Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. XII ZB 214/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11897

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

29. April
2015

in der Justizverwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 2
§
117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess-
oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

[X.], Beschluss vom 29. April 2015 -
XII [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter Dose und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 7.
Zivilsenats
-
4.
Senat für Familiensachen
-
des Oberlan-desgerichts [X.]
vom 18. März 2014
aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
In dem Ausgangsverfahren, einem rechtskräftig abgeschlossenen Schei-dungsverfahren,
war dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Ehefrau beantragt, ihr die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns (§
117 Abs.
2 ZPO) zugänglich zu machen.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die das [X.] als unzulässig ver-1
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-
worfen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr
Interesse auf Einsichtnahme weiter.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt unter
Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerde sei nicht statthaft, da die Ehefrau
durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Sie sei am Verfahren der [X.] für den Ehemann nicht beteiligt. Beteiligt seien nur der [X.], der Verfahrenskostenhilfe begehre, und das Gericht als [X.]. Nicht beteiligt sei der Gegner, auch wenn ihm nach §
118 Abs.
1 Satz
1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Daran habe sich durch Einfügung des zweiten Halbsatzes in §
117 Abs.
2 Satz
2 ZPO nichts ge-ändert. Die Vorschrift schränke lediglich das gesetzliche Verbot ein, dem Geg-ner die Erklärung zugänglich zu machen, wenn diesem nach [X.] ein Auskunftsrecht zustehe; sie gewähre jedoch keinen eigenständi-gen Anspruch auf Einsichtnahme in die Erklärung und Belege.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand, als wegen ihrer der Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist.
a)
Gegen die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung ist das vom [X.] zugelassene und von der Ehefrau eingelegte Rechts-mittel der
Rechtsbeschwerde statthaft.
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4
-
aa) Nach allgemeiner Auffassung dürfen Verfahrensbeteiligte
dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu-lässig wäre. Dieser Schutzgedanke der [X.] führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschla-genen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 -
XII
ZB 374/11
-
FamRZ 2013, 1215 Rn.
7 mwN).
bb) Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwerde nach §
29 [X.] das statthafte Rechtsmittel.
(1) Während eines laufenden Verfahrens richtet sich die Einsicht der [X.] in die Verfahrensakten nach §
113
Abs.
1 Satz
2 FamFG [X.]. §
299 Abs.
1 ZPO. Danach können die Beteiligten
die Verfahrensakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und [X.] erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Beteiligten
die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Inte-resse glaubhaft gemacht wird

299 Abs.
2 ZPO; vgl. auch §
13 Abs.
2 FamFG).
Diese Entscheidung stellt einen Justizverwaltungsakt dar,
gegen des-sen Ablehnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist (§
23 Abs.
1 [X.]).

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-
5
-
Nach zutreffender
Auffassung unterfällt
auch das Einsichtsgesuch eines Verfahrensbeteiligten in ein bereits abgeschlossenes Verfahren der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO. Das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO
dient
allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren end-gültig abgeschlossen ist.
Hingegen ist
die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss
gegebenenfalls
die Gerichtsverwaltung eine Entschei-dung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss ei-nes Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll
([X.], 399, 400; [X.] 2009, 1065; [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
299 Rn.
6c; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 73.
Aufl. Rn. 16 "Rechtskraft"; vgl. auch [X.] NJW 2015, 610, 611; aA
OLG [X.], 233; [X.] Beschluss vom 13.
Februar 2015 -
4
VA 2462/14
-
juris; [X.] ZPO 22. Aufl. §
299 Rn.
21; [X.]/Prütting 4.
Aufl. §
299 Rn.
9; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4.
Aufl. Rn.
9; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 36.
Aufl. §
299 Rn.
1; Hk-ZPO/[X.] 6.
Aufl. §
299 Rn.
3).
Im Übrigen
ist der Gegner, soweit es im Prozess-
bzw. [X.] um die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus-setzungen geht,
von vornherein kein Beteiligter mit eigenen Verfahrensrechten
([X.]Z 89, 65, 67 = FamRZ 1984, 373, 374), sondern steht, wenn er die [X.] in die Unterlagen beantragt, einem "Dritten"
im Sinne des §
299 Abs.
2 ZPO gleich.
Über ein solches Einsichtsgesuch hat
-
jedenfalls
nach Abschluss des Verfahrens
-
die Gerichtsverwaltung
zu entscheiden.
(3) Zwar hat im vorliegenden Fall
tatsächlich nicht die Gerichtsverwal-tung, sondern das [X.] und damit eine funktional unzuständige Stel-11
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-
le über das Akteneinsichtsgesuch entschieden. Auch diesbezüglich
gilt jedoch der [X.]sgrundsatz, wonach die auf Akteneinsicht antragende Ehefrau dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden darf. Ihr stand deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft war, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form und in funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre. Nach Einlegung eines der danach statthaften
Rechtsmittel -
hier Einlegung der Beschwerde
-
hätte das [X.] das Verfahren weiter so betreiben müssen, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz
und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre, nämlich als Justizverwaltungssache gemäß §
23 ff. [X.].
Soweit
die vom Oberlan-desgericht tatsächlich getroffene Beschwerdeentscheidung
in der falschen Ver-fahrensart ergangen
ist, kann sie deshalb als solche mit der Beschlussformel einer Beschwerdezurückweisung keinen Bestand haben.
b)
In der Sache selbst ist die Rechtsbeschwerde allerdings
nicht begrün-det.
aa) Über den Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§
29 Abs.
3 [X.] [X.]. §
74 Abs.
6 FamFG).
Dass die an sich zuständige Gerichtsverwaltung noch keine Ausgangs-entscheidung nach Maßgabe des §
299 Abs.
2 ZPO getroffen hat, hindert eine Sachentscheidung des Senats nicht. Denn die Rechtsbeschwerde kann gemäß §
29 Abs.
3 [X.] [X.]. §
72 Abs.
2 FamFG nicht darauf gestützt werden, dass das [X.] seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht angenommen hat.

