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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:200617UXIZR72.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
20. Juni 2017
,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 301
Zu den Voraussetzungen
für den Erlass eines Teilurteils im Falle der Geltendma[X.]hung von Rü[X.]kgewähransprü[X.]hen na[X.]h Widerruf eines Verbrau[X.]herdarlehensvertrags und Ansprü[X.]hen auf S[X.]hadensersatz wegen (vor-)vertragli[X.]hen Aufklärungsvers[X.]huldens ([X.] an Senatsurteil vom 5.
Juli 2016
XI
ZR
254/15, WM
2016, 1831, zur [X.] bestimmt in [X.]).
[X.] §
14 Abs.
1 und
3 (Fassung
bis zum 10.
Juni 2010)
Die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Re[X.]ht
hier: mit dem [X.] des Verordnungsgebers
ist eine Re[X.]htsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersu[X.]hen. Der [X.] gilt insoweit ni[X.]ht ([X.]
an Senatsurteile vom 28.
Juni 2011
XI
ZR
349/10, WM
2011, 1799 Rn.
38 und 40 und vom 12.
Juli
2016 -
XI
ZR
564/15, [X.] 211, 123 Rn.
25).
[X.] Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 (Fassung bis zum 7.
Dezember 2004)
Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der [X.] und Hausnummer nebst zugehöriger [X.] des Widerrufsadressa-ten
entspri[X.]ht der Vorgabe des [X.] (3) ni[X.]ht und führt zum Verlust der Gesetzli[X.]hkeitsfiktion ([X.] an Senatsurteil vom 12.
Juli 2016
XI
ZR
564/15, [X.] 211, 123 Rn.
24).
[X.], Urteil vom 20. Juni 2017 -
XI [X.] -
OLG [X.]
LG [X.] I
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 20.
Juni 2017
dur[X.]h den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Ri[X.]hter Dr.
Joeres,
Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie die Ri[X.]hterin
Dr.
Menges
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des 19.
Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 11.
Januar 2016 aufgeho-ben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die allein am Revisionsverfahren beteiligte Beklagte zu
2 na[X.]h Widerruf auf Rü[X.]kabwi[X.]klung zweier Darlehensverträge in Anspru[X.]h. Zusammen mit der am Revisionsverfahren ni[X.]ht beteiligten [X.] zu
1 [X.] er von der [X.] zu
2 außerdem no[X.]h die Leistung von [X.].
Der Kläger war bei der [X.] zu
1, einer Bank, bis zum 30.
September 2004 als Vorstandsassistent tätig. Er beteiligte si[X.]h na[X.]h Erhalt einer Abfindung von 750.000
28.
September 2004 in Höhe von 310.000
September 2004 in 1
2
-
3
-
Höhe von 400.000
.
GmbH
&
Co.
[X.] (künftig: [X.]).
Einen Teil der Einlagen in Höhe von 186.000
der Kläger aus eigenen Mitteln. In Höhe von 124.000
im Zuge einer obligatoris[X.]hen teilweisen Anteilsfinanzierung Darlehen bei der [X.] zu 2 auf. Den Zei[X.]hnungsunterlagen und Darlehensverträgen waren folgende Widerrufsbelehrungen beigefügt:
3
-
4
-
-
5
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-
6
-
Der Kläger erlangte aus den Beteiligungen Auss[X.]hüttungen in Höhe von 7.433,27
Am 29.
Juli 2011 hat der Kläger zunä[X.]hst allein gegen die Beklagte zu
1
eine Klage auf Leistung von S[X.]hadensersatz im Zusammenhang mit der [X.] an der hier streitgegenständli[X.]hen und an einer weiteren Fondsgesell-s[X.]haft anhängig gema[X.]ht. Mit S[X.]hriftsatz vom 3.
Juli 2012 hat er die Klage hin-si[X.]htli[X.]h der hier streitgegenständli[X.]hen [X.] auf die Beklagte zu
2 erweitert und zuglei[X.]h seine auf Abs[X.]hluss der Darlehensverträge geri[X.]h-teten Willenserklärungen gegenüber der [X.] zu
2 widerrufen.
Seiner Klage gegen die Beklagte zu
1 auf Leistung von S[X.]hadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an der weiteren [X.] hat das [X.] teilweise entspro[X.]hen. Insoweit ist das landgeri[X.]htli[X.]he Urteil re[X.]htskräftig. Im Übrigen hat das [X.] die die hiesige [X.] betreffende Klage
gegen die Beklagte zu
1 unter dem Gesi[X.]htspunkt der Bera-tungspfli[X.]htverletzung und der Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie gegen die Beklagte zu
2 sowohl unter dem Gesi[X.]htspunkt des Widerrufs als au[X.]h un-ter dem Gesi[X.]htspunkt des S[X.]hadensersatzes wegen
vorvertragli[X.]her Aufklä-rungspfli[X.]htverletzung, Prospekthaftung und Delikt abgewiesen.
