Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. X ZB 34/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1111

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[X.]BESCHLUSS [X.]/03 vom 19. Oktober 2004 in der [X.]

betreffend die Patentanmeldung 101 36 238.2

[X.]R: ja [X.]Z: nein Nachschlagewerk: ja

[X.]

[X.] § 1

Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von Betriebsdaten eines ersten medizintechnisc[X.] Geräts an eine zentrale [X.] sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorisc[X.] Kosten die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnisc[X.] Geräts [X.] wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.

[X.], [X.]. v. 19. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.] - 2 -

[X.] [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.] Scharen, [X.], [X.]in Mühlens und [X.] [X.] am 19. Oktober 2004

beschlossen:

Die Rechtsbe[X.] gegen den [X.]uß des 21. [X.]ats (Tech-nisc[X.] Be[X.]senats) des [X.]s vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten der Rechtsbe[X.]führerin zurückgewie-sen.

Der [X.] wird auf 25.000,-- • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Rechtsbe[X.]führerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren zur Ermittlung der Rentabilität eines medizintechnisc[X.] Geräts zum Patent angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da das bean-spruchte Verfahren seinem Wesen nach nicht-technisch sei. - 3 -

Im Be[X.]verfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung eines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach dem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1:
"Verfahren zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnisc[X.] Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines [X.] medizintechnisc[X.] Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizin-technische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend folgende Verfahrensschritte [Buchstaben in eckigen Klammern hinzugefügt]: [a] Automatisches Ermitteln von einen Einsatz des ersten medizin-technisc[X.] Gerätes (1a-1c) beschreibenden ersten Daten (30) während des Einsatzes durch das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), [b] automatisches Übertragen der ersten Daten (30) an eine zentrale Datenbank (10), [c] Ermitteln von zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betrei-bers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnisc[X.] Gerätes (1a-1c) beschreiben, [d] Ermitteln von dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, [e] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten Ermitteln einer Rentabilität (38) des ersten medizintechnisc[X.] Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordneten Auswerteeinrichtung (12), und [f] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medizintechnisc[X.] Gerätes - 4 -

(1a-1c), Ermitteln einer potentiellen Rentabilität des weiteren me-dizintechnisc[X.] Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizin-technisc[X.] Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zu-geordnete Auswerteeinrichtung (12)."
Nach dem Hilfsantrag lautet Patentanspruch 1:

"Vorrichtung zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnisc[X.] Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines [X.] medizintechnisc[X.] Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizin-technische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend - eine zentrale Datenbank (10), die an ein Kommunikationsnetz an-schließbar ist, - das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), das derart ausgeführt ist, daß es automatisch seinen Einsatz beschreibende ersten [X.] (30) ermittelt und über das Kommunikationsnetz an die zentra-le Datenbank (10) übermittelt, und - eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerteeinrich-tung (12), die derart ausgeführt ist, daß sie, basierend auf den [X.] (30), in der zentralen Datenbank (10) gespeicherten zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) auf-grund des Einsatzes des ersten medizintechnisc[X.] Gerätes (1a-1c) beschreiben, und in der Datenbank (10) gespeicherten dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, eine Rentabilität (38) des ersten medizintechnisc[X.] Gerätes ermittelt und basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medi-- 5 -

zintechnisc[X.] Gerätes (1a-1c) eine potentielle Rentabilität des weiteren medizintechnisc[X.] Gerätes bzw. des Ersatzes des [X.] medizintechnisc[X.] Gerätes ermittelt."
Das [X.] hat den Hauptantrag zurückgewiesen und die Sache zur weiteren Prüfung aufgrund des [X.] an das Patentamt zu-rückverwiesen.
Gegen diesen [X.]uß richtet sich die zugelassene Rechtsbe[X.] der Anmelderin.
I[X.] Die [X.] Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbe[X.] eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesamten Entscheidung des [X.] nach Art einer Revision. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbe[X.] ebenso wie die der Revision (vgl. dazu [X.]Z 101, 276, 278; [X.], [X.]. v. 25.2.1993 - [X.], NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des [X.] begrenzt werden ([X.]Z 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch [X.]Z 123, 30 - [X.] - für die zeic[X.]rechtliche Rechtsbe[X.]). Jedoch ist die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ohne Wir-kung ([X.].[X.]. v. 30.10.1990 - [X.], [X.], 307 - Bodenwalze; [X.]. v. 3.12.1996 - [X.], [X.], 360, 361 - Profilkrümmer; [X.]. v. 29.4.2003 - [X.], [X.], 781 - Basisstation). Das [X.] hat die Rechtsbe[X.] zu der Frage zugelassen, "ob das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die nach § 1 [X.] vorausge-setzte [X.] aufweist". Das ist nur ein rechtlicher Teilaspekt der Frage, ob der Gegenstand der Anmeldung als Erfindung im Sinne des § 1 [X.] anzuse-- 6 -

