Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. I ZB 21/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4288

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[X.] vom 24. April 2008 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Marlene-Dietrich-Bildnis [X.] § 3 Abs. 1 [X.] (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Mar-kenschutz zugänglich.
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienst-leistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es des-halb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Her-kunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unter-nehmen versteht. [X.], [X.]. v. 24. April 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uss des 29. Senats ([X.]) des [X.]s vom 9. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde der Anmelderin ge-gen die Ablehnung der Eintragung für die in Anspruch genomme-nen Waren und Dienstleistungen "Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; [X.], [X.], Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen [X.] und Entscheidung an das [X.] zurück-verwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 [X.] Die Anmelderin hat beim [X.] die Ein-tragung der Bildmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 28, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 beantragt. Die Markenstelle für Klasse 16 des [X.]s hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückge-wiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen: 2 Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektro-nisch [X.] Text-, Grafik-, Bild- und/oder [X.] bei Über-tragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbe-- 4 - sondere [X.]), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -[X.], -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeich-nungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Da-tenträger aller Art; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Geld, Noten; Fo-tografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und [X.]; Foto- und Sammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Tagebücher; Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sport-schuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; [X.], [X.], Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbe-deckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Kra-watten, Schals, Gürtel; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion, -verleih; Pro-duktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietun-gen; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Veröffentlichung und Herausga-be von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 333). 4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. I[X.] Das [X.] hat dem angemeldeten Bildzeichen die Ein-tragung als Marke für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen versagt, weil die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und [X.] auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstünden. Hinsichtlich einzel-ner Waren fehle dem Zeichen schon die abstrakte Unterscheidungseignung [X.] von § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt: 5 Insgesamt fehle dem angemeldeten Bildzeichen, bei dem es sich um ein Schwarz-Weiß-Foto der 1992 verstorbenen Schauspielerin [X.] 6 - 5 - handele, für sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die [X.] Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. In Bezug auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen aufgrund seiner inhaltsbeschreibenden Bedeutung nicht unterscheidungskräftig; insoweit beste-he auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Hinsichtlich des anderen Teils fehle die Unterscheidungskraft, weil das Zeichen vom angespro-chenen Publikum lediglich als reines Werbemittel wahrgenommen werde. Eine unmittelbar beschreibende Bedeutung komme dem Bildzeichen für solche Wa-ren und Dienstleistungen zu, bei denen ein thematischer oder ein sonstiger sachlicher Bezug zur Person [X.]s in Betracht komme und daher das Zeichen als beschreibender Hinweis auf diese verwendet werden könne. Dies sei bei folgenden Waren und Dienstleistungen der Fall: Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektro-nisch [X.] Text-, Grafik-, Bild- und/oder [X.] bei Über-tragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbe-sondere [X.]), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -[X.], -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeich-nungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Da-tenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Auf-klebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenom-men Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Ak-tivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Pro-duktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrech-ten. Für die Waren, die nach Art einer Autogrammkarte ausschließlich aus einem Foto oder einer Fotoreproduktion bestehen könnten, nämlich "[X.], Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und [X.]; Grußkarten, [X.]", erschöpfe sich das Zeichen im Übrigen in der reinen Abbildung dieser Waren. Derartige Bildzeichen seien wie dreidimensionale Warenformzeichen zu beurteilen. Hinsichtlich dieser Waren sei das Zeichen daher schon nicht ab-7 - 6 - strakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen [X.] des § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geeignet, weil es ausschließlich aus einer Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. 