Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. V ZB 66/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 923

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[X.]BESCHLUSS V ZB 66/06 vom 9. November 2006 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Sache wird an das [X.] in [X.] zur Behandlung und Entscheidung in eigener [X.] zurückgegeben. Gründe: [X.] Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 14. August 1992 als Gesellschaf-tern einer [X.] des Bürgerlichen Rechts das in dem [X.]eingetragene Wohnungseigentum aufgelassen. In dieser Eigenschaft wurden sie am 11. Mai 1993 als Eigentümer eingetragen. Mit nota-rieller Urkunde vom 7. Mai 1997 übernahmen sie in vollstreckbarer Form die persönliche Haftung für eine für die Beteiligte zu 1 an einem Grundstück in [X.]bestellte Grundschuld über 2.150.000 DM zuzüglich Zinsen. 1 Zur Vollsteckung aus der persönlichen Forderung beantragte die [X.] zu 1 am 13. Oktober 2005, eine Zwangshypothek in Höhe von 100.000 • in das [X.] einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Hypothek antragsgemäß am 14. Oktober 2005 eingetragen. Hiergegen haben sich die 2 - 3 - Beteiligten zu 2 bis 5 gewandt. Sie halten die Eintragung der Hypothek für [X.], weil die Anteile der Beteiligten zu 2 und 3 an der [X.] bzw. 2003 auf die Beteiligten zu 4 und 5 übertragen worden seien. Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese als Be-schwerde dem [X.] vorgelegt. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 2 und 3 geführt wird, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. 3 Am 13. Dezember 2005 haben die Beteiligten zu 2 und 3 die Eintragung der Beteiligten zu 4 und 5 als Eigentümer im Wege der Berichtigung des Grundbuchs bewilligt und zusammen mit den Beteiligten zu 4 und 5 beantragt. Dementsprechend wurden die Beteiligten zu 4 und 5 am 21. Dezember 2005 als Nachfolger in die Berechtigung der Beteiligten zu 2 und 3 in das [X.] eingetragen. Mit der am 22. Dezember 2005 bei dem zuständigen [X.] eingegangenen weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 4 und 5 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Zwangshypothek beantragt. Mit Erklärung vom 27. Januar 2006 hat die [X.] zu 1 die Löschung der Hypothek bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten zu 4 und 5 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 4 Das [X.] möchte die Gerichtskosten und die außergericht-lichen Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4 und 5 auferlegen. Es meint, die weitere Beschwerde sei im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache unbe-gründet gewesen. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die [X.] sei nicht in Betracht gekommen, weil das Grundbuchamt bei deren Eintra-gung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe, §§ 53 Abs. 1, 71 Abs. 2 5 - 4 - Satz 2 GBO. Das Grundbuchamt habe bei der Eintragung der Hypothek von der Übertragung der Anteile an der [X.] auf die Beteiligten zu 4 und 5 keine Kenntnis gehabt und das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt zutref-fend angewendet. Daher seien die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4 und 5 aufzuerlegen. An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das [X.] durch den [X.]uss des [X.]s Celle vom 11. Oktober 1989, Rpfleger 1990, 112 f., gehindert und hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. [X.] Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist daher an das vorlegende [X.] zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. 6 Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO gehört, dass das vorlegende [X.] von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen [X.]s ab-weichen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen. Der Bun-desgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluss zugrunde ge-legt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Entscheidung, von der das vorlegende [X.] abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (st. Rspr., vgl. Senat, [X.], 339, 341 f.; 21, 234, 236; [X.]. v. 1. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 3069; [X.]. v. 29. September 2005, [X.], NJW-RR 2006, 18; [X.], [X.]. v. 1. Februar 2006, [X.] 236/05, [X.], 1277, 1278 zur Veröffentlichung in [X.]Z 166, 141 ff. vorgesehen). Daran fehlt es. 7 - 5 - Nach Auffassung des vorlegenden [X.]s ist für die Ent-scheidung des vorliegenden Falls die Frage maßgeblich, ob im Wege der Be-schwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auch dann die Eintragung eines Wider-spruchs verlangt werden kann, wenn das Grundbuchamt eine Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen hat, weil das Grundbuch im Zeitpunkt der Eintra-gung nicht berichtigt war und das Grundbuchamt von der Unrichtigkeit des Grundbuchs keine Kenntnis hatte. 8 Diese Rechtsfrage ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlan-desgerichts Celle. Dort war darüber zu befinden, ob die Beschwerde nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegeben ist, wenn sich nach der Eintragung einer Zwangshypothek herausstellt, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und [X.] weder erbracht noch angeboten worden war. Der hierzu von dem Oberlan-desgericht Celle getroffenen Entscheidung kann keine Aussage zu der Frage entnommen werden, ob die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Wi-derspruchs zulässig ist, mit der die Mitglieder einer [X.] des bürgerli-chen Rechts die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der [X.] aus einem Titel gegen frühere [X.]er geltend machen. 9 Die rechtlichen Erwägungen des [X.]s Celle sind auf die Sache auch nicht übertragbar. Das [X.] Celle hat die Eintragung eines Widerspruchs für zulässig erachtet, weil dem Schuldner die allgemeinen Rechtsbehelfe der §§ 576 ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stünden und ohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz nicht ge-währleistet sei. 10 - 6 - So liegt es hier nicht. Das Eigentum an der Wohnung ist ein die Veräuße-rung hinderndes Recht, das mit der [X.] nach § 771 ZPO geltend gemacht werden kann. Die [X.] wird durch die [X.] der Grundbuchordnung nicht verdrängt. Selbst einem aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Eigentümer, dessen Grundstück entgegen der materiellen Rechtslage mit einer Zwangshypothek belastet wurde, steht sie un-eingeschränkt zur Verfügung (MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 867 Rdn. 74; [X.]/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 69 III 2; [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 30; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 40; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 867 Rdn. 22; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 867 Rdn. 89). Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht. 11 [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2005 - 4 [X.]/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.04.2006 - 2 W 249/05 -

Meta

V ZB 66/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. V ZB 66/06 (REWIS RS 2006, 923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 923

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