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Kartellverwaltungssache: Rechtsbeschwerde bei Auskunftsverfügung der Kartellbehörde an einen in öffentlich-rechtlicher Form tätigenden Wasserversorger
Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 20. September 2011 zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 [X.]), eine Auskunftsverfügung aber nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist (KG, [X.]/[X.] 343 - [X.]/[X.]; [X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., [X.] § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch [X.], Beschluss vom 19. Juni 2007 - [X.] 17/06, [X.]Z 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "[X.]" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind ([X.], Beschluss vom 18. Oktober 2011 - [X.] 9/11, [X.]/[X.] 3497 Rn. 11).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des [X.] verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des [X.] angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die [X.] und die Begründung müssen von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte [X.] und Rechtsbeschwerdebegründung.
[X.] Raum Strohn
[X.] [X.]
Meta
19.06.2012
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2011, Az: 11 W 24/11 (Kart), Beschluss
§ 59 GWB, § 65 Abs 3 S 1 Nr 2 GWB, § 65 Abs 3 S 3 GWB, § 74 Abs 2 Nr 1 GWB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2012, Az. KVZ 53/11 (REWIS RS 2012, 5530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5530
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI - Kart 2/17 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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VI-Kart 10/16 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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