festgelegt, den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.<[X.]r>Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s sind die [X.] des Umlaufvermögens nach dem Maßsta[X.] der Betrie[X.]snotwendigkeit zu korri-gieren. Die Umstände, aus denen sich die Betrie[X.]snotwendigkeit ergi[X.]t, hat der Netz[X.]etrei[X.]er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darzulegen und zu [X.]. Hierzu ist eine Bezugnahme auf allgemeine Kennzahlen und daraus a[X.]geleitete pauschale Ansätze grundsätzlich nicht ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn die [X.] aus Gründen der Vereinfachung auf solche Kennzahlen zurückgreift und Umlaufvermögen [X.]is zu einer [X.]estimmten Quote pauschal als [X.] anerkennt. Diese<[X.]r>Vorgehensweise enthe[X.]t den Netz[X.]etrei[X.]er nicht davon, die Gründe für die Betrie[X.]snotwendigkeit im konkre-ten Fall darzulegen, wenn er die Berücksichtigung eines höheren Werts<[X.]r>an-stre[X.]t<[X.]r>(vgl. nur [X.], Beschluss vom 3.<[X.]r>März 2009 -<[X.]r>EnVR<[X.]r>79/07, [X.], 19 11<[X.]r>12<[X.]r>13<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>Rn.<[X.]r>20<[X.]r>ff.<[X.]r>-<[X.]r>SWU Netze; Beschluss vom 10.<[X.]r>Novem[X.]er 2015 -<[X.]r>EnVR<[X.]r>26/14, [X.], 70 Rn.<[X.]r>20 -<[X.]r>Stadtwerke Freudenstadt<[X.]r>II).<[X.]r>[X.])<[X.]r>Entgegen der Auffassung des [X.] (e[X.]enso insoweit: [X.], Beschluss vom 10.<[X.]r>März 2016 -<[X.]r>16<[X.]r>Kart<[X.]r>3/14, [X.] 2016, 370, juris Rn.<[X.]r>90) hat die Betroffene<[X.]r>einen Rechtsfehler zu ihren Lasten auch nicht durch ihr Vor[X.]ringen aufgezeigt, als<[X.]r>O[X.]ergrenze sei nicht ein Zwölftel der anerkannten Netzkosten, sondern ein Zwölftel des Jahresumsatzes anzuset-zen.<[X.]r>Da[X.]ei kann dahingestellt [X.]lei[X.]en, o[X.] der von der [X.] zu Grunde gelegte<[X.]r>Erfahrungssatz, effiziente Netz[X.]etrei[X.]er hielten regelmäßig ein Zwölftel des Jahresumsatzes<[X.]r>zur Deckung von Liquiditätsengpässen vor, eine Beschränkung auf ein Zwölftel der anerkannten Netzkosten<[X.]r>sachlich zu [X.] vermag. Sel[X.]st wenn dies zu verneinen wäre, ergä[X.]e sich daraus nicht, dass ein pauschaler Betrag von einem Zwölftel des Jahresumsatzes im Streitfall [X.] ist. Vielmehr hätte die Betroffene ungeachtet des von der [X.] gewählten Ansatzes ihr Umlaufvermögen im Einzelnen auf-schlüsseln und dessen Betrie[X.]snotwendigkeit aufzeigen müssen (vgl. [X.] RdE<[X.]r>2016, 70 Rn.<[X.]r>20 -<[X.]r>Stadtwerke Freudenstadt<[X.]r>II). [X.] Vortrag ist den tat[X.]estandlichen Feststellungen des [X.] nicht zu entneh-men.<[X.]r>[X.] hat die Betroffene insoweit nicht erho[X.]en.<[X.]r>Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wert des [X.]en Umlauf-vermögens der Betroffenen höher ist als der von der [X.] ange-setzte Betrag. Damit fehlt es an einer Beschwer. Deshal[X.] ist unerhe[X.]lich, o[X.] die im Ausgangs[X.]escheid der [X.] angeführte Begründung die von ihr gewählte, von der Begründung<[X.]r>a[X.]weichende Berechnungsweise zu tragen vermag.<[X.]r>[X.] [X.]lei[X.]en kann, o[X.] und unter welchen<[X.]r>Voraussetzungen sich eine Beschwer daraus erge[X.]en könnte, dass die [X.] [X.]ei einzel-15<[X.]r>16<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>nen Netz[X.]etrei[X.]ern willkürlich strengere Maßstä[X.]e heranzieht als [X.]ei anderen. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Dass die Praxis der [X.] möglicherweise von der Praxis einzel-ner Landesregulierungs[X.]ehörden a[X.]weicht, [X.]egründet keinen Verstoß gegen das Willkürver[X.]ot.<[X.]r>2.<[X.]r>Rückstellungen für das [X.]<[X.]r>und für die periodenü[X.]er-greifende Saldierung<[X.]r>Entgegen der Auffassung des [X.] kommt eine Berück-sichtigung von Rückstellungen für das [X.] und für die perioden-ü[X.]ergreifende Saldierung [X.]ei der [X.] auch nach §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] in der [X.]is 16.