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PDF anzeigen[X.] vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 239 a, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 57, 105 [X.]. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das [X.] bei der rechtlichen Würdigung entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze nicht näher bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar, weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist. [X.] [X.]
Meta
13.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. 2 StR 442/06 (REWIS RS 2006, 291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 291
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