Die dagegen geri[X.]htete Berufung hat das Berufungsgeri[X.]ht, das vom [X.] verbundener Verträge ausgegangen ist, dur[X.]h Teilurteil zurü[X.]k-gewiesen, "soweit sie auf einen Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen des [X.] mit der [X.] zu
[X.]] gestützt" worden ist. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Senat zugelassene Revision des [X.]. Mit der Revision
verfolgt der Kläger gestützt auf den Widerruf das Ziel, die Beklagte zu
2 gesamts[X.]huldneris[X.]h neben der [X.] zu
1 zur Zahlung von 418.566,73
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7
-
Abtretung sämtli[X.]her Ansprü[X.]he aus der Kommanditbeteiligung" an der Fonds-gesells[X.]haft, hilfsweise "Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteili-gung", zu verurteilen, festzustellen, dass die Beklagte zu 2 gegen den Kläger keine Ansprü[X.]he auf Zins und Tilgung aus den Darlehensverträgen hat, und festzustellen, dass si[X.]h die Beklagte zu 2 mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Re[X.]hte aus der Fondsbeteiligung seit dem 27.
Januar 2011 in Verzug befindet.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht (OLG
[X.], WM
2016, 260
ff.) hat
zur [X.] seiner Ents[X.]heidung
soweit im Revisionsverfahren von Interesse
ausgeführt:
Es sei zulässig und sa[X.]hgere[X.]ht, über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abs[X.]hluss der Darlehensverträge geri[X.]hteten Willenserklärungen des [X.] vorab dur[X.]h Teilurteil zu ents[X.]heiden. Gegen die "konsekutive Geltendma-[X.]hung" von Ansprü[X.]hen aufgrund eines Rü[X.]kgewährs[X.]huldverhältnisses und auf S[X.]hadensersatz bestünden keine Bedenken, zumal unters[X.]hiedli[X.]he Streit-gegenstände in Rede stünden. Eine unzulässige alternative Klagehäufung liege ni[X.]ht vor. Jedenfalls habe der Kläger die gebotene Bestimmung der [X.], in der er die prozessualen Ansprü[X.]he geltend ma[X.]hen wolle, in der Beru-8
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-
8
-
fungsinstanz na[X.]hgeholt. Eine Gefahr widerstreitender Ents[X.]heidungen entste-he dur[X.]h den Erlass eines Teilurteils ni[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht werde das Verfahren erst dann fortsetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen sei. Diesen Gestaltungsspielraum räume ihm die Zivilprozessord-nung ein. Damit seien widerspre[X.]hende Ents[X.]heidungen ausges[X.]hlossen. [X.] hätte das Berufungsgeri[X.]ht den dur[X.]h den Widerruf definierten Streit-gegenstand abtrennen und das Restverfahren bis zur re[X.]htskräftigen Ents[X.]hei-dung hierüber wegen Vorgreifli[X.]hkeit aussetzen müssen. Darin hätte eine unnö-tige "[X.] und [X.]" gelegen.
Der Widerruf des [X.] habe Wirkungen ni[X.]ht mehr entfaltet, weil er zu spät erklärt worden sei. Zwar seien die Widerrufsbelehrungen der [X.] zu
2 fehlerhaft gewesen, weil sie das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem [X.] "frühestens" ums[X.]hrieben hätten. Die Beklagte zu 2 könne si[X.]h aber auf die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung berufen. Die [X.] zu
2 sei ni[X.]ht in einem die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion tangierenden Ausmaß von dem Muster des Verordnungsgebers abgewi[X.]hen. Dabei habe si[X.]h das Be-rufungsgeri[X.]ht im Hinbli[X.]k auf den das Zivilverfahren beherrs[X.]henden Beibrin-gungsgrundsatz bei seiner Überprüfung auf die Abwei[X.]hungen zu bes[X.]hränken, die der Kläger im Berufungsverfahren angeführt habe. Die Ergänzung der Übers[X.]hrift "Widerrufsbelehrung" um den Zusatz "Nr.
2 zum Darlehensvertrag mit der H.
bank AG"
habe ledigli[X.]h die Zuordnung erlei[X.]htert und sei uns[X.]hädli[X.]h. Die Bezei[X.]hnung des Widerrufsadressaten als der "A.