<[X.]r>Septem[X.]er 2016<[X.]r>geltenden Fassung (jetzt: §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] n.F.) nicht in Betracht.<[X.]r>a)<[X.]r>Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass Rückstellungen, die sich aus einem negativen Saldo des nach §<[X.]r>5 [X.] zu führenden [X.]s erge[X.]en, nicht in die [X.] einfließen dürfen.<[X.]r>Der [X.] hat [X.]islang offengelassen, o[X.] solche Rückstellungen als [X.] Fremdkapital im Sinne von §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.] oder als [X.] im Sinne von §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] zu qualifizieren ist. Beides führt zu dem der Systematik von §<[X.]r>7 [X.] entsprechenden Erge[X.]nis, dass die Rückstellungen nicht wie Eigenkapital verzinst werden ([X.] RdE<[X.]r>2016, 70 Rn.<[X.]r>31 -<[X.]r>Stadtwerke Freudenstadt<[X.]r>II). Vor diesem Hintergrund [X.]edarf die Frage auch im Streitfall keiner Entscheidung. <[X.]r>[X.])<[X.]r>Entgegen der Auffassung des [X.] sind die [X.] nicht in entsprechender Anwendung von<[X.]r>§<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] a.F. [X.]ei der Ermittlung des Ausgangsniveaus un[X.]erücksichtigt zu lassen.<[X.]r>18<[X.]r>19<[X.]r>20<[X.]r>21<[X.]r>-<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>aa)<[X.]r>Wie der [X.] [X.]ereits an anderer Stelle ausgeführt hat, [X.]eruht die in §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] vorgesehene Heranziehung der Kosten eines [X.]estimmten Geschäftsjahres als Grundlage für die Festlegung der [X.] auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus erge[X.]en, dass [X.]estimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsge[X.]er da[X.]ei zulässigerweise in Kauf. Un[X.]erücksichtigt zu [X.]lei[X.]en ha[X.]en Kosten nach §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] a.F. nur, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres [X.]eruhen, auf das sich die Kostenprüfung [X.]ezieht<[X.]r>([X.], Beschluss vom 28.<[X.]r>Juni 2011 -<[X.]r>EnVR<[X.]r>48/10, [X.], 308 Rn.<[X.]r>17<[X.]r>f.<[X.]r>-<[X.]r>EnBW Regional AG). <[X.]r>Nach der Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich [X.]ei [X.] für das [X.] grundsätzlich nicht um solche Einmaleffekte. Vielmehr gehört es zum regelmäßigen Geschäfts[X.]etrie[X.], dass<[X.]r>jedes Jahr wie-derkehrend sowohl Zuführungen zu den Rückstellungen als auch Auflösungen von Rückstellungen vorgenommen werden ([X.] RdE<[X.]r>2016, 70 Rn.<[X.]r>36 -<[X.]r>Stadt-werke Freudenstadt<[X.]r>II). <[X.]r>[X.][X.])<[X.]r>Die [X.]islang offen ge[X.]lie[X.]ene Frage, o[X.] für Rückstellungen, die auf<[X.]r>einer witterungs[X.]edingten Ausnahmesituation [X.]eruhen, etwas anderes gelten kann, ist zu verneinen. <[X.]r>Nach der Rechtsprechung des [X.]s dürfen Rückstellungen für das [X.] in die Verzinsung des Eigenkapitals nicht ein[X.]ezogen wer-den, weil sie der Sache nach einen "unfreiwillig gewährten Kredit der Netznut-zer an den Netz[X.]etrei[X.]er" darstellen ([X.] RdE<[X.]r>2016, 70 Rn.<[X.]r>32 -<[X.]r>Stadtwerke Freudenstadt<[X.]r>II). Deshal[X.] entspricht es Sinn und Zweck des §<[X.]r>7 [X.], diese Beträge lediglich mit dem Zinssatz für Fremdkapital zu verzinsen, wie dies für das [X.] in §<[X.]r>5 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] ausdrücklich vorgesehen ist. Dar-22<[X.]r>23<[X.]r>24<[X.]r>25<[X.]r>-<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>aus resultierende Kosten sind, wovon sowohl das Beschwerdegericht als auch die [X.] zutreffend ausgehen, grundsätzlich als Netzkosten [X.].