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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 129/12
vom
20. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am
20. Dezember 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
April 2012 -
3 U 1785/11
-
wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Streitwert beträgt 472.610,42
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Ablehnung von Ansprüchen aus Sachwalterhaftung (§
311 Abs.
3, §
241 Abs.
2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch das Berufungsgericht erweist sich angesichts der besonderen Umstände 1
2
-
3
-
des vorliegenden Einzelfalls (Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt und In-teressenvertreter des Arztes Dr. M.
; Beratung der Klägerin durch die Wirt-schaftsprüferin Sch.
-A.
) im Ergebnis nicht als in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft. Auf das Verhältnis und die Abgrenzung der Ansprüche aus Sachwalterhaftung (§
311 Abs.
3, §
241 Abs.
2 BGB) und aus einem [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es daher nicht entscheidungs-erheblich an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2011 -
16 O 7534/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.04.2012 -
3 U 1785/11 -
3
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. III ZR 129/12 (REWIS RS 2012, 90)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 90
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