Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. VII ZR 215/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3274

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 635 a.F.; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 1 Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat, grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. [X.], Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten im Wege des großen Schadens-ersatzes u.a. die Rückzahlung des [X.] für eine von der Beklagten zu 1 im Jahre 1994 erworbene Eigentumswohnung Zug um Zug gegen deren Rückgabe. Die Beklagten machen geltend, der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er dadurch erhal-ten habe, dass er seit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererklärungen einen Teil des [X.] als Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG ([X.]) in Ansatz gebracht habe. Sie haben die Steuervorteile auf [X.] • geschätzt. Das [X.] hat bei der Berechnung des [X.] die Steuervorteile aus [X.] unberücksichtigt gelassen. Die [X.] ist erfolglos geblieben. Die Beklagten haben die vom Senat zugelassene Revision mit dem Begehren eingelegt, das Urteil des [X.]s insoweit ab-zuändern, als die Steuervorteile unberücksichtigt geblieben sind. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 2 [X.] Das [X.] vertritt die Auffassung, eine Anrechnung der Steuervor-teile durch [X.] komme nicht in Betracht, weil die Schadensersatzleistung in Höhe der [X.] ihrerseits der Besteuerung unterliege. Es gelte der Grundsatz, dass Beträge, die Werbungskosten ersetzten, im Jahre des Zuflusses [X.] Einnahmen bei der Einkunftsart seien, bei der die Aufwendungen [X.] als Werbungskosten abgezogen worden seien. Der Kläger habe unstreitig Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Sofern er mit der Scha-densersatzleistung der Beklagten Beträge ersetzt bekomme, die von ihm vorher als [X.] bei der Berechnung des Überschusses von Einnahmen als Werbungs-kosten angesetzt worden seien, stellten diese bei Zufluss an den Kläger Ein-nahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. 3 Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und ergänzend [X.], in dem Schreiben des Finanzamts M.