<[X.]r>Eine andere rechtliche Einordnung ist auch dann nicht angezeigt, wenn die Rückstellungen in einem [X.]estimmten Jahr [X.]esonders hoch ausfallen. Dem daraus resultierenden Kostenanstieg wird schon durch einen entsprechenden Anstieg der [X.]erücksichtigungsfähigen Fremdkapitalzinsen angemessen Rech-nung getragen. Vor diesem Hintergrund stünde eine<[X.]r>zusätzliche Korrektur durch eine entsprechende Anwendung von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] a.F. schon deshal[X.] in Widerspruch zum Zweck dieser Vorschrift, weil es<[X.]r>nicht um die Frage geht, o[X.] die Rückstellungen ü[X.]erhaupt zu verzinsen sind, sondern nur um die Frage, welcher Zinssatz hier[X.]ei zur Anwendung kommt. Die Zuordnung der in Rede stehenden Beträge zum Fremdkapital [X.]eruht a[X.]er<[X.]r>nicht auf deren<[X.]r>Höhe, son-dern auf ihrer wirtschaftlichen<[X.]r>Einordnung als Kredit der Netznutzer an den Netz[X.]etrei[X.]er.<[X.]r>Diese Einordnung ist nicht a[X.]hängig von zeitlichen Schwankun-gen.<[X.]r>c)<[X.]r>Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Wert-ansatz für das [X.]e Umlaufvermögen nicht um den Betrag der Rückstellungen zu erhöhen ist.<[X.]r>aa)<[X.]r>Wie der [X.] [X.]ereits an anderer Stelle ausgeführt hat, kann ein ho-her Wert des A[X.]zugskapitals allerdings dazu führen, dass mehr an Umlaufver-mögen vorgehalten werden muss, etwa deshal[X.],<[X.]r>weil demnächst unverzinsliche Ver[X.]indlichkeiten zu tilgen sind. Auch hierfür [X.]edarf es jedoch konkreten, auf den jeweiligen Einzelfall [X.]ezogenen Vor[X.]ringens des Netz[X.]etrei[X.]ers ([X.] [X.], 19 Rn.<[X.]r>33 -<[X.]r>SWU Netze). <[X.]r>Für den Streitfall hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt, dass sich aus der von der Betroffenen dargelegten<[X.]r>A[X.]senkung der Netzentgelte 26<[X.]r>27<[X.]r>28<[X.]r>29<[X.]r>-<[X.]r>11<[X.]r>-<[X.]r>zum 1.<[X.]r>Januar 2012<[X.]r>nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer Erhöhung des Umlaufvermögens erga[X.] und dass die Betroffene konkrete Zu-<[X.]r>und A[X.]flüsse von Mitteln nicht dargelegt hat. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen [X.] Wertansatz im Umlaufvermögen.<[X.]r>[X.][X.])<[X.]r>Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist das Umlaufvermögen nicht schon aus [X.]ilanzrechtlichen Gründen als [X.] anzusehen.<[X.]r>Die Frage, o[X.] Vermögensgegenstände als [X.] im Sinne von §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] anzusehen sind, ist nicht anhand von [X.]ilanztechni-schen Zusammenhängen zu [X.]eurteilen. Aus der Beschränkung der kalkulatori-schen Verzinsung auf das [X.]e Eigenkapital ergi[X.]t sich vielmehr, dass die [X.] gerade nicht ohne weiteres ü[X.]ernommen werden dürfen ([X.], Beschluss vom 7.<[X.]r>April 2009 -<[X.]r>EnVR<[X.]r>6/08, [X.], 25 Rn.<[X.]r>44 -<[X.]r>Ver-teilnetz[X.]etrei[X.]er Rhein-Main-Neckar).<[X.]r>3.<[X.]r>Zinssatz für negatives Eigenkapital<[X.]r>Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Verzinsung des negativen [X.] mit dem Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen als rechtmäßig ange-sehen.<[X.]r>a)<[X.]r>Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ne-gatives Eigenkapital [X.]ei der Verzinsung zu [X.]erücksichtigen ist.<[X.]r>Nach §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.] darf ein Netz[X.]etrei[X.]er für die Ü[X.]erlassung von Anlagegütern durch Dritte höchstens diejenigen Kosten ansetzen, die anfielen, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre. Damit soll verhindert werden,<[X.]r>dass ins-[X.]esondere innerhal[X.] eines Konzerns durch die Verein[X.]arung ü[X.]erhöhter Pacht-zinsen für den Netznutzer höhere Netzentgelte entstehen. <[X.]r><[X.]r>30<[X.]r>31<[X.]r>32<[X.]r>33<[X.]r>34<[X.]r>-<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r>In [X.] hat hierzu eine kalkulatorische Berechnung sowohl [X.]eim Verpächter als auch [X.]eim Pächter stattzufinden. Ergi[X.]t sich da[X.]ei [X.]eim Pächter eine höhere O[X.]ergrenze für die Netzkosten als [X.]eim Verpächter, muss die anzusetzende Pacht so weit reduziert werden, dass diese Differenz nicht mehr auftritt ([X.]