Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. XII ZR 236/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 158

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 236/98Verkündet am:13. Dezember 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Dezember 2000 durch [X.] [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-gen die Abweisung ihrer Klage in Höhe eines [X.] nebst 12,5 % Zinsen seit [X.] verworfenworden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin beansprucht von den Beklagten gemäß § 538 Abs. 2 BGBAufwendungsersatz wegen der angeblichen Unzulänglichkeit der [X.] in den ihr von den Beklagten zum Betrieb eines Fitneß-Centers vermie-teten Räumen. Hinsichtlich der [X.] hat die Klägerin - im [X.] 3 -menhang mit Umbauarbeiten - bereits von ihr für erforderlich erachtete [X.] installiert, deren Kosten sie ersetzt verlangt; hinsichtlich des Re-staurantbereichs hält sie lüftungstechnische Maßnahmen für erforderlich, fürderen Durchführung sie einen Kostenvorschuß fordert.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hatdie Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegrün-dung nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 ZPO entspreche. [X.] sich die Revision, mit der die Klägerin die Ansprüche auf Aufwen-dungsersatz weiterverfolgt; hinsichtlich eines mit der Klage geltend gemachtenAnspruchs auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns wird die [X.] der Berufung von der Revision nicht angegriffen.Entscheidungsgründe:Das nach § 547 ZPO statthafte Rechtsmittel hat teilweise Erfolg:1. Der Ausgangspunkt des [X.]s ist nicht zu beanstanden:Ist ein klagabweisendes Urteil hinsichtlich eines einheitlichen prozessualenAnspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-liche Erwägungen gestützt, so muß die Berufungsbegründung geeignet sein,das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie hat deshalb für jede der Erwägun-gen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Anderenfalls ist [X.] in Ansehung dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs nach§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO insgesamt unzulässig (vgl. etwa [X.], Beschluß vom25. Januar 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 [X.] 4 -gründe 1 = NJW 1990, 1184; Urteile vom 15. Juni 1993 - [X.] - [X.]RZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 4 = NJW 1993, 3073, vom 13. No-vember 1997 - [X.] - [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungs-gründe 5 und vom 18. Juni 1998 - [X.] - [X.]R ZPO § 519 Abs. 3Nr. [X.] = NJW 1998, 3126). Betrifft das angefochtene Ur-teil mehrere prozessuale Ansprüche oder ist der prozessuale Anspruch teilbar,so muß sich die Berufungsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken,hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; anderenfalls ist das [X.] nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für den nicht begründeten Teil unzulässig(vgl. etwa [X.] Beschluß vom 25. Januar 1990 aaO; Urteil vom 15. Juni 1993aaO).2. Nach Auffassung des [X.]s entspricht die [X.] diesen Anforderungen nicht. Das ist nur hinsichtlich eines Teilsdes Klaganspruchs richtig.a) Das [X.] hat die Klagabweisung damit begründet, dem Vor-trag der Klägerin sei im einzelnen nicht zu entnehmen, worin sie die [X.] sehe. Insbesondere sei die "Mängelliste", auf welchedie Klägerin in ihrer schriftlichen Mängelrüge vom 31. Juli 1989 Bezug nehme,unter den zahlreichen von der Klägerin vorgelegten Anlagen nicht zweifelsfreizu identifizieren. Außerdem ergebe sich auch aus der schriftlichen [X.] 26. September 1989, mit welcher die Klägerin die Beklagten zur "Herstel-lung des vertragsgemäßen Zustandes laut Mietvertrag" aufgefordert habenwolle, kein einziger konkret angesprochener Mangel der [X.]; somit fehle es auch an einem Verzug der Beklagten, der [X.] Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 BGB geltend [X.] -Das [X.] hält die Berufung für unzulässig, weil ihre Be-gründung nur die vom [X.] getroffenen Feststellungen einer nicht ord-nungsgemäßen Mängelrüge vom 31. Juli 1989 und eines nicht hinreichendsubstantiierten Vortrags zu den behaupteten Mängeln der raumlufttechnischenAnlage angreife. Die Erwägungen, mit denen das [X.] einen Verzug [X.] verneine, würden in der Berufungsbegründung, die weder [X.] erwähne noch einen sonstigen verzugsbegründenden Sach-verhalt vortrage, nicht bekämpft.Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht:Richtig ist, daß das [X.] die Klage aus zwei voneinander unab-hängigen Rechtsgründen für unschlüssig erachtet hat: Zum einen, weil die Klä-gerin in ihrer Klage die eine Gewährleistungspflicht nach den §§ 537 f. BGBbegründenden Mängel der Mietsache weder detailliert gerügt noch in ihrer [X.] substantiiert dargelegt habe. Zum andern, weil die Klägerin in ihrem Mahn-schreiben vom 26. September 1989 die zu [X.] nicht im [X.] bezeichnet und die Beklagten deshalb nicht, wie von § 538 Abs. 2 BGBgefordert, wirksam in Verzug gesetzt habe. Richtig ist auch, daß die [X.] sich formal nur zu der - nach Auffassung des [X.]s:unzulänglichen - Rüge und Substantiierung der angeblichen Mängel [X.] verhält und die ebenfalls tragenden Erwägungen des [X.]szum fehlenden Verzug nicht gesondert angreift.Diese formale Betrachtung läßt allerdings unberücksichtigt, daß die Klä-gerin meint, ihrer Rüge- und Substantiierungspflicht bereits durch Vorlage ihrerschriftlichen Mängelrüge vom 31. Juli 1989 in Verbindung mit den ihr beige-fügten Unterlagen nachgekommen zu sein. Für die Frage nach der Zulässigkeitder Berufung kann dahinstehen, ob diese Auffassung der Klägerin zutrifft. [X.] -ren die Beanstandungen, auf welche die Klägerin ihre Gewährleistungsansprü-che stützt, mit der Mängelrüge vom 31. Juli 1989 ausreichend präzise bezeich-net, so war insoweit nicht nur die Klage hinreichend substantiiert; vielmehr warauch das Mahnschreiben vom 26. September 1989 in Ansehung der Mängel,deren Behebung verlangt wird, hinreichend bestimmt und damit geeignet, [X.] in Verzug zu setzen. Zwar verweist das Mahnschreiben vom26. September 1989 nicht ausdrücklich auf die Mängelrüge vom 31. Juli 1989;es läßt sich aber - auch im Zusammenhang mit den Schreiben der [X.] 3. August 1989 und der Klägerin vom 7. August 1989 - zwanglos auf diezuvor gerügten Mängel beziehen und ist von den Beklagten - wie sich aus de-ren Schreiben vom 2. Oktober 1989 folgern läßt - auch auf diese Mängel bezo-gen worden. Damit bildet die Mängelrüge vom 31. Juli 1989 aber die [X.] tatsächliche Grundlage, von der aus das [X.] sowohl die hinrei-chende Substantiierung des Klagvortrags wie auch die erforderliche Bestimmt-heit der Mahnung zu beurteilen hatte.Die Klägerin ist in ihrer Berufungsschrift - unter Hinweis auf ihre erneutbeigefügte und mit Anlagen versehene Mängelrüge vom 31. Juli 1998 - derFeststellung mangelnder Substantiiertheit der Klage entgegengetreten. [X.] sie aber - zumindest konkludent - auch die Erwägung des [X.]s an-gegriffen, das Mahnschreiben der Klägerin vom 26. September 1989 habe diezu [X.] nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Einer aus-drücklichen Erklärung in der Berufungsschrift bedurfte es dazu nicht. Das stelltdas Berufungsurteil jedoch nur insoweit in Frage, als die Klägerin mit ihrer [X.] Kostenvorschuß für