Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. V ZB 160/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8305

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/12
vom

7. Februar 2013

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1
Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß §
79 [X.] ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken

und Grundschuldbrie-fen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung
[X.] des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Be-standsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur [X.].
[X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 -
V [X.]/12 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2013
durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.]
[X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterin Dr.
Brückner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der ersuchenden Behörde werden der Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 16.
Juli 2012 und die Zwischenverfügung des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 23. März 2012 aufgeho-ben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Erledigung des Ersu-chens vom 12.
Januar 2012 nicht wegen der fehlenden Vorlage der
für die im Grundbuch von M. Blatt
382 in Abteilung [X.] unter den Nummern 6 und 7 eingetragenen Rechte erteilten Grund-schuldbriefe zu verweigern.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.
Der Beteiligte zu
2 ist als Eigentümer der im Grundbuch von M.
Blatt
382 unter der laufenden Nummer
49 des Bestandverzeichnisses aufge-führten
Flurstücke 48/1 und 48/2 der Flur
2 eingetragen. In Abteilung [X.] des 1
-

3

-
Grundbuchs sind unter den Nummern 6 und 7 zwei auf dem Grundstück Num-mer
49 lastende Briefgrundschulden eingetragen. Das Flurstück 48/2 tauschte der Beteiligte zu
2 in einem freiwilligen Landtauschverfahren, welches von der Beteiligten zu
1 als Flurbereinigungsbehörde geleitet wurde, gegen das im Grundbuch von [X.][X.] unter der laufenden Nummer
10 des Bestand-verzeichnisses eingetragene
Flurstück 10 der Flur
28. Als Eigentümer dieses nach dem Grundbuchinhalt unbelasteten Flurstücks ist der Beteiligte zu
3 ein-getragen. Die zu Lasten des getauschten Flurstücks 48/2 eingetragenen Grundschulden belasten nach dem [X.] nicht mehr dieses Flurstück, sondern das
Flurstück
10.
Der [X.] ist unanfechtbar. Die Beteiligte zu
1 ordnete seine Aus-führung an. Als Zeitpunkt des neuen Rechtszustands setzte sie den 8.
Juli 2011 fest.
Mit Schreiben vom 12.
Januar 2012 hat
die Beteiligte zu
1 das Grund-buchamt um die Berichtigung der Grundbücher entsprechend den in dem
[X.] getroffenen Regelungen
ersucht. Das Grundbuchamt hat mit [X.] vom 23.
März 2012 die beantragten Eintragungen von der Vor-lage der
für die in Abteilung [X.] des Grundbuchs von [X.] , Blatt
382, unter den Nummern 6 und
7 eingetragenen Grundschulden erteilten Briefe abhängig gemacht. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu
1 hat es

ohne Angabe von Gründen

nicht abgeholfen. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu
1 das [X.] weiter.

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4

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II.
Nach Ansicht des [X.] ist die Vorlage der Grundschuld-briefe notwendig, weil für die Erledigung des [X.]s auch [X.] in der dritten Abteilung des Grundbuchs unter den Nummern vorge-nommen werden müssen, unter denen die beiden [X.] sind. In den Spalten 57 sei die Belastung des [X.]s mit den Grundschulden zu vermerken; es handele sich nicht lediglich um eine andere Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sondern [X.] sei ein anderes Grundstück als vorher. Das [X.] ersetze nicht das Erfordernis der [X.].

[X.].
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach §
78 Abs.
1
[X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar kann auch im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund ei-nes Ersuchens nach §
79 [X.] die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen verpflichtet sein. Aber hier steht der Erledigung des [X.]s die fehlende Vorlage der Grundschuldbriefe nicht entge-gen.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass gemäß §
41 Abs.
1 Satz
1, §
42 Satz
1 [X.] der Grundschuldbrief vorzulegen ist, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Mit diesen Vorschriften werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll das Grundbuchamt in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung Betroffenen (§
19 [X.]) zu prüfen. Dafür ist die [X.] notwendig, weil der Gläubiger einer Briefgrundschuld nicht in jedem Fall aus dem Grundbuch er-4
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5

