Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 3 StR 348/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1444

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 348/11

vom
15. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November
2011 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 31.
Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das [X.] hat zur Begründung dafür, dass der Angeklagte die für die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis von der Le-bensgefährlichkeit des Messerstichs in den Bauch des Opfers hatte, auch erwogen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§
20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen
in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung für das Op-fer lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefähr-det, weil das [X.] seine Überzeugung vom Vorsatz in ausrei-chendem Maße auf andere Überlegungen gestützt hat.
[X.] Hubert

Mayer Menges

Meta

3 StR 348/11

15.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 3 StR 348/11 (REWIS RS 2011, 1444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1444

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