Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. XI ZR 356/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6282

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 356/12
vom
15.
April 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Joeres als Vorsitzenden, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
am 15.
April 2014
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29.
August 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger einen [X.] auf andere Gesichtspunkte als den stützt, die Beklagte ha-be anlässlich des Erwerbs von Zertifikaten im Februar 2008 nicht auf die mangelnde Identität von Emittentin und Garantin mit einer [X.] Investmentbank hingewiesen.
Die Beschwerde des [X.] gegen die
Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-
und des Be-schwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen wirksam auf einen Anspruch des [X.] unter dem Gesichtspunkt einer unzu-reichenden Unterrichtung über die mangelnde Identität von Emittentin und Ga-rantin der im Februar 2008 erworbenen Zertifikate mit der [X.] 1
-
3
-
Investmentbank ähnlicher Firma beschränkt. Soweit die Revision des [X.] das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§
552
Abs.
1 ZPO). Die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.
1. Die Revision des [X.] ist im vorgenannten Umfang unzulässig.
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zu-lassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist ([X.] vom 20.
März 2012 -
XI
ZR
340/10, juris Rn.
9 und vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
14; Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011
-
XI
ZR
9/11, juris Rn.
5; [X.], Urteil vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR
172/06, WM
2008, 748 Rn.
8; Urteil vom 12.
Mai 2010 -
VIII
ZR
96/09, NJW
2010, 3015 Rn.
18; Urteil vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZR
143/11, WM
2012, 1451 Rn.
4; Urteil vom 29.
Januar 2013 -
II
ZR
91/11, WM
2013, 468 Rn.
8). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "nicht auszuschließen"
sei, dass der mangelnden Identität von Emittentin und Garantin mit der "als L.

firmierende[n] Bedeutung für den Anleger beigemessen"
werde, "als es in dieser Entschei-dung vertreten wird". Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist [X.] so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur dem
Kläger als Anleger und auch diesem nur insoweit eröffnen wollte, als ein Beratungsfeh-ler in dieser Hinsicht im Raum steht.
b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder
Anspruchsele-mente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selb-2
3
4
-
4
-
ständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27.
Septem-ber 2011 -
XI
ZR
182/10, WM
2011, 2268 Rn.
8, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z
191, 119, und vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
14; Se-natsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 -
XI
ZR
9/11, juris Rn.
5). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des
von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Wider-spruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23.
September 2003 -
XI
ZR
135/02, WM
2003, 2232, 2233, vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
18 und vom 13.
November 2012 -
XI
ZR
334/11, WM
2013, 24 Rn.
9).
Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Beschränkung der [X.] auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadenersatz-anspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzun-gen handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] (Senatsurteile vom 16.
Oktober
2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
18
f. und vom 22.
Oktober 2013 -
XI
ZR
42/12, WM
2013, 2216 Rn.
27; Se-natsbeschluss vom 16. April 2013 -
XI
ZR
332/12, juris Rn. 6; [X.], Beschluss vom
16.
Dezember 2010 -
III
ZR
127/10, WM
2011, 526 Rn.
5
f.). Eine von der Revision des [X.] behauptete inhaltliche Verknüpfung mit vom Kläger be-haupteten [X.] zur Bonität von Emittentin und Garantin ist nicht gegeben.
2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbe-schwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung 5
6
-
5
-
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] nicht (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abge-sehen.

Joeres
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
330 O 409/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
11 [X.]/10 -

7

Meta

XI ZR 356/12

15.04.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. XI ZR 356/12 (REWIS RS 2014, 6282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6282

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