-
sichtlich ist. Der Übergang des Rechts auf einen neuen Gläubiger kann auch außerhalb des Grundbuchs durch Übertragung der Grundschuld mittels schrift-licher Erklärung und
Übergabe des Briefes erfolgen (§
1154 Abs.
1, §
1192 Abs.
1 BGB). Zum anderen
dienen die Vorschriften zusammen mit denen in §
62 [X.] dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen ([X.], [X.] 1995, 104).
2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen "bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung [X.] des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld einge-tragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend
oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grund-schuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist,
und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, [X.], 2.
Aufl., §
41 Rn.
13 mwN).
Keine Eintra-gungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung [X.] nicht berühren ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN).
Dasselbe gilt für die [X.] wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig

und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, [X.] seit dem 31.
Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen ange-bracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die [X.]
-

6

-
chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe wiederum nur Hügel/Zeiser, [X.]O Rn.
19).
3. Dass es sich bei den für die Erledigung des [X.]s notwendigen Eintragungen um Eintragungen bei den Grundschulden
handelt, nimmt das Beschwerdegericht jedoch zu Unrecht an.
a) In dem Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§
103a ff. [X.]) tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren [X.]s durch die Flurbereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszu-stand entsprechend den Festlegungen in dem [X.] ein (§
61 Satz
2, §§
103b, 103f Abs.
3 Satz
2 [X.]). Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§
79 [X.]) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s.
§
80 [X.]) ersetzt es den Eintragungsantrag (§
13 Abs.
1 [X.]), Eintragungsbewil-ligungen (§
19
[X.]), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach §
22 Abs.
1 [X.] ([X.] 1985, 372, 374). Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Vo-raussetzungen des [X.]s erfüllt sind, ob es alle für die bean-tragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Un-terlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen ([X.] [X.]O; vgl. allgemein Senat, Beschluss vom 20.
Dezember
2012

V
ZB 95/12, Umdruck S.
7 -
zur Veröffentlichung be-stimmt).
b) Folge der Rechtsänderung ist hier, dass an die Stelle des einen [X.]s 48/2 das andere [X.] 10 tritt und umgekehrt (§
68 Abs.
1 Satz
1, §
103f Abs.
1 Satz
1 [X.]). Das bedeutet, dass die [X.], die an dem jeweiligen [X.] bestanden, sich ohne weite-8
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10
-

7

-
res
an dem anderen [X.] fortsetzen (Grundsatz der dinglichen Surrogation; vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wingerter, [X.], 8.
Aufl., §
58 Rn.
1
f.). Dies gilt sowohl für das Eigentum als auch für dingliche Belas-tungen der [X.]e.
c) Die Berichtigung darf ohne die Vorlage der Grundschuldbriefe erfol-gen, weil keine Eintragungen bei den Grundschulden vorzunehmen sind.
[X.]) Das [X.] der Beteiligten zu
1 ist darauf gerichtet, die Grundbücher wie folgt zu berichtigen: Das in dem Grundbuch von M. [X.] eingetragene Flurstück 48/2 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu
2) soll als Bestand abgeschrieben und als neuer Bestand in das Grundbuch von M.
Blatt
425, welches den Beteiligten zu
3 als Eigentümer ausweist, eingetragen werden. Die in Abteilung
[X.] unter den Nummern 6 und 7 im Grundbuch von [X.][X.] zu Lasten des Grundstücks Nummer 49 eingetragenen [X.] sollen nicht in das Grundbuch von [X.]Blatt
425 übertragen werden. Im Gegenzug soll das Flurstück
10 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu
3) in dem Grundbuch von [X.][X.] als Bestand abgeschrieben und als neuer Bestand in dem Grundbuch von [X.][X.] verzeichnet werden. Dieses Flurstück soll für die in Abteilung [X.] unter Nummern 6 und 7 eingetragenen [X.].
[X.]) Die Übertragung des Flurstücks 48/2 von [X.] auf
[X.] kann gemäß §
13 Abs.
4 Satz
2 [X.] im Grundbuch dergestalt vollzogen werden, dass die Angaben zu diesem Flurstück in den Spalten 3 und 4 des [X.] (laufende Nummer 49) rot unterstrichen werden, in den Spalten 7 und 8 der auf die Übertragung des Flurstücks
als Teil des unter der laufen-den Nummer 49 eingetragenen Grundstücks auf Blatt
425 hinweisende Ver-merk eingetragen,
das Flurstück als selbständiges Grundstück unter einer neu-en laufenden Nummer im
Bestandsverzeichnis von
Blatt
425 verzeichnet wird 11
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13
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8