<[X.]r>[X.], 19 Rn.<[X.]r>43 -<[X.]r>SWU Netze). <[X.]r>Darü[X.]er hinaus ist zu gewährleisten, dass A[X.]zugskapital im Sinne von §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] [X.]eim Netz[X.]etrei[X.]er<[X.]r>in voller Höhe angesetzt wird. Wenn das [X.]e Eigenkapital im Sinne von §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.]<[X.]r>[X.]eim Netz[X.]etrei[X.]er aufgrund der Ge[X.]rauchsü[X.]erlassung niedriger<[X.]r>ist als das A[X.]zugskapital, ist für die kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals deshal[X.] ein negativer Wert anzusetzen ([X.] [X.], 19 Rn.<[X.]r>44 -<[X.]r>SWU Netze).<[X.]r>[X.])<[X.]r>Zu Recht hat das Beschwerdegericht als maßge[X.]lichen Zinssatz den in §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>4 Satz<[X.]r>1 [X.] vorgesehenen Eigenkapitalzinssatz für Neuanla-gen angesehen.<[X.]r>aa)<[X.]r>Die Gasnetzentgeltverordnung enthält keine ausdrücklichen Bestim-mungen zur Höhe des Zinssatzes für negatives Eigenkapital. Der Zinssatz ist deshal[X.] mit Rücksicht auf den Zweck zu [X.]estimmen, dem der Ansatz von nega-tivem Eigenkapital<[X.]r>dient.<[X.]r>Ausgehend von der o[X.]en aufgezeigten Zwecksetzung des §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.] muss der Zinssatz für das negative Eigenkapital so [X.]emessen sein, dass sich die [X.] des Netz[X.]etrei[X.]ers aufgrund des A[X.]zugs-kapitals mindestens um den Betrag verringert, der sich ergä[X.]e, wenn er [X.] des [X.]en Anlagevermögens wäre. <[X.]r>[X.][X.])<[X.]r>Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der [X.] die Frage, welcher Zinssatz in Anwendung<[X.]r>dieser Grundsätze heranzuziehen ist, noch nicht entschieden.<[X.]r>35<[X.]r>36<[X.]r>37<[X.]r>38<[X.]r>39<[X.]r>40<[X.]r>-<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, [X.]efasst sich der Be-schluss des [X.]s vom 3.<[X.]r>März 2009 ([X.], 19 Rn.<[X.]r>39<[X.]r>ff. -<[X.]r>SWU Netze) lediglich mit der Frage, o[X.] für negatives Eigenkapital dem Grunde nach Zinsen anzusetzen sind, nicht a[X.]er mit der Zinshöhe. Entgegen der Auffassung der Betroffenen erge[X.]en sich aus den Ausführungen zur ersten Frage auch keine mittel[X.]aren Schlussfolgerungen in Bezug auf die zweite Frage.<[X.]r>Der [X.] hat<[X.]r>zwar ausgeführt, ein von der Verzinsung des negativen Eigenkapitals a[X.]weichendes Erge[X.]nis träte auch dann nicht ein, wenn das ü[X.]erschießende A[X.]zugskapital alternativ [X.]ei dem [X.] in Ansatz ge[X.]racht würde, weil letzteres zu einer Reduzierung des [X.]erücksichtigungsfähi-gen Pachtzinses führen würde<[X.]r>([X.] [X.], 19 Rn.<[X.]r>45<[X.]r><[X.]r>SWU Netze). Im damals zu<[X.]r>Grunde liegenden Fall stand a[X.]er nicht zur Diskussion, o[X.]<[X.]r>aufgrund der Kapitalstruktur auf Seiten des Eigentümers ein anderer Zinssatz maßge[X.]-lich sein könnte als auf Seiten des Netz[X.]etrei[X.]ers. Der Entscheidung kann des-hal[X.] ins[X.]esondere nicht entnommen werden, dass die Berücksichtigung von A[X.]zugskapital auf Seiten des Netz[X.]etrei[X.]ers stets nur in dem Umfang zu einer Reduzierung der [X.] führen darf, der anfiele, wenn der [X.] das Netz sel[X.]st [X.]etrei[X.]en würde.<[X.]r>[X.])<[X.]r>Die nach §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.] einzuhaltende O[X.]ergrenze darf nicht dadurch errechnet werden, dass die Eigenkapitalquote und das Verhältnis der Werte von Alt-<[X.]r>und Neuanlagen auf Seiten des [X.]s herangezogen werden. <[X.]r>Beide Quoten hängen nicht nur vom Wert der verpachteten Anlagen, sondern auch vom Gesamtwert des Vermögens a[X.]. Dieser deckt sich auf [X.] des [X.]s<[X.]r>nicht notwendig mit dem Wert des verpachteten [X.]