8 Die Unterscheidungskraft fehle auch bei der Verwendung des Zeichens für sogenannte [X.]Artikel. Typische Waren, die als [X.] oder Fanartikel mit dem Foto einer prominenten Persönlichkeit angeboten wür-den, seien solche außerhalb des [X.], auf das sich die Popularität der prominenten Persönlichkeit gründe, insbesondere Textilien und persönliche Gebrauchsgegenstände, wie [X.], [X.], [X.], Schals, Krawatten, Kaffeetassen, Taschen, Schreibwaren, Schlüsselanhänger, Spiel-zeug, Parfum usw. Diese Waren seien ihrer Funktion nach reine Souvenirs; im Vordergrund der Kaufentscheidung stehe die abgebildete berühmte Persönlich-keit und nicht die eigentliche Ware. Die Attraktivität einer [X.]Ware beruhe regelmäßig nicht auf konkreten Qualitätsvorstellungen, die der Verbrau-cher mit einer prominenten Person verbinde, sondern auf der emotionalen Wertschätzung des mit dem Prominenten assoziierten [X.]. Bei den [X.] aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-bende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-menunterwäsche; Damenoberbekleidung; [X.], [X.], Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel handele es sich um typische [X.]Artikel. Das angesprochene Publi-kum erfasse das Foto [X.]s in Verbindung mit diesen Waren daher nur als Hinweis auf die Künstlerin selbst bzw. als Souvenir oder Fanartikel und nicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unter-nehmen. Für die Dienstleistung "sportliche Aktivitäten" erschöpfe sich das [X.] in einer reinen Werbeaussage, mit der die vom Image der [X.] 7 [X.] verkörperten Assoziationen von Luxus und Eleganz zumindest auf die klassischen sportlichen oder vermeintlich exklusiven Aktivitäten wie Tennis, Golf und Skifahren übertragen würden. 9 II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefoch-tene Entscheidung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das [X.] der Anmelderin die Eintragung als Marke für die Waren und Dienstleistungen Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-bende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-menunterwäsche; Damenoberbekleidung; [X.], [X.], Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten versagt hat. Mit Recht hat das [X.] dagegen die Eintragung für die übrigen im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren und Dienst-leistungen abgelehnt. 1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen, das aus einem Kopfbildnis der verstorbenen Schauspie-lerin [X.] besteht, [X.] von § 3 Abs. 1 [X.] abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, markenfähig ist. Wie der in § 3 Abs. 1 [X.] ausdrücklich genannte Name einer Person ist auch das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person grundsätzlich geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines ande-ren Unternehmens zu unterscheiden (vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). 10 11 2. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist hinsichtlich der Waren "Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebil-der; Grußkarten, Lesezeichen" der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 8 - [X.] nicht gegeben. Das Zeichen besteht aus der Wiedergabe des Kopfes von [X.] und zeigt nicht eine der genannten Waren in einer durch deren Art bedingten Form. Es ist für die Frage der Schutzfähigkeit des [X.]s nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unerheblich, ob die Abbildung (auch) in der Weise verwendet werden kann, dass beispielsweise ein Poster, ein Plakat oder eine Bildkarte auf einer Seite nur aus dem als Marke beanspruchten [X.] von [X.] besteht. Einzelne mögliche Verwendungsformen eines Zeichens können nicht die Annahme begründen, das Zeichen bestehe aus-schließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form. 3. Das [X.] hat dagegen für die Waren und [X.] 12 Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elek-tronisch [X.] Text-, Grafik-, Bild- und/oder [X.] bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere [X.]), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Ton-bänder, -platten, -[X.], -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, [X.]; mit Programmen und/oder Daten versehene maschi-nenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, [X.] und [X.]; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmate-rial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhal-tung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Pro-duktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Bü-chern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutz-rechten rechtsfehlerfrei das [X.] des Fehlens jeglicher Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. a) Unterscheidungskraft [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] - 9 - mittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegen-über den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Haupt-funktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das [X.] zu überwinden (st. Rspr.; vgl. [X.] 167, 278 [X.]. 18 - [X.]; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 71 [X.]. 