-
und die
Eintragung des bei dem Grundstück Nr.
49 verbleibenden Flurstücks 48/1 unverändert bestehen bleibt. Da das Flurstück 48/2 nach dem [X.] lastenfrei geworden ist, scheidet die Eintragung eines Vermerks gemäß §
48 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] in den Spalten 57 der Abteilung [X.] von Blatt
382 bei den die beiden Briefgrundschulden betreffenden Eintragungen, der die Übertra-gung zur Mithaft nach [X.] dokumentiert (siehe dazu Meikel/[X.],
[X.],
10.
Aufl., §
7 Rn.
72),
aus. Folglich ist in der Abteilung [X.] von [X.] ebenfalls keine Eintragung vorzunehmen.
cc) Eintragungen bei den Grundschulden erfolgen auch nicht wegen des Umstands, dass das Flurstück 48/2 nicht mehr für sie haftet.
(1) Nach dem [X.] sind die Grundschulden erloschen, soweit sie an dem Flurstück 48/2 bestanden. Die Rechtsänderung trat kraft Gesetzes ein (§
61 Abs.
2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz
2 [X.]). Sie wird in den [X.] dadurch dokumentiert, dass das Flurstück lastenfrei abgeschrieben und neu eingetragen wird (s. vorstehend unter [X.]). Nach § 46 Abs. 2 [X.] gilt dies als Löschung der Grundschulden in Ansehung des Flurstücks 48/2. Ob bei die-ser Form der Löschung, die einer Löschung nach § 46 Abs. 1 [X.] durch Ein-tragung eines Vermerks, der das Erlöschen der Mithaft ausweist, in Abteilung [X.] Spalten 5-7 des Grundbuchs (s. [X.], Grundbuchrecht, 6. Aufl., §
11 V Rn. 8) gleichwertig ist, in dem Fall der lastenfreien Abschreibung einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Vorlage von [X.] erforderlich ist (bejahend: [X.]/von Oefele/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
41 Rn.
13; [X.], [X.], 28.
Aufl., §
41 Rn.
5 und §
62 Rn.
3; Hügel/Zeiser, [X.], 2.
Aufl., §
41 Rn.
13, 19 und §
62 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
41 Rn.
16 und §
62 Rn.
9; Meikel/[X.], [X.]O, §
46 Rn.
104; [X.]/Wagner, Immobilienrecht, §
41 Rn.
10 und §
62 Rn.
4; KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 6.
Aufl., §
41 Rn.
7; [X.], 14
15
-

9

-
BWNotZ
1987, 111, 112
f.; Gaberdiel, ZIP
1985, 1262
f.; verneinend: [X.], WM
1985, 1041, 1042; [X.], [X.]O, §
62 Rn.
2), kann offen [X.]. Der [X.] bedarf es für die Dokumentation der Abschreibung im Grundbuch jedenfalls dann nicht, wenn

wie hier

ein Bestandteil des belaste-ten Grundstücks lastenfrei abgeschrieben werden soll. Bei der Abschreibung eines realen Grundstücksteils, der katastermäßig noch nicht als Flurstück [X.] ist, muss das belastete Grundstück vor der Abschreibung in zwei
(oder mehrere) Flurstücke geteilt werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Diese erhalten jeweils eine neue laufende Nummer im Bestandsverzeichnis der Grundbücher. Das ursprüngliche Haftungsobjekt (Grundstück im Rechtssinn) existiert damit rechtlich nicht mehr. Hier ist es jedoch anders. Im Gegensatz zu der Ansicht des [X.] ist [X.] kein anderes Grundstück als vorher. Das unter der laufenden Nummer 49 im Bestandsver-zeichnis von [X.] eingetragene Grundstück bleibt auch nach der [X.] dort eingetragen (s. vorstehend unter [X.]). Die [X.] lasten unverändert auf diesem Grundstück. Dass es durch die Be-standteilsabschreibung flächenmäßig kleiner geworden ist, berührt die Eintra-gung in Abteilung [X.] nicht. Auch wenn das Haftungsobjekt durch Bestandteils-zuschreibung größer wird, erfolgt keine Eintragung bei der Grundschuld

(s. nachstehend unter dd).