vom 22. August 2006 habe das Finanzamt nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger bei [X.] des Kaufvertrags die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neu versteuert werden müssten. Dem werde gefolgt. 4 - 4 - I[X.] 5 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 Der Kläger muss sich bei der Ermittlung des Schadens, dessen Ersatz er gemäß § 635 BGB a.F. verlangen kann, nicht im Wege der Vorteilsausglei-chung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er dadurch erhalten hat, dass er seit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererklärungen ei-nen Teil des [X.] als Absetzung für Abnutzung in Ansatz gebracht hat. 1. Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der [X.] beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusam-menhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersat-zes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.] ZR 81/06, [X.] 173, 83; Urteil vom 17. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 79, 80; Urteil vom 25. Februar 1988 - [X.] ZR 152/87, [X.], 347). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurech-nenden Vorteilen können auch Steuern gehören, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat. Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte [X.] sind jedoch nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des [X.] im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die die er-zielten Steuervorteile wieder nimmt ([X.], Urteil vom 11. November 2004 - [X.] ZR 128/03, [X.], 400, 404 = NZBau 2005, 158 = [X.] 2005, 178; 7 - 5 - Urteil vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 499; Urteil vom 30. November 2007 - [X.], [X.], 823 jeweils m.w.N.). 8 2. [X.] sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die [X.], die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser [X.] als Werbungskosten abgezogen worden sind. Solche Rückflüsse lie-gen vor, wenn ein Vertrag über den Erwerb einer Immobilie im Wege des [X.] abgewickelt wird und daraufhin Anschaffungskosten zurückgezahlt werden. Soweit sich diese Anschaffungskosten als [X.] steuer-rechtlich ausgewirkt haben, werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, die der Erwerber bei Zufluss als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen hat, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das hat der V. Zivilsenat bereits im Urteil vom 30. November 2007 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 23. März 1993 - [X.], [X.], 183, 184 m.w.N.; Urteil vom 22. Sep-tember 1994 - IX R 13/93, [X.], 546, 547; Urteil vom 26. Februar 2002 - [X.], [X.], 425, 427; Urteil vom 3. Dezember 1990 - [X.]/89, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - [X.]/89, [X.] 1991, 316; Urteil vom 22. September 1994 - [X.], [X.] 1995, 499, 500; Urteil vom 27. Juni 2004 - [X.], [X.] 2005, 188, 189 f.) entschieden. Der [X.]. Zivilsenat, der die Revision der Beklagten zur Klärung der Rechtsfrage vor der Entschei-dung des [X.] zugelassen hat, schließt sich dem an (vgl. auch [X.], Urteil vom 25. Februar 1988 - [X.] ZR 152/87, [X.], 347). Die Bedenken, die die Revision nach dem auf diese Rechtslage hinwei-senden Beschluss des Senats vorgebracht hat, sind unbegründet. Aus den von ihr angeführten Entscheidungen des [X.] und des [X.] ergibt sich ebenso wenig wie aus den vorgelegten Auskünften des [X.]Landesamts für Steuern und des Finanzamts [X.]vom 9 - 6 - 21. März 2007, dass [X.] nicht versteuert werden, wenn sie Werbungskosten betreffen, die - wie die [X.] - im Jahre ihres Ansatzes keinen Liquiditätsabfluss auslösen. [X.] stehen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG den in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Werbungskosten gleich. Sie sind Aufwendungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 1. Dezember 1992 - [X.], [X.]E 170, 11). 3. Das Urteil des I[X.] Zivilsenats vom 6. November 1989 - [X.] (NJW 1990, 571) steht nicht entgegen. Soweit darin ausgeführt ist, dass die Ersatzleistung, die dem Erwerber einer Eigentumswohnung im Gegenzug für die Übertragung der Wohnung zufließe, keine steuerpflichtige Einnahme dar-stelle, bezieht sich dies zunächst auf die Versteuerung des Veräußerungsge-winns. In dem Urteil wird sodann zwar eine Vorteilsausgleichung in Höhe der [X.] für möglich gehalten. Insoweit erfolgt jedoch keine abschließende Ent-scheidung. Mit der Frage, inwieweit über den Erwerbspreis rückerstattete [X.] nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sind, befasst sich das Urteil nicht. 10 4. Auch aus dem Urteil des [X.] vom 27. Juni 2006 - [X.] ([X.]E 214, 267) folgt nichts anderes. In diesem Urteil ist entschieden, dass eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vor-liegt, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Ab-wicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften [X.] stellt hierbei keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, son-dern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Damit kommt eine Besteuerung des erstatteten [X.] in Höhe der [X.] ent-gegen einer Praxis der Finanzbehörden (vgl. Rundverfügung der [X.] vom 12. Juli 2001 - [X.] A - 19 - [X.], [X.], 1753 f.) nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Aus diesem Urteil kann jedoch nicht [X.] werden, dass ein Rückfluss der Anschaffungskosten in Höhe der [X.] 11 - 7 - nicht besteuert werden darf. Mit der Frage, ob eine Besteuerung des rückerstat-teten [X.] als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat, hatte sich der [X.] in dem ihm zur Entscheidung übertragenen Fall nicht zu befassen. 12 5. Bereits aus dem Umstand, dass erstattete Werbungskosten zu ver-steuern sind, ergibt sich ohne weiteres, dass die bisherigen Steuerfestsetzun-gen nicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geändert werden dürfen. Die anders lau-tende Auskunft des Finanzamts M. vom 22. August 2006, auf die sich das Berufungsgericht auch gestützt hat, ist insoweit unzutreffend. 6. Nach allem haben die Vorinstanzen zu Recht eine Vorteilsausglei-chung zu Lasten des [X.] abgelehnt. Der Kläger war nicht gehalten, Steuer-vorteile durch [X.] und [X.] durch die Versteuerung der [X.] näher darzulegen und rechnerisch gegenüberzustellen. Feststellungen dazu, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der zu erstattenden Werbungskosten auswirkt, müssen in der Regel nicht getroffen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren [X.] dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der [X.] resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben ([X.], Urteil vom 30. November 2007 - [X.], [X.], 823 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 11. November 2004 - [X.] ZR 128/03, [X.], 400, 404 = NZBau 2005, 158 = [X.] 2005, 178). Dass solche Umstände dargelegt [X.] seien, macht die Revision nicht geltend. 13 - 8 - II[X.] 14 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]Kuffer [X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 13 O 2855/02 - [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - 28 U 2516/06 -

Meta

VII ZR 215/06

19.06.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. VII ZR 215/06 (REWIS RS 2008, 3274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3274

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