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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI [X.]/15
Verkündet am:
27. Oktober 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 842; StVG § 11 Satz 1; [X.] § 58a a.F., § 56 n.F.; AuslVZV §§ 1 ff.
Bei der Bere[X.]hnung des Anspru[X.]hs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der [X.] grundsätzli[X.]h als Einkommen des Verletzten zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
[X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 -
VI [X.]/15
-
OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 27. Oktober
2015 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] und die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.] und Dr.
Roloff
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilse-nats des [X.]s Naumburg
vom 6. Februar 2015
im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz eines [X.]s nebst
Zin-sen und die einen Betrag von 119 Euro übersteigende Klage auf Freistellung von vorgeri[X.]htli[X.]hen Anwaltskosten
abge-wiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist [X.]soldat bei der [X.]. Er nimmt
die Beklagte
aufgrund eines Verkehrsunfalls auf
Zahlung eines S[X.]hmerzensgeldes und 1
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3
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soweit für das Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse
-
auf
Ersatz entgange-ner
Auslandsverwendungszus[X.]hläge
in Anspru[X.]h.
Der Kläger erlitt am 29.
Juli 2011 bei einem Verkehrsunfall, für den der
Beklagte zu 1 als Halter
eines Pkw und die Beklagte zu 2 als dessen Haft-pfli[X.]htversi[X.]herer
unstreitig zu 100% einstandspfli[X.]htig sind, ein stumpfes Be-[X.]ken-
und Bau[X.]htrauma. Anfang November 2011 führte eine linksseitige Adduktorenzerrung in der Leistenregion zu einem mehrtägigen Krankenhaus-aufenthalt
des [X.]. Die damit verbundene S[X.]hmerzsymptomatik wurde am 6. November 2011 erfolgrei[X.]h behandelt. Der Kläger war na[X.]h der Bestätigung des S[X.]hiffsarztes vom 19. November 2013 im [X.]raum vom 29. Juli 2011 bis 23. Januar 2012 aufgrund von Krankheit arbeits-
und dienstunfähig. Er verri[X.]h-tete ni[X.]ht -
wie geplant
-
auf der Fregatte "[X.]"
während der Anti-Piraterie-Mission [X.] von November 2011 bis März 2012 seinen Dienst, sondern nahm diesen erst
ab dem 4. Februar 2012
wieder auf. Der Kläger
ma[X.]ht gel-tend, ihm sei dur[X.]h den Unfall
u.a. ein [X.]
in Höhe von 5.290 Euro entgangen.
Das [X.] hat der
Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] -
soweit im Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse
-
die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung
im We-sentli[X.]hen ausgeführt:
2
3
4
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4
-
Angesi[X.]hts fehlender Langzeitfolgen und einer nur kurzfristigen stationä-ren Behandlung sowie trotz allem nur mittels[X.]hwerer Verletzungen dur[X.]h ein stumpfes Be[X.]ken-
und Bau[X.]htrauma, bei einer ihrem Umfang na[X.]h ni[X.]ht mehr si[X.]her feststellbaren, jedenfalls aber ni[X.]ht über den 6. November 2011 hinaus anhaltenden S[X.]hmerzsymptomatik sei trotz der in dem Attest des [X.]wehr-krankenhauses vom 25. April 2012 bes[X.]heinigten bis zum 24. Januar 2012 an-dauernden 100%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den außergeri[X.]ht-gere[X.]htfertigt.
Der Anspru[X.]h des [X.] auf Ersatz der ihm aus dem Unfall entstande-nen materiellen S[X.]häden gemäß §§
7, 17 StVG, §
3 PflVG iVm
§
115 [X.] [X.] aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht die Erstattung des ihm unfallbedingt entgange-nen [X.]s für die Dauer der vorgesehenen Verwen-dung auf der Fregatte "[X.]"
vom 18. November 2011 bis zum 4. Februar 2012. Zwar sei na[X.]h
den zu §
58a [X.] und zu §§
1 ff. der Verordnung über Zahlung eines [X.]s (AuslVZV) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ergangenen Urteilen des
[X.]s
Hamm vom 10. Oktober 2005 (13 [X.], [X.], 1281 f.) und des Ober-landesgeri[X.]hts Stuttgart