Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 3 StR 162/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6373

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das den Angeklagten betreffende Verfahren in Bezug auf den 4. Tatkomplex der Urteilsgründe auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschränkt,

b) das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungs- und Maßregelentscheidungen getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs (vgl. zum ausgeschiedenen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz etwa MüKoStVR/[X.], § 6 [X.] Rn. 12). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat trotz der Verfolgungsbeschränkung Bestand, da auszuschließen ist, dass das [X.] ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Auf den für die Bemessung herangezogenen Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB wirkt sich die Beschränkung nicht aus. Die zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände einer Vielzahl von, auch einschlägigen, Vorstrafen und der tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Strafvorschriften bestehen fort, wenngleich nunmehr lediglich zwei statt der berücksichtigten drei Delikte in Rede stehen.

3

Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

  

Berg     

  

Anstötz

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 162/23

22.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 22. August 2023, Az: 3 StR 162/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 3 StR 162/23 (REWIS RS 2023, 6373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6373

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