erst noch beabsichtigte Mängelbeseitigungsmaßnah-men in Höhe von 152.923 DM [X.] -b) Das [X.] hat die Klagabweisung nämlich ferner damit begrün-det, daß die Klägerin in ihrem Vortrag nicht von vornherein zwischen den durchihre Umbaumaßnahmen bedingten Veränderungen der [X.] und etwaigen nicht umbaubedingt gegebenen Mängeln unterschiedenhabe. Soweit sich der Gutachter im Beweissicherungsverfahren zu der mögli-cherweise unzulänglichen Belüftung der [X.] geäußert und [X.] habe, daß deren Belüftung vor den Umbaumaßnahmen lediglich über of-fene Fenster erfolgt sei, habe es sich jedenfalls um einen "offen sichtbaren"Mangel gehandelt; einen solchen Mangel hätte die Klägerin nach dem Mietver-trag spätestens bei der [X.] schriftlich anzeigen müssen.Das Berufungsgericht erachtet die Berufung auch insoweit für unzuläs-sig, als ihre Begründung weder die Erwägung, bei der Belüftung der[X.] lediglich über offene Fenster habe es sich jedenfalls um einen"offen sichtbaren" und damit sofort anzeigepflichtigen Mangel gehandelt, be-kämpft noch eine sofortige schriftliche Anzeige dieses angeblichen Mangelsbehauptet habe.Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand:Zwar ist die Erwägung des [X.]s nicht geeignet, eine Abweisungder Klage in vollem Umfang zu rechtfertigen. Das ist aber auch nicht erforder-lich. Die Klägerin hat bereits im ersten Rechtszug klargestellt, daß sie im Be-reich der - nunmehr zum Teil als Fitneß-Bereich genutzten - [X.]eine Lüftungsanlage habe einbauen lassen, deren - von ihr mit 340.843,44 [X.] - Kosten sie erstattet verlange; der Einbau sei erforderlich gewesen,da die Be- und Entlüftung der [X.] zuvor unzulässigerweise nur überdie Fenster möglich gewesen sei. Die Überlegung des [X.]s, daß inso-weit die vom Mietvertrag für eine Mängelrüge vorgegebene Frist und Form- 8 -nicht eingehalten sei, bezieht sich damit auf einen abgrenzbaren Teil [X.]. Daß das landgerichtliche Urteil diesen Teil bei seiner Er-wägung weder ausdrücklich beziffert hat noch - angesichts der Abweisung [X.] in vollem Umfang - beziffern mußte, ändert daran nichts; denn der Vor-trag der Klägerin läßt keinen Zweifel, daß die Klagforderung in Höhe von340.843,44 DM ausschließlich den Kosten für im Bereich der [X.]installierte Belüftungsanlagen zuzuordnen ist.Hinsichtlich dieses - klar abgrenzbaren - Teils der Klagforderung hatsich das [X.] mit seiner Erwägung auf einen weiteren Rechtsgrund ge-stützt, der - auch für sich genommen - eine teilweise Abweisung der Klage ge-rechtfertigt hätte. Diesen selbständig tragenden Rechtsgrund hat die [X.] angegriffen; die Berufungsbegründung ist folglich nicht geeignet, das Ur-teil in Ansehung dieses Teils des [X.] in Frage zu stellen. [X.] war daher für diesen nicht begründeten Teil unzulässig und ist in-soweit vom [X.] zu Recht verworfen [X.] 9 -3. Insgesamt war danach die unbeschränkt eingelegte Berufung insoweitunzulässig, als die Klägerin eine gesamtverbindliche Verurteilung der [X.] zur Zahlung der auf die [X.] entfallenden Aufwendungen derKlägerin in Höhe von 340.843,44 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem27. September 1989 und zur Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenenGewinns begehrt hat. Im übrigen war die Berufung hinreichend begründet [X.] zulässig. In diesem Umfang war das Berufungsurteil aufzuheben und [X.] an das [X.] zurückzuverweisen.[X.] Hahne[X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 236/98

13.12.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. XII ZR 236/98 (REWIS RS 2000, 158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 158

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