. Sel[X.]st in Konstellationen, in denen dies der Fall ist, weil der Netz-eigentümer<[X.]r>außer den verpachteten Gegenständen kein weiteres [X.] hat, führte eine Ü[X.]ertragung der [X.]eim Eigentümer ermittelten Quoten 41<[X.]r>42<[X.]r>43<[X.]r>44<[X.]r>-<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r>auf den Netz[X.]etrei[X.]er<[X.]r>zu einer fiktiven Vermögensvermischung, die dem Zweck des §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.] zuwiderliefe. <[X.]r>Nach §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.] kann sich aus den Kosten des [X.] zwar eine O[X.]ergrenze für die [X.]erücksichtigungsfähigen Kosten auf Seiten des Netz[X.]etrei[X.]ers<[X.]r>erge[X.]en.<[X.]r>Den maßge[X.]lichen Ausgangspunkt für die Be-rechnung [X.]ilden dennoch die Kosten des Netz[X.]etrei[X.]ers. Diese sind nur um diejenigen Bestandteile zu [X.]ereinigen, die nicht anfielen, wenn der Netz[X.]etrei-[X.]er Eigentümer des gesamten [X.]en Anlagevermögens<[X.]r>wäre. Diese Bereinigung stellt lediglich eine punktuelle Korrektur dar und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von [X.] und Netz[X.]etrei-[X.]er grundsätzlich getrennt zu [X.]etrachten sind.<[X.]r>dd)<[X.]r>Aus diesem<[X.]r>Grund darf<[X.]r>der Vergleichs[X.]etrag auch nicht dadurch er-rechnet werden, dass eine fiktive Eigenkapitalquote und ein fiktives Verhältnis der Werte von Alt-<[X.]r>und Neuanlagen für den Fall ermittelt<[X.]r>werden, dass der Netz[X.]etrei[X.]er Eigentümer des gesamten [X.]en Anlagevermö-gens wäre. <[X.]r>Auch mit dieser Berechnungsweise würde die Kostensituation des [X.] nicht nur die O[X.]ergrenze, sondern die maßge[X.]liche Berechnungs-grundlage für die [X.] des Netz[X.]etrei[X.]ers [X.]ilden. Dies [X.] e[X.]enfalls in Widerspruch zu §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.], der die auf Seiten des [X.] anfallenden Kosten lediglich als O[X.]ergrenze, nicht a[X.]er als in jeder Hinsicht maßge[X.]lichen Maßsta[X.] vorgi[X.]t.<[X.]r>ee)<[X.]r>Vor diesem Hintergrund entspricht allein eine Verzinsung mit dem in §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>4 Satz<[X.]r>1 [X.] vorgesehene Zinssatz für die zum Eigenkapital ge-hörenden Neuanlagen dem Zweck des §<[X.]r>4 A[X.]s.<[X.]r>5 [X.].<[X.]r><[X.]r>45<[X.]r>46<[X.]r>47<[X.]r>48<[X.]r>-<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>(1)<[X.]r>Dies ergi[X.]t sich allerdings nicht schon aus den von der Bundesnetz-agentur und vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen zur typischen Bestandsdauer von Umlaufvermögen. <[X.]r>Die Verzinsung des negativen Eigenkapitals ist nicht deshal[X.] ge[X.]oten, weil ein Netz[X.]etrei[X.]er, der das Anlagevermögen gepachtet hat, typischerweise nur ü[X.]er Umlaufvermögen verfügt, sondern deshal[X.], weil der Wert seines [X.]e-rücksichtigungsfähigen Vermögens -<[X.]r>wie immer sich dieses zusammensetzen mag -<[X.]r>nicht ausreicht, um eine vollständige Berücksichtigung des A[X.]zugskapi-tals zu ermöglichen.<[X.]r>(2)<[X.]r>Die entsprechende Anwendung von §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>4 Satz<[X.]r>1 [X.] ent-spricht dennoch der Systematik<[X.]r>und dem Zweck von §<[X.]r>7 [X.], weil der [X.] vorgesehene Zinssatz nach der Konzeption des Verordnungsge[X.]ers für die Verzinsung von Eigenkapital grundsätzlich maßge[X.]lich ist. <[X.]r>Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist der Zinssatz für Neuanla-gen nicht<[X.]r>nur einer von drei unterschiedlichen Zinssätzen, von denen jeder nur unter [X.]estimmten Voraussetzungen heranzuziehen ist. Der Zinssatz für Neuan-lagen ist vielmehr derjenige Zinssatz, der der gesetzlichen Vorga[X.]e einer an-gemessenen Verzinsung unter Berücksichtigung der mit dem Netz[X.]etrie[X.] ver-[X.]undenen unternehmerischen Wagnisse grundsätzlich entspricht. Die Zinssätze für den ü[X.]erschießenden Anteil des Eigenkapitals und für Altanlagen [X.]etreffen demgegenü[X.]er [X.]en und können deshal[X.] nur dann heran-gezogen werden, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind oder zumindest eine damit vergleich[X.]are Konstellation vorliegt. <[X.]r>(3)<[X.]r>Eine [X.], die zur Heranziehung eines anderen Zinssatzes führen könnte, liegt in der<[X.]r>hier zu [X.]eurteilenden Situation nicht vor.