Beteili-gungstreuhandgesells[X.]haft mbH"
und deren Bes[X.]hreibung als "Bevollmä[X.]htigte der H.
bank
AG" gehe ebenfalls ni[X.]ht über die vom Gesetzgeber tolerier-ten Abwei[X.]hungen vom Muster hinaus.
Es [X.] somit keine Rolle mehr, dass der Kläger trotz eines Hinweises des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt habe, ob und inwieweit si[X.]h 11
12
-
9
-
seine [X.] au[X.]h aus einem Rü[X.]kgewährs[X.]huldverhältnis na[X.]h Widerruf ergäben. Ebenfalls ni[X.]ht mehr an komme es auf den seitens der [X.]n zu
2 erhobenen Einwand der Verwirkung und des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs, der allerdings "wohl"
ni[X.]ht dur[X.]hgreife.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung in wesentli[X.]hen Punkten ni[X.]ht stand.
1. Das Berufungsurteil unterliegt s[X.]hon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgeri[X.]ht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.
a) Allerdings
kann es zulässig sein, einen Hauptantrag dur[X.]h Teilurteil abzuweisen und die Ents[X.]heidung über den Hilfsantrag zurü[X.]kzustellen ([X.], Urteile vom 1.
April 1971
VII
ZR
297/69, [X.]
56, 79, 80
f., vom 13.
Februar 1992
III
ZR
28/90, WM
1992, 1031, 1032
f., vom 12.
Mai 1995
V
ZR
34/94, WM
1995, 1540
f. und vom 8.
Mai 2014
VII
ZR
199/13, WM
2014, 1647 Rn.
12). Der
Kläger hat im Verhältnis zur [X.] zu 2 zwei unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände zum Gegenstand des Re[X.]htsstreits gema[X.]ht, die er in ein Eventualverhältnis gestellt hat.
Wie der Senat na[X.]h Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, handelt es si[X.]h bei dem auf einen Widerruf gestützten Rü[X.]kabwi[X.]klungsan-spru[X.]h aus §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: [X.]) in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] und mit §
358 Abs.
2 Satz
1 [X.] in der zwis[X.]hen dem 1.
Januar 2002 und dem 29.
Juli 2010 gelten-den Fassung (künftig: [X.]) einerseits und dem mit einem oder mehreren Aufklä-rungsfehlern begründeten (vor-)vertragli[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h ande-13
14
15
16
-
10
-
rerseits materiell-re[X.]htli[X.]h um unabhängig nebeneinander stehende Ansprü[X.]he (Senatsurteil vom 5.
Juli 2016
XI
ZR
254/15, WM
2016, 1831 Rn.
21, zur [X.] bestimmt in [X.]). In prozessualer Hinsi[X.]ht liegen unters[X.]hiedli-[X.]he Streitgegenstände vor (Senatsurteil vom 5.
Juli 2016 aaO Rn.
23
ff.). Diese Streitgegenstände konnten au[X.]h no[X.]h in der Re[X.]htsmittelinstanz in ein Rang-verhältnis gebra[X.]ht werden (Senatsurteil vom 5.
Juli 2016 aaO Rn.
25).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat indessen außer [X.] gelassen, dass au[X.]h in Fällen der eventualen Klagehäufung ein Teilurteil nur ergehen darf, wenn mit der Ents[X.]heidung über den Hauptantrag der Ents[X.]heidung über den Hilfsantrag sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht vorgegriffen wird ([X.], Urteil vom 1.
April 1971
VII
ZR
297/69, [X.]
56, 79, 80 f.; Bes[X.]hluss vom 20.
März 2014
X
ZB
18/13, WM
2014, 1409 Rn.
14). Denn dur[X.]h Teilurteil darf nur ents[X.]hieden werden, wenn die [X.] einander widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen
au[X.]h infolge abwei[X.]hender Beurteilung dur[X.]h das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht
ausges[X.]hlossen ist. Diese Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die si[X.]h dem Geri[X.]ht im weiteren Verfahren über andere Ansprü[X.]he oder Anspru[X.]hsteile no[X.]h einmal stellt oder stellen kann. Sie muss ni[X.]ht notwendigerweise den [X.] betreffen. Es rei[X.]ht aus, wenn die Gefahr der widersprü[X.]hli-[X.]hen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als sol[X.]he weder in Re[X.]htskraft erwä[X.]hst no[X.]h das Geri[X.]ht na[X.]h §
318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. Senatsurteil vom 12.
April 2016
XI
ZR
305/14, [X.]