23 = [X.], 107 - Fronthaube, m.w.N.). b) Das [X.] hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei in Bezug auf die oben unter [X.] genannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, weil ihm insoweit eine inhaltsbeschreibende Be-deutung zukomme. Aufgrund der zahlreichen Filme mit [X.], die regelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt würden und als DVD oder Video erhält-lich seien, sei ihr Bild den allgemeinen Verkehrskreisen unverändert präsent. Bei den genannten Waren und Dienstleistungen, die sich thematisch mit den Filmen, den Liedern und dem Leben, d.h. insgesamt mit der Person [X.]s, befassen könnten, werde das Zeichen als beschreibender Hinweis auf [X.] verstanden. Denn es sei gerade im Bereich der Film-, Theater- und Musikbranche eine weitverbreitete Übung, auf den Inhalt der ver-schiedenen Print- oder elektronischen Medien mit Fotos der darstellenden Künstlerinnen und Künstler hinzuweisen. Der Annahme des inhaltsbeschrei-benden Charakters des Zeichens stehe nicht entgegen, dass es sich um ein weitgehend unbekanntes Porträt [X.]s handele. Die Aufnahme entspreche im Ausdruck und in der künstlerischen Gestaltung den zahlreichen bekannten Porträts, so dass sich der beschreibende Hinweis auf [X.] ohne weiteres erschließe. 14 - 10 - c) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft (vgl. [X.], [X.]. v. 17.2.2000 - [X.], [X.], 882, 883 = [X.], 1140 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 159, 57, 62 f. - Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.). Denn in einer bloßen Sachangabe sehen die angesprochenen Verkehrskreise keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das angemeldete Zeichen könne markenmäßig verwendet werden, etwa als "label" bei [X.], DVDs und Kassetten, setzt sie lediglich ihre abweichende Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Feststellung des Verkehrsver-ständnisses durch das [X.], ohne jedoch aufzuzeigen, dass diese auf einem Rechtsfehler beruht. Die Feststellung des [X.], das angemeldete Zeichen werde auch bei der Verwendung auf [X.], DVDs und Kassetten vom Verkehr als inhaltsbeschreibende Angabe, nämlich als Hinweis auf [X.], verstanden, ist nicht ersichtlich erfahrungs-widrig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht daraus, dass das angemeldete Zeichen in [X.] auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch zur [X.] verwendet werden könnte, die nicht die Person [X.]s zum Gegenstand haben. Darin läge eine unübliche besondere [X.], die außer Betracht zu bleiben hat. Auf lediglich theoretisch denkbare, aber praktisch nicht bedeutsame Einsatzmöglichkeiten kommt es nicht an (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 240, 242 = [X.], 157 - [X.]; Urt. [X.] - [X.], [X.], 414, 416 = [X.], 610 - [X.] Schaumgebäck). Es ist vielmehr, wo-von das [X.] zu Recht ausgegangen ist, maßgeblich auf den branchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art als [X.] - 11 - kunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 8 Rdn. 51 m.w.N.; zur fehlenden Unterscheidungskraft bei der warenbeschreibenden Verwendung von Bildnissen verstorbener oder lebender Künstler vgl. ferner [X.], [X.], 570, 571 f.; [X.], [X.], 552, 553; Haarhoff, (Re-)Monopolisie-rung erloschener Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte durch das [X.]?, 2006, 223 f.; [X.], Schutz- und Verkehrsfähigkeit von Namens-marken, 2006, [X.]; [X.], Die [X.], 2005, [X.] ff.). 4. Da dem angemeldeten Zeichen somit für die oben unter [X.] genann-ten Waren und Dienstleistungen schon wegen des Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) die Eintragung zu versagen ist, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit auch das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist. 16 5. [X.], das [X.] habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß § 8 Abs. 3 [X.] hätte erfolgen müssen, ist unbegründet. Die Anmelderin ist ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 im [X.] an die Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich auf die "Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung" hingewiesen worden. Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Oktober 2005 ausgeführt, bei dem angemeldeten Bildnis von [X.] sei im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienst-leistungen sowohl von Verkehrsgeltung als auch von notorischer Bekanntheit auszugehen. Es handele sich um eine berühmte Marke. Zur weiteren [X.] hat sich die Anmelderin auf von ihr im Einzelnen angeführte Gerichtsent-scheidungen bezogen, die Verletzungen des (postmortalen) Persönlichkeits- und Namensrechts von [X.] durch Benutzung deren Bildnisses oder Namen durch Dritte als Marke zum Gegenstand hatten. Diesem [X.] - 12 - gen, dass sich lediglich auf die rechtsverletzende markenmäßige Benutzung durch Dritte bezieht, kann nicht entnommen werden, die Anmelderin habe ihr Eintragungsbegehren gemäß § 8 Abs. 3 [X.] auch darauf stützen wollen, (gerade) das angemeldete Zeichen sei von ihr oder jedenfalls mit ihrer Zustim-mung von [X.] für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt worden und habe sich infolge dieser Benutzung in den beteiligten [X.] als Herkunftshinweis auf die Anmelderin oder einen von ihr autorisierten [X.] durchgesetzt. Einer solchen Annahme steht weiter entgegen, dass die Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung selbst vorgetragen hatte, das an-gemeldete Zeichen zeige ein eher unbekanntes Porträtbild von [X.]. Aus diesem Grunde liegt auch die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung der Hinweispflicht nach § 82 Abs. 1 [X.], § 139 ZPO nicht vor. 6. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] schließlich auch ange-nommen, dass die Voreintragung vergleichbar gebildeter Marken der Be-schwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führt. Wie das Bundespatentge-richt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und des [X.] der Europäischen Gemeinschaften (vgl. [X.], Urt. v. 12.2.2004 - [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 428 [X.]. 62 = [X.], 475 - Henkel; Urt. v. 15.2.2008 - C-243/07 P, [X.] 2008, 163 [X.]