Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZA 11/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4979

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 11/11

vom

7. Juli
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die
Richterin Möhring

am
7. Juli
2011
beschlossen:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für
die beabsichtigte
Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Januar 2011 bewilligt, soweit er erreichen will, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forde-rung des Herrn R.

V.

in die Insolvenztabelle des beim Amtsgericht -
Insolvenzgericht
-
[X.] anhängig gewesenen [X.] -

-
wegen der titulierten Zinsen aus Vertrag
in Höhe von 25.000

für unzulässig erklärt wird.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Dem Kläger wird
Rechtsanwalt Dr.
K.

beigeordnet.

Der Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von

-

3

-
Gründe:

I.

1.
Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulas-sungsbeschwerde beantragt hat, weil das [X.] die Vollstreckung wegen der Hauptforderung nicht für unzulässig erklärt hat, ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfol-gung bezüglich der Hauptforderung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO). Diesbezüglich weist der Antrag keinen Zulassungsgrund im Sinne von §
543 Abs.
2 ZPO auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Rest-schuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der [X.] nach §
767 ZPO
verfolgt werden kann
([X.], Beschluss vom 25.
September 2008 -
IX
ZB 205/06, [X.], 1279 Rn.
8 ff).

Der [X.] hat weiter entschieden, dass auf das vor dem 30.
November 2001 eröffnete Insolvenzverfahren die Neuregelungen aus dem Jahre 2001 -
insbesondere auch §
174 Abs.
2, §
175 Abs.
2, §
302 Nr.
1 [X.]
-
nicht an-wendbar sind, Art.
103a EG[X.] ([X.], Beschluss vom 30.
September 2010 -
IX
ZA 35/10, [X.], 25 Rn.
3; [X.]/[X.], 5.
Aufl.,
§
302 Rn.
5; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
302 Rn.
9). Das hat zur Folge, dass §
302 Nr.
1 [X.] in seiner alten Fassung gilt und Verbindlichkeiten des [X.] aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, ohne dass die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet worden sein muss.
1
2
3
-

4

-
Auch aus der vom Antragsteller zitierten Kommentierung (FK-[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
302 Rn.
10, 12), ergibt sich nicht, dass die Vollstreckung der Beklagten mangels gerichtlicher Feststellung des Grundes aus
vorsätzlich [X.] unerlaubter Handlung unzulässig wäre. Vielmehr war die für die Gel-tendmachung ausgenommener Forderungen bedeutende Frage, wie [X.] werden könne, ob eine Forderung das Privileg des §
302 Nr.
1 [X.] [X.], ungeregelt geblieben und wurde von der Rechtsprechung durchaus unter-schiedlich beantwortet ([X.]/[X.] in [X.], [X.], §
184 Rn.
38
ff und die dort zitierte Rspr).
Diese Rechtsfrage hat der [X.] in der be-reits zitierten Entscheidung vom 25.
September 2008
geklärt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger gegenüber dem Erblasser die Darlehensvaluta betrügerisch erlangt hat. Dessen Erben steht deswegen ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus Darlehens-vertrag und aus §
823 Abs.
2
BGB, §
263 StGB zu. Diese Ansprüche sind nach tatrichterlicher Auslegung im Vollstreckungsbescheid vom 3.
August 1995 titu-liert und zur Tabelle angemeldet worden. Hiergegen ist ein Zulassungsgrund nach §
543
Abs.
2 ZPO nicht gegeben.

2.
Soweit die Beklagten wegen der den gesetzlichen Zinssatz (bis 30.
April 2000 4
vom
Hundert
und vom 1.
Mai bis 18.
Juni 2000 5
Prozentpunkte über Basiszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung die Vollstreckung betreiben, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
insoweit
Aussicht auf Erfolg haben kann.
4
5
-

5

-
II.

Insoweit ohne Gründe gemäß §
127 Abs.
1 Satz
3 ZPO.

Kayser
Raebel
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2010 -
2 O 622/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.01.2011 -
7 [X.] -

6

Meta

IX ZA 11/11

07.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZA 11/11 (REWIS RS 2011, 4979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4979

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