210, 30 Rn.
29; [X.], Urteile vom 28.
November 2003
V
ZR
123/03, [X.]
157, 133, 142
f., vom 11.
Mai 2011
VIII
ZR
42/10, [X.]
189, 356 Rn.
13 und vom 23.
September 2015
I
ZR
78/14, WRP
2015, 1487 Rn. 26; [X.], Bes[X.]hluss vom 20.
März 2014 aaO).
Diese Gefahr ist im Prozessre[X.]htsverhältnis sowohl zur [X.] zu
2 als au[X.]h zur [X.] zu 1 gegeben. Im Rahmen des geltend gema[X.]hten 17
18
-
11
-
S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs ist der Widerruf des [X.] dahin zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der von dem ges[X.]hädigten Anleger na[X.]h den Grundsät-zen der Vorteilsausglei[X.]hung herauszugebende Vorteil ni[X.]ht mehr in der Ge-sells[X.]haftsbeteiligung als sol[X.]her, sondern nur no[X.]h in den Re[X.]hten aus dieser Beteiligung besteht (Senatsurteil vom 5.
Juli 2016
XI
ZR
254/16, WM
2016, 1831 Rn.
22 mwN).
[X.]) Der Erlass eines Teilurteils war ni[X.]ht ausnahmsweise statthaft, weil das Berufungsgeri[X.]ht in Aussi[X.]ht gestellt hat, "das Restverfahren erst dann fort-zusetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen ist". S[X.]hon die förmli[X.]he Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens genügen ni[X.]ht, um die sonst geltenden Bes[X.]hränkungen für den Erlass eines Teilurteils außer [X.] zu setzen ([X.], Urteile vom 11.
Mai 2011
VIII
ZR
42/10, [X.]
189, 356 Rn.
16
ff. und vom 23.
September 2015
I
ZR
78/14, WRP
2015, 1487 Rn.
28
ff.; großzügiger no[X.]h [X.], Urteil vom 1.
April 1971
VII
ZR
297/69, [X.]
56, 79, 81). Erst re[X.]ht gilt dies für eine [X.] unverbindli[X.]he "Absi[X.]htserklärung"
des Berufungsgeri[X.]hts, das [X.] ni[X.]ht weiter zu betreiben. Das vom Berufungsgeri[X.]ht
zitierte Urteil des III.
Zivilsenats vom 12.
Februar 2015 (III
ZR
141/14, [X.]
204, 184 Rn.
33) betrifft das Zurü[X.]kstellen der Ents[X.]heidung anderer Re[X.]htsstreitigkeiten im Hin-bli[X.]k auf ein "Muster-"
oder "Pilotverfahren", ni[X.]ht eine Ents[X.]heidung dur[X.]h Teilurteil, und ist auf den hiesigen Fall ni[X.]ht übertragbar.
2. Außerdem hat das Berufungsgeri[X.]ht unzutreffend angenommen, der Kläger habe seine auf Abs[X.]hluss der Darlehensverträge geri[X.]hteten [X.] ni[X.]ht mehr widerrufen können, weil ihn die Beklagte zu
2 ordnungs-gemäß über sein Widerrufsre[X.]ht belehrt habe.
19
20
-
12
-
a) Keinen Re[X.]htsfehler weist freili[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts auf, dem Kläger habe ursprüngli[X.]h ein Re[X.]ht zum Widerruf seiner auf Ab-s[X.]hluss der Darlehensverträge geri[X.]hteten Willenserklärungen na[X.]h §
495 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
355 Abs.
1 und 2 [X.] in der zwis[X.]hen dem 1.
August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1, §
22 Abs.
2, §
32 Abs.
1, 38 Abs.
1 EG[X.] zugestanden.
b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht erkannt, die Beklagte zu
2 habe den Kläger mittels des Eins[X.]hubs "frühestens"
unzurei[X.]hend deutli[X.]h über den Beginn der Widerrufsfrist unterri[X.]htet (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016
XI
ZR
564/15, [X.]
211, 123 Rn.
18 und vom 25.
April 2017
XI
ZR
108/16, WM
2017, 1008 Rn.
11).
[X.]) Re[X.]htsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] zu
2 könne si[X.]h auf die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion des Musters für die Wider-rufsbelehrung gemäß Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der vom 1.
September 2002 bis zum 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung (künftig: [X.]) berufen.
aa) [X.] ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, keine der vom Kläger vorgetragenen Abwei[X.]hungen vom [X.] führe zum Verlust der Gesetzli[X.]hkeitsfiktion.