<[X.]r><[X.]r>49<[X.]r>50<[X.]r>51<[X.]r>52<[X.]r>53<[X.]r>-<[X.]r>16<[X.]r>-<[X.]r>(a)<[X.]r>Der in §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>7 [X.] vorgesehene Zinssatz ist gemäß §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>5 [X.] anzusetzen, soweit das Eigenkapital einen Anteil von 40<[X.]r>% des Gesamtwerts des [X.]en Vermögens ü[X.]ersteigt. Damit trägt der Verordnungsge[X.]er dem Umstand Rechnung, dass es nach [X.]etrie[X.]s-wirtschaftlichen Grundsätzen nicht sinnvoll erscheint, wenn Unternehmen lang-fristig eine Eigenkapitalquote von mehr als 40% aufweisen ([X.] [X.], 19 Rn.<[X.]r>15 -<[X.]r>SWU Netze; Beschluss vom 14.<[X.]r>August 2008 -<[X.]r>KVR<[X.]r>35/07, [X.], 341<[X.]r>Rn.<[X.]r>65 -<[X.]r>Stadtwerke [X.]). <[X.]r>Auf negatives Eigenkapital lässt sich diese Erwägung nicht ü[X.]ertragen.<[X.]r>Wie [X.]ereits o[X.]en dargelegt wurde, ist der Ansatz eines negativen Werts für das Eigenkapital nicht die Folge einer Finanzierung durch Fremdkapital oder gar einer Ü[X.]erschuldung des Netz[X.]etrei[X.]ers, sondern lediglich ein rechnerisches Hilfsmittel, um zu gewährleisten, dass das Vorhandensein von A[X.]zugskapital im Sinne von §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] zu einer Verringerung der ansetz[X.]aren Kosten führt. Eine Gleichsetzung von negativem Eigenkapital mit Fremdkapital scheidet deshal[X.] aus -<[X.]r>una[X.]hängig davon, in welchem Verhältnis der Betrag des negati-ven Eigenkapitals zum Gesamtwert des [X.]en Vermögens steht.<[X.]r>([X.])<[X.]r>Der Zinssatz für die zum Eigenkapital gehörenden Altanlagen ist ge-mäß §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>4 Satz<[X.]r>2 [X.] gegenü[X.]er dem Zinssatz für Neuanlagen um die durchschnittliche Preisänderungsrate reduziert. Damit wird, wie die Be-troffene zutreffend darlegt, dem Umstand Rechnung getragen, dass der [X.] gemäß §<[X.]r>7 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>2 [X.] zu [X.] zu [X.]erechnen ist, die Preisänderungsrate also schon im Ausgangs-wert Niederschlag findet.<[X.]r>Ein vergleich[X.]arer Zusammenhang ist [X.]ei<[X.]r>negativem Eigenkapital nicht gege[X.]en. Der Wert des negativen Eigenkapitals wird nicht zu Tagesneuwerten ge[X.]ildet. Deshal[X.] [X.]esteht kein Anlass für eine Korrektur anhand der durch-schnittlichen Preisänderungsrate.<[X.]r>54<[X.]r>55<[X.]r>56<[X.]r>57<[X.]r>-<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r>4.<[X.]r>Kalkulatorische Gewer[X.]esteuer<[X.]r>Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass als [X.] für die kalkulatorische Gewer[X.]esteuer die kalkulatorische Ei-genkapitalverzinsung ohne Erhöhung um einen darin enthaltenen Gewer[X.]e-steuera[X.]zug heranzuziehen, also nicht der von der Betroffenen als zutreffend angesehene "[X.]", sondern der von der [X.] an-gewendete "Vom-Hundert-Satz" maßge[X.]lich ist.<[X.]r>Wie auch die Betroffene nicht verkennt, hat der [X.] an anderer Stelle [X.]ereits entschieden und näher [X.]egründet, dass<[X.]r>eine Erhöhung der [X.] mit Rücksicht auf die in den Zins[X.]etrag [X.]ereits eingerechnete Gewer[X.]esteuer nicht in Betracht kommt, weil die Gasnetzentgeltverordnung insoweit einen rein kalkulatorischen Berechnungsansatz vorsieht<[X.]r>([X.] RdE<[X.]r>2016, 70 Rn.<[X.]r>44<[X.]r>ff. -<[X.]r>Stadtwerke Freudenstadt<[X.]r>II).