[X.] ist; auf ihn kann die Nachprüfung durch das Rechtsbe[X.]gericht [X.] nicht beschränkt werden.
II[X.] In der Sache bleibt die Rechtsbe[X.] ohne Erfolg. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Anmelderin dem Patentschutz nicht zugänglich ist.
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und ein System, mit dem ermittelt werden soll, ob für den Betreiber wenigstens eines ersten medizin-technisc[X.] Geräts die Anschaffung eines weiteren Geräts oder ein Ersatz für das erste Gerät wirtschaftlich rentabel ist.
Die Beschreibung erläutert, daß die Rentabilität von medizintechnisc[X.] Geräten, insbesondere von radiologisc[X.] Systemen, von einer Reihe von Faktoren abhänge, die für den Betreiber, seinen Lieferanten oder einen Kredit-geber nicht transparent seien, so daß es wünsc[X.]swert sei, die potentielle Rentabilität des Ersatzes bzw. die Anschaffung eines weiteren Geräts in einfa-cher und schneller Weise zu ermitteln.
Als Aufgabe der Erfindung wird es - soweit für das Verfahren nach [X.] von Interesse - bezeichnet, ein Verfahren anzugeben, mit dessen [X.] in automatisierter Weise ermittelt wird, ob die Anschaffung oder ein Ersatz eines medizintechnisc[X.] Geräts wirtschaftlich rentabel ist.
Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis f gelöst werden. - 7 -

2. Das [X.] hat ausgeführt, diesem Verfahren man-gele es an der erforderlic[X.] [X.]. Sie sei nach der Rechtsprechung des [X.] gegeben, wenn die prägenden Anweisungen einer bean-spruchten Lehre der Lösung eines konkreten technisc[X.] Problems dienten. Die Lehre des Patentanspruchs 1 erschöpfe sich in einer Vorschrift zur Aufbe-reitung betriebswirtschaftlicher Daten. Das "erste" medizintechnische Gerät werde weder weitergebildet noch in irgendeiner Weise gesteuert oder geregelt. Daß die Ermittlung der verschiedenen Daten und der Rentabilität automatisch erfolge, gebe der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre keinen techni-sc[X.] Charakter. Zwar könne eine solche automatische Ermittlung für sich ge-nommen technisch sein, aber für das beanspruchte Verfahren stelle dies [X.] wie die lediglich bestimmungsgemäße Nutzung einer Datenverarbeitungsan-lage lediglich eine beiläufige, das im Vordergrund ste[X.]de betriebswirtschaft-liche Verfahren weiter ausgestaltende Maßnahme dar.
3. Die Rechtsbe[X.] ist demgegenüber der Auffassung, Ver-fahren, die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum nur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzuse[X.]. Das [X.] habe den Teil der Lehre des Patentanspruchs 1, der [X.] automatisierten Abläufe betreffe, fehlerhafterweise als lediglich beiläufige Maßnahmen abqualifiziert. Das Verfahren betreffe den Bereich der [X.] und damit ein herkömmliches technisches Gebiet im Sinne der Recht-sprechung des [X.]; sämtliche für das Verfahren benötigte Komponenten seien technischer Natur. Bei den gemäß Merkmal a ermittelten Daten handele es sich um den Einsatz des Geräts beschreibende "echte" [X.], die sich auf die tatsächliche zeitliche oder leistungsmäßige [X.] 8 -

spruchung des Geräts und nicht auf betriebswirtschaftliche Daten bezögen. Schließlich setzten die einzelnen erfindungsgemäßen Verfahrensschritte ein bestimmtes Zusammenwirken der Elemente einer Datenverarbeitungsanlage voraus.
4. Die Rechtsbe[X.] hat keinen Erfolg.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der ge-wünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektroni-sc[X.] Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Pro-gramme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz [X.] (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 [X.]), muß die beanspruchte Lehre viel-mehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technisc[X.] Problems mit technisc[X.] Mitteln dienen ([X.].[X.]. v. 24.5.2004 - [X.], GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für [X.]Z vorgese[X.] [X.]Z 149, 68, - Suche fehlerhafter Zeic[X.]ketten).
Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) oder als Wiedergabe von In-formationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) nicht als Erfindung anzuse[X.] ist. Sofern Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Pro-blem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlic[X.] Bereich liegenden - 9 -