Zwar entspra[X.]h die Ergänzung der Übers[X.]hrift ihrer Qualität na[X.]h den vom Gesetzgeber selbst na[X.]h Art.
245 EG[X.] in der zwis[X.]hen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung, §
14 Abs.
1 und
3 [X.]
in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: [X.]) als zuträgli[X.]h an-erkannten Abwei[X.]hungen, ohne die Deutli[X.]hkeit der Belehrung zu s[X.]hmälern, und ließ damit die Gesetzli[X.]hkeitsfiktion unberührt (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016
XI
ZR
564/15, [X.]
211, 123 Rn.
23).
21
22
23
24
25
-
13
-
Anderes galt aber für die
an si[X.]h zulässige ([X.], Urteile vom 11.
April 2002
I
ZR
306/99, WM
2002, 1352, 1353 und vom 25.
Januar 2012
VIII
ZR
95/11, WM
2012, 561 Rn.
13) und na[X.]h §
14 Abs.
1 und 3 [X.] [X.] für si[X.]h uns[X.]hädli[X.]he
Bezei[X.]hnung des Empfangsbevollmä[X.]htigten. [X.] (3) der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und
3 [X.] [X.] fehlte die
insoweit in Übereinstimmung mit den höherrangigen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften geforderte
Angabe der [X.] Ans[X.]hrift (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016
XI
ZR
564/15, [X.]
211, 123 Rn.
24). Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger [X.] ist zwar gesetzeskonform, entspra[X.]h aber der Vorgabe der [X.]-Informationspfli[X.]hten-Verordnung ni[X.]ht.
[X.]) Darüber hinaus unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der zivilprozessuale [X.] gebiete es, bei einem Verglei[X.]h der Widerrufsbelehrungen der [X.] zu 2
mit dem Muster für die Widerrufsbe-lehrung nur sol[X.]he Abwei[X.]hungen heranzuziehen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, und damit bei der (hier allerdings au[X.]h für si[X.]h fehlerhaften) Er-kenntnis stehen zu bleiben, die Beklagte zu 2 habe bei Betra[X.]htung auss[X.]hließ-li[X.]h der vom Kläger vorgetragenen Änderungen das Muster nur unmaßgebli[X.]h angepasst.
Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen wie der von der [X.] zu
2 verwandten handelt es si[X.]h um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen (vgl. nur Senatsurteil vom 6.
Dezember 2011
XI
ZR
401/10, WM
2012, 262 Rn.
22), die wie revisible Re[X.]htsnormen zu behandeln sind ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016
VII
ZR
171/15, [X.]
210, 206 Rn.
41). Ihre Übereinstimmung mit hö-herrangigem Re[X.]ht
hier: mit dem [X.] des Verordnungsgebers
ist eine Re[X.]htsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersu[X.]hen (Senatsurteile vom 28.
Juni 2011
XI
ZR
349/10, WM
2011, 1799 Rn.
38 und 26
27
28
-
14
-
40 und vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15, [X.] 211, 123 Rn.
25; a.[X.], WM
2017, 689, 696; WuB
2017, 6, 7). Der [X.] gilt insoweit ni[X.]ht.
Bei dem gebotenen vollständigen Abglei[X.]h der Widerrufsbelehrungen mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung hätte das Berufungsgeri[X.]ht eine (weite-re) Abwei[X.]hung festgestellt, die die Grenzen des für den Erhalt der Gesetzli[X.]h-keitsfiktion Uns[X.]hädli[X.]hen übers[X.]hritt. Die Beklagte zu
2 hat zwis[X.]hen dem [X.] und dem zweiten Satz unter der Übers[X.]hrift "Widerrufsfolgen"
den Passus eingefügt: "Bereits geleistete Einlagen werden binnen zwei (2) Wo[X.]hen na[X.]h Zugang des Widerrufs zurü[X.]küberwiesen". Diese Passage findet si[X.]h weder im Text des Musters selbst no[X.]h in einem Gestaltungshinweis. Dur[X.]h ihren Ein-s[X.]hub griff die Beklagte zu 2 in das Muster in einem Umfang ein, der den [X.] in §
14 Abs.
3 [X.] [X.] aufgelisteten Abwei[X.]hungen ni[X.]ht mehr entspra[X.]h.
29
-
15
-
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§
562 ZPO) und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzu-verweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Ellenberger
Joeres
Maihold
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Ents[X.]heidung vom 10.09.2014 -
3 O 16256/11 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 11.01.2016 -
19 [X.] -
30
Meta
20.06.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. XI ZR 72/16 (REWIS RS 2017, 9374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9374
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