Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 3 StR 419/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 417

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216B3STR419.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 419/16

vom
20. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 26.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

-
2
-

-
3
-
Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge
nach §
338 Nr.
1 Buchstabe [X.], die [X.] sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Fall notwen-dig erscheinender Mitwirkung eines dritten Richters im Sinne von §
76 Abs.
2 Satz
3 Nr.
3 GVG nicht vorgelegen habe,
dürfte je-denfalls
dann, wenn sich die Besetzungsentscheidung als objektiv willkürlich erweist, nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
November 2002 -
3 [X.], [X.] 2003, 134; vom 11. Januar 2005 -
3 [X.], [X.], 465; siehe auch [X.], NStZ 1999, 369, 370; aA offenbar indes -
nicht tragend -
[X.], Urteil vom 31.
August 2010 -
5 [X.], [X.], 54 f.). Wie der [X.] in seiner [X.] zutreffend ausgeführt hat, war der dem Tatgericht insoweit eingeräumte
Beurteilungsspielraum hier jedoch nicht überschrit-ten.
[X.] Gericke Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 419/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 3 StR 419/16 (REWIS RS 2016, 417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 417

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5 StR 159/10

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