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7
-
bb)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, da die
Ehefrau ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Erklärung des Ehemanns über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat

299 Abs.
2 ZPO).
(1) Wie der [X.] bereits entschieden hat, hat der Gegner des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht bei der vom Gericht
neben der Erfolgsaussicht
weiter vorzunehmenden Prüfung, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen ([X.]Z 89, 65, 67
= FamRZ 1984, 373, 374). Die Prüfung dieser Voraussetzung ist allein Sache des Gerichts, das nach ei-gener Beurteilung
etwaige zusätzliche Ermittlungen zu führen hat. Mit dem diesbezüglich fehlenden Anhörungsrecht des Gegners korrespondiert, dass dieser
bereits während des noch laufenden Verfahrens
kein Recht
nach §
299 Abs.
1 ZPO
auf Einsichtnahme in die diese Angaben enthaltenden, gesondert geführten Teile der
Prozessakten
hat ([X.]Z 89, 65, 67
= FamRZ 1984, 373, 374).
(2)
An den insoweit fehlenden
Verfahrensrechten des Gegners hat auch die Einfügung des
zweiten Halbsatzes in §
117 Abs.
2 Satz
2 ZPO durch Art.
29 Nr.
6 des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) vom 17.
Dezember 2008
(BGBl. I S.
2586) nichts
geändert, wonach die Erklärung und die Belege dem Gegner auch ohne Zustimmung der [X.] zugänglich gemacht werden
können,
wenn
der Gegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermö-gen des Antragstellers
hat.

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-
8
-
Die eingefügte Bestimmung begründet kein Anhörungs-
und auch kein
Akteneinsichtsrecht des Gegners, sondern beschreibt
die Modalitäten, unter denen die Erklärung und die Belege
zugänglich gemacht werden können.
Zweck der eingefügten Bestimmung ist, dem Gericht im Interesse der Richtig-keitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis zu geben, die Erklä-rung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der Voraussetzung, dass zwischen den [X.]en ein materiell-rechtlicher [X.] über Einkünfte und Vermögen besteht, erschien
es verfahrens-ökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können
(BT-Drucks.
16/6308 S.
325; vgl. auch [X.] FamRZ 2011, 389; [X.] Beschluss vom 20.
September 2013 -
8
WF 140/13
-
juris Rn.
10 mwN).
Die Regelung hat somit lediglich objektiv-rechtlichen Charakter; sie dient allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen [X.] durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse
bei der [X.] der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-
oder Verfahrens-kostenhilfe
(vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
167, 325).
Die Bezugnahme auf beste-hende materiell-rechtliche Auskunftsansprüche als Voraussetzung für die Zu-gänglichmachung der Erklärung dient lediglich der Gewährleistung
datenschutz-rechtlicher Belange
(vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
181
f.).
Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensgeg-ners war
damit nicht beabsichtigt. Das hätte nämlich eine Rechtsnorm erfordert, die nicht nur der
Verwirklichung von Gemeinschafts-
und Gemeinwohlinteres-sen
dient, sondern zumindest auch bezweckt, Interessen des Einzelnen
zu
verwirklichen.
Die eingefügte Regelung bezweckt dies jedoch nicht
([X.] 20
21
22
-
9
-
FamRB 2009, 58, 59; [X.] ZPO/[X.] [Stand: 1.
März 2015] §
117 Rn.
42; aA [X.] ZPO/[X.] [Stand: 1.
März
2015] §
127 Rn.
9a). Sie
dient nicht der Befriedigung von
-
im Einzelfall streitigen
-
privatrechtlichen Aus-kunftsansprüchen der [X.]en, sondern nur der verbesserten Amtsaufklärung.
Subjektive Ansprüche auf Auskunftserteilung sind weiterhin
in einem darauf
gerichteten Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Sie in das Prozesskos-tenhilfeprüfungsverfahren eines anderen Verfahrens zu verlagern, entspricht erkennbar
nicht der mit Einfügung des zweiten Halbsatzes in §
117 Abs.
2 Satz
2 ZPO verfolgten Absicht
des Gesetzgebers.
-
10
-
(3)
Wenn aus den vorstehenden Gründen
aber schon während des lau-fenden Verfahrens dem Gegner kein rechtlich geschütztes Interesse
auf [X.] in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zusteht, entsteht ein solches Recht erst recht nicht nach Abschluss des Verfah-rens.
Dose Schilling

Günter

Nedden-Boeger Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2014 -
812 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 18.03.2014 -
7 WF 186/14 -

23

Meta

XII ZB 214/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. XII ZB 214/14 (REWIS RS 2015, 11897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11897

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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