<[X.]r>Die hiergegen von der Betroffenen und einem Teil der Instanzrechtspre-chung ([X.] [X.] 2016, 370, juris Rn.<[X.]r>155<[X.]r>ff.) erho[X.]enen<[X.]r>Einwen-dungen vermögen nicht zu ü[X.]erzeugen. Zwar mag es aus gewer[X.]esteuerrecht-licher Sicht schlüssig sein, die auf die [X.] anfallende Ge-wer[X.]esteuer aus einem Betrag zu errechnen, von dem die Gewer[X.]esteuer noch nicht a[X.]gezogen ist.<[X.]r>Der Regelung in §<[X.]r>8 [X.], wonach die dem Netz[X.]e-reich sachgerecht zuzuordnende Gewer[X.]esteuer als kalkulatorische Kostenpo-sition in Ansatz ge[X.]racht werden kann, ist a[X.]er nicht zu entnehmen, dass diese Berechnungsweise auch für die Ermittlung der Netzkosten maßge[X.]lich sein soll. Die [X.] ist ein kalkulatorischer Betrag, der nach den [X.]eson-deren Regelungen in §<[X.]r>7 [X.] zu errechnen ist und dem für die Berechnung der tatsächlich anfallenden Gewer[X.]esteuer keine ausschlagge[X.]ende Bedeu-tung zukommt. Angesichts dessen ist es konsequent, diesen kalkulatorisch er-mittelten Betrag una[X.]hängig von steuerrechtlichen Erwägungen auch für den kalkulatorischen Ansatz von Gewer[X.]esteuer heranzuziehen.<[X.]r>58<[X.]r>59<[X.]r>60<[X.]r>-<[X.]r>18<[X.]r>-<[X.]r>5.<[X.]r>Auflösung der Rückstellung für Wartung und Instandhaltung<[X.]r>Mit zutreffenden Erwägungen hat das Beschwerdegericht die teilweise Berücksichtigung der im Basisjahr erfolgten Auflösung einer Rückstellung für Wartung und Instandhaltung als rechtmäßig angesehen.<[X.]r>a)<[X.]r>Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Auflösung der Rückstellung nicht schon dem Grunde nach eine Besonderheit im Sinne von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] in der [X.]is 16.<[X.]r>Septem[X.]er 2016 geltenden [X.] (jetzt: §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] n.F.) darstellt. <[X.]r>Da[X.]ei kann dahingestellt [X.]lei[X.]en, o[X.] eine Besonderheit schon deshal[X.] zu verneinen ist, weil es für den Netz[X.]etrei[X.]er von Vorteil sein kann, Instandhal-tungsar[X.]eiten auf das Basisjahr zu verschie[X.]en, um die Kosten[X.]asis zu erhö-hen. Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung können dem Grunde nach jedenfalls schon deshal[X.] nicht als Besonderheit angesehen werden, weil sie ihrer Natur nach laufend anfallen. Entsprechendes gilt für Rückstellungen, die im Hin[X.]lick auf solche Maßnahmen ge[X.]ildet oder aufgelöst werden. Dies gilt una[X.]hängig davon, o[X.] es in einzelnen Jahren tatsächlich zur Bildung oder Auf-lösung solcher<[X.]r>Rückstellungen kommt. Schon der Umstand, dass nicht jede [X.] langfristig geplant und zeitnah vorgenommen wer-den kann, lässt es nicht als ungewöhnlich erscheinen, dass Rückstellungen ge-[X.]ildet oder aufgelöst werden. <[X.]r>Die von der Betroffenen angeführten Änderungen des [X.] zum 1.<[X.]r>Januar 2010 führen nicht zu einer a[X.]weichenden Beurteilung. Nach dem neuen Recht sind der Umfang, in dem solche Rücklagen ge[X.]ildet werden [X.], und dementsprechend auch der Umfang möglicher Auflösungen zwar stark eingeschränkt.<[X.]r>Dies [X.]etrifft a[X.]er nur die Höhe, nicht jedoch den Grund der in Rede stehenden Kosten. <[X.]r><[X.]r>61<[X.]r>62<[X.]r>63<[X.]r>64<[X.]r>-<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r>Vor diesem Hintergrund ist auch unerhe[X.]lich, o[X.] die Betroffene in den Jahren nach 2009<[X.]r>tatsächlich Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung ge[X.]ildet oder aufgelöst hat.<[X.]r>Sel[X.]st wenn dies nicht geschehen ist, kann es aus den dargelegten Gründen nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn es in anderen Jahren zur Bildung oder Auflösung solcher Rückstellungen kommt. <[X.]r>[X.])<[X.]r>Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Erge[X.]nis gelangt, dass die vorgenommene Auflösung der Höhe nach nur zu vier Fünftel als Be-sonderheit im Sinne von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] a.F. anzusehen ist.