(2) Die [X.] ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Grund-buchamt ohne die Briefe die Verfügungsbefugnis der Grundschuldgläubiger nicht prüfen kann (vgl. Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
41 Rn.
16; [X.], ZIP
1985, 1262). Dieser Gesichtspunkt spielt
nur bei einer auf einer Willenserklärung beruhenden Pfandentlassung und der dadurch notwendigen Löschung des Rechts eine Rolle, nicht jedoch dann, wenn
die [X.]
-

10

-
gungsbehörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs ent-sprechend den Festlegungen in einem [X.] ersucht (siehe oben un-ter
b).
dd) Die Belastung des Flurstücks
10 mit den in Abteilung [X.] unter den Nummern 6 und 7 auf [X.] eingetragenen Briefgrundschulden ist dort ebenfalls nicht in den Spalten 57 zu vermerken. Der Vermerk wäre allenfalls
dann anzubringen, wenn die Übertragung des Flurstücks 10 von [X.] auf Blatt
382 im Grundbuch in der Weise dokumentiert würde, dass es unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von [X.] als [X.] Grundstück eingetragen würde. In einem solchen Fall wären die [X.] zu Gesamtgrundschulden geworden, weil sie nicht nur das neue Grundstück (Flurstück 10), sondern auch weiterhin das alte, unter der laufenden Nummer 49 des [X.] eingetragene Grundstück (Flurstück 48/1) belasteten (§
1132 Abs.
1, §
1192 Abs.
1 BGB). [X.] wäre ein anderes Grundstück geworden. Eine solche Eintragung ist hier jedoch nicht vorzunehmen. Nach dem [X.] wurde ein [X.] (dazu Senat, Beschluss vom 10.
Juni 2010

V
ZB 22/10, NJW
2010, 3300, 3302) in dem Sinn vorgenommen, dass die Grundschulden weiterhin ausschließlich an dem
unter der laufenden Nummer 49 des [X.] von
[X.] bezeichneten Grundstück bestehen sollen. Das folgt daraus, dass das Flur-stück
10 im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Flurstücks 48/2 getreten ist. Es hat deshalb auch dessen rechtliche Stellung erlangt, also nicht die eines selbständigen Grundstücks behalten, sondern die eines Bestandteils des unter der laufenden Nummer 49 eingetragenen Grundstücks bekommen. Diesem Grundstück muss es zugeschrieben werden (§
890 Abs.
2 BGB, §
6
Abs.
1 Satz
1 [X.]), was grundbuchtechnisch im Bestandsverzeichnis von [X.] nach Maßgabe der Vorschriften in §
6 Abs.
2, 5, 6 Buchst. b und
c, §
13 Abs.
1 [X.] geschieht. Dass sich die in Abteilung [X.] von [X.] unter den 17
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Nummern 6 und 7 eingetragenen Grundschulden nach dem [X.] ([X.] nach § 1131 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB) auf das Flurstück 10 erstre-cken, wird in Abteilung [X.] nicht vermerkt. Bei der Bestandteilszuschreibung er-folgt keine Eintragung bei der Grundschuld im Sinn von §
41 Abs.
1 Satz
1, §
42
Satz 1, § 62 Abs.
1 [X.]. Die Grundschuldbriefe müssen nicht vorgelegt wer-den ([X.]/von Oefele/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
41 Rn.
14 und §
62 Rn.
6; [X.], [X.], 28.
Aufl., §
41 Rn.
3; Hügel/Zeiser, [X.], 2.
Aufl., §
41 Rn.
10; Hügel/[X.], [X.]O, §
62 Rn.
3; Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
41 Rn.
31; [X.]/Wagner, Immobilienrecht, §
41 [X.] Rn.
11; [X.], Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rn.
4052; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
79 Rn.
4).
4. Nach alledem ist die [X.] jedenfalls dann entbehrlich, wenn

wie hier

ein Bestandteil des haftenden Grundstücks durch dingliche [X.] ausgewechselt wurde, ohne dass sich darüber hinaus an den [X.] etwas geändert hat ([X.]/[X.]/[X.]/Wingerter, [X.], 8.
Aufl., §
79 Rn.
4). Das Grundbuchamt hat somit zu Unrecht die Vorlage der Grundschuldbriefe verlangt. Es ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des [X.] anzuweisen, die Erledigung des [X.] nicht wegen der fehlenden Grundschuldbriefe zu verweigern.
18
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-

IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Stresemann

[X.]

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2012 -
MU-425-17 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 16.07.2012 -
20 W 169/12 -

19

Meta

V ZB 160/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. V ZB 160/12 (REWIS RS 2013, 8305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8305

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Kein Grundbuchberichtigungsanspruch aufgrund eines entgegenstehenden bestandskräftigen Flurbereinigungsplans


5 U 72/06 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

VI R 25/17

Zitiert

V ZB 160/12

Zitieren mit Quelle:
x

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