. 39 - Terranus, m.w.N.; [X.], [X.]. v. 10.4.1997 - [X.], [X.], 527, 529 = [X.], 755 - [X.]; vgl. ferner [X.], 333, 335 - Papaya; [X.], GRUR 2007, 337) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-entscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt. Aus der Eintragung ähnlicher oder identischer Marken ergibt sich daher kein Anspruch auf Eintragung für spätere Markenanmeldungen. Die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung "[X.]" des [X.]s (GRUR 2007, 329) aufgeworfene Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des [X.] - 13 - lungsgrundsatzes eine Änderung dieser Rechtsprechung veranlasst ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn die Anmelderin hat nicht eine Ungleich-behandlung im Verhältnis zu anderen Anmeldern, mit denen sie in Wettbewerb steht, geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die Voreintragung eigener vergleichbarer Marken berufen. 7. Für die Waren und Dienstleistungen 19 Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-bende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-menunterwäsche; Damenoberbekleidung; [X.], [X.], Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten hat das [X.] dagegen, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht beanstandet, die Voraussetzungen des [X.]ses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. a) Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen hat das Bundespa-tentgericht eine inhaltsbeschreibende Bedeutung des angemeldeten Zeichens in dem Sinne verneint, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen da-hin verstanden werde, die betreffenden Waren und Dienstleistungen wiesen ihrem thematischen Inhalt nach oder auf sonstige Weise einen sachlichen [X.] zu [X.] auf. 20 21 b) Dem angemeldeten Zeichen soll nach Ansicht des [X.] für die genannten Waren und Dienstleistungen gleichwohl jegliche Unter-scheidungskraft fehlen, weil es von den angesprochenen Verkehrskreisen in Verbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen nur als Hinweis auf die Künstlerin selbst oder als Souvenir- oder Fanartikel und nicht als Hinweis auf - 14 - die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen erfasst werde. Es handele sich bei diesen Waren um typische [X.]Artikel, bei de-nen das Porträtfoto von [X.] lediglich als reines Werbemittel wahr-genommen werde. 22 c) Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit mit Recht, dass das Bundespa-tentgericht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Bild-zeichens hinsichtlich der oben unter [X.] genannten Waren und Dienstleistun-gen nur eine einzelne mögliche Verwendungsform in Betracht gezogen hat. Aus seinen Ausführungen zum Charakter der sogenannten [X.]Ar-tikel ergibt sich, dass das [X.] lediglich auf eine Verwendung des angemeldeten Bildzeichens in der Weise abgestellt hat, dass das Bildnis von [X.] auf den genannten Produkten als Hinweis auf ihre Person ähnlich wie bei einer Verwendung des Bildnisses als [X.], Poster oder [X.] werblich herausgestellt wird. Der Umstand, dass das [X.] Zeichen für die unter [X.] genannten Waren und Dienstleistungen in der vom [X.] beschriebenen Art und Weise als Hinweis auf die Person von [X.] verwendet werden kann, reicht jedoch für die Feststellung nicht aus, dass dem Zeichen insoweit jegliche Unterscheidungs-kraft fehlt, wenn es darüber hinaus praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Bildzeichen bei den Waren und [X.] der genannten Art so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne [X.] als Marke verstanden wird (vgl. [X.] [X.], 240, 242 - [X.]; [X.], 414, 416 - [X.] Schaumgebäck). Die Rechtsbe-schwerde weist insoweit zu Recht auf die Kennzeichnungsgewohnheiten bei den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hin. Markenmäßige Herkunftshinweise werden etwa, wie die Rechtsbeschwerde in Übereinstim-mung mit der Lebenserfahrung ausführt, als eingenähtes Etikett auf der [X.] von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angebracht. Den Ausführungen des [X.]s lässt sich nicht entnehmen, dass - 15 - für das angemeldete Bildzeichen derartige praktisch bedeutsame Einsatzmög-lichkeiten nicht bestehen oder es auch bei einer derartigen Verwendung nur als beschreibender Hinweis auf die Person [X.]s verstanden würde. Auch bei den übrigen unter [X.] genannten Waren und Dienstleistungen wer-den Kennzeichnungsmittel, die auf die Herkunft dieser Produkte aus einem be-stimmten Unternehmen hinweisen, nach der Lebenserfahrung üblicherweise nicht (nur) in einer Weise angebracht, wie es das [X.] für die werbliche Herausstellung des Bildnisses einer bekannten Persönlichkeit auf sogenannte [X.]Artikeln festgestellt hat. Auch insoweit kann dem angemeldeten Zeichen nach den bisherigen Feststellungen daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. [X.] Der angefochtene [X.]uss ist somit aufzuheben, soweit das [X.] die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen 23 Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-bende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-menunterwäsche; Damenoberbekleidung; [X.], [X.], Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten - 16 - zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
[X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 29 W(pat) 147/03 -

Meta

I ZB 21/06

24.04.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. I ZB 21/06 (REWIS RS 2008, 4288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4288

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