<[X.]r>aa)<[X.]r>Nach den Feststellungen des [X.] ist es in den [X.] 2006 [X.]is 2009 nicht zu vergleich[X.]aren Auflösungen gekommen. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu [X.]eanstanden, wenn das Be-schwerdegericht den [X.] angefallenen Betrag aufgrund seiner unge-wöhnlichen Höhe als Besonderheit angesehen und für das Basisjahr lediglich ein Fünftel als kostenmindernd [X.]erücksichtigt hat. <[X.]r>[X.][X.])<[X.]r>Entgegen der Auffassung der Betroffenen war die Bundesnetzagen-tur nicht gehalten, zusätzlich fiktive Kosten für die Bildung einer neuen Rück-stellung anzusetzen. Gerade weil die Höhe der<[X.]r>Rückstellungen zeitlichen Schwankungen unterliegen kann, gi[X.]t es keinen Grund zu der Annahme, dass mit der Auflösung einer Rückstellung stets die Bildung einer neuen Rückstel-lung in entsprechender Höhe ver[X.]unden ist. <[X.]r>[X.])<[X.]r>Die in der Rechts[X.]eschwerde[X.]egründung der Betroffenen erho[X.]ene Rüge, die [X.] ha[X.]e [X.]ei der Berechnung der durchschnittlichen Kosten die Kosten für die in den Jahren 2006 [X.]is 2009 ge[X.]ildeten [X.] außer [X.] gelassen, ist unzulässig.<[X.]r>Die Rechts[X.]eschwerde [X.]ezeichnet<[X.]r>diesen Umstand zwar als unstreitig. Dem angefochtenen Beschluss des [X.] lässt sich entsprechendes Vor[X.]ringen a[X.]er nicht entnehmen. <[X.]r>65<[X.]r>66<[X.]r>67<[X.]r>68<[X.]r>69<[X.]r>-<[X.]r>20<[X.]r>-<[X.]r>Nach den tat[X.]estandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] [X.]ei der Berechnung der Kosten für Wartung und Instand-haltung zwei Positionen aus dem Zahlenwerk der Betroffenen für die Jahre 2006 [X.]is 2011 herangezogen und hieraus den Durchschnittswert ge[X.]ildet. We-der der Bezeichnung dieser Positionen noch sonstigen Umständen lässt sich<[X.]r>entnehmen, dass diese Positionen die angefallenen Kosten nicht vollständig wiederge[X.]en. Die Rechts[X.]eschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Beschwer-degericht dies[X.]ezüglichen Vortrag ü[X.]ergangen hat. <[X.]r>Für die rechtliche Beurteilung in der [X.] ist des-hal[X.] davon auszugehen, dass die [X.] die in den Jahren 2006 [X.]is 2011 angefallenen Kosten für Wartung und Instandhaltung vollständig -<[X.]r>ein-schließlich für diese Zwecke ge[X.]ildeter Rückstellungen -<[X.]r>[X.]erücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Berechnungsweise der [X.] nicht zu [X.]eanstanden.<[X.]r>c)<[X.]r>Entgegen der Auffassung der Betroffenen war die Bundesnetzagen-tur nicht gehalten, anstelle der anteiligen Durchschnittswerte die [X.] angefallenen Werte in voller Höhe anzusetzen. <[X.]r>Eine solche Berechnung käme nur in Betracht, wenn die Auflösung der Rückstellung auch der Höhe nach nicht als Besonderheit im Sinne von §<[X.]r>6 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] anzusehen wäre. Letzteres hat das Beschwerdegericht aus den o[X.]en angeführten Gründen rechtsfehlerfrei verneint.<[X.]r>70<[X.]r>71<[X.]r>72<[X.]r>73<[X.]r>-<[X.]r>21<[X.]r>-<[X.]r>C.<[X.]r>Die Kostenentscheidung [X.]eruht auf §<[X.]r>90 Satz<[X.]r>1 und 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf §<[X.]r>50 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>2 GKG und §<[X.]r>3 ZPO.<[X.]r>[X.]<[X.]r>Grüne[X.]erg<[X.]r>Bacher<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r>Deichfuß<[X.]r>Vorinstanz:<[X.]r>[X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -<[X.]r>VI-3 Kart 16/13 [V] -<[X.]r><[X.]r>74<[X.]r>
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. EnVR 57/15 (REWIS RS 2017, 12093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12093
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnVR 57/15 (Bundesgerichtshof)
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