Zweck des Verfahrens oder den [X.] abstellt.
Hiervon ist auch das [X.] der Sache nach ausgegan-gen; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2 und 3 [X.], sondern auf das Erfordernis der [X.] Bezug genommen hat, nötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Rechtsbe[X.] demgegenüber meint, es sei nicht sach-gerecht, an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Daten-verarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des [X.]ats stets technischer Charakter zukomme ([X.]Z 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), vernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu beachten ist und diese Vorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche Anlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elek-tronisc[X.] Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu beja-[X.] ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technisc[X.] Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderisc[X.] Tätigkeit beru[X.] und gewerblich anwendbar sind ([X.].[X.]. v. 24.5.2004 aaO).
b) Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das [X.] aus dem beanspruchten Verfahren abgeleitet, daß die in den Verfahrensschritten a bis f enthaltenen einzelnen Anweisungen an den Fachmann der Lösung des Problems dienen, die Rentabilität eines me-dizintechnisc[X.] Geräts zu ermitteln. Dieses Problem ist [X.], nicht technischer Natur. Daran ändert auch die Erwägung der [X.] -

[X.] nichts, durch die Anschaffung eines weiteren Geräts könne die Le-bensdauer des ersten Geräts durch die Vermeidung übermäßigen Verschlei-ßes optimiert werden. Denn dieser etwaige Effekt resultiert aus der menschli-c[X.] Entscheidung, ein neues Gerät zu beschaffen, und ist nicht das Ergebnis des beanspruchten Verfahrens.
c) Hingegen hat das [X.] nicht festgestellt, daß die beanspruchten Verfahrensschritte - was grundsätzlich denkbar wäre - neben ihrer betriebswirtschaftlic[X.] Funktion auch der Lösung eines konkreten tech-nisc[X.] Problems dienen. Daß ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, zeigt die Rechtsbe[X.] nicht auf.
Ihre Hinweise, daß das Verfahren ein medizintechnisches Gerät betreffe und sich gleichermaßen technischer Komponenten einer Datenverarbeitungs-anlage bediene, führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische Charakter des Geräts, dessen Rentabilität ermittelt werden soll, steht ebenso außer Zweifel wie die [X.] der zur Datenverarbeitung verwendeten Sy-stemkomponenten. Daraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem, das mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.
Soweit die Rechtsbe[X.] meint, die automatische Datenermittlung und -übertragung nach den Merkmalen a und b gebe dem beanspruchten Ver-fahren technisc[X.] Charakter, kann ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Maßnahmen lassen sich nur dem allgemeinen Problem zuordnen, die für das angestrebte betriebswirtschaftliche Ergebnis relevanten Daten mit Hilfe der elektronisc[X.] Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und zu [X.]. Das ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der [X.] 11 -

sprechung des [X.]ats, sondern geht nicht über die gerade nicht genügende allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnisc[X.] Ergebnisses der elektronisc[X.] Datenverarbeitung und -übertragung zu bedie-nen. Dementsprec[X.]d enthält der Anspruch auch kein Lösungsmittel, das über die Anweisung an den Fachmann hinausginge, die Datenermittlung und -übertragung "automatisch" vorzunehmen.
Daß die im Rahmen des Verfahrensschritts a verarbeiteten Gerätedaten ihrerseits "technische Daten" sein mögen, ist ebenso ohne Belang. Denn die beanspruchte Lehre befaßt sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt werden können, sondern lehrt lediglich, daß diese Daten - ihrer betriebswirt-schaftlic[X.] Relevanz wegen - ermittelt werden sollen.
d) Schließlich betrifft das beanspruchte Verfahren auch nicht des-halb eine Erfindung im Sinne des § 1 [X.], weil es, wie die Rechtsbe[X.] unter Bezugnahme auf die Entscheidung "[X.]" des [X.]ats ([X.]Z 143, 255) meint, in den Herstellungsprozeß medizintechnischer Geräte einge-bunden wäre. Daß aufgrund der [X.] über die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung solcher Geräte befunden werden mag, betrifft eine kaufmännische Entscheidung und keinen technisc[X.] Vorgang im Rahmen der Geräteherstellung.
5. [X.] beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. - 12 -

IV. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten.

[X.] [X.]

Mühlens [X.]

Meta

X ZB 34/03

19.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. X ZB 34/03 (REWIS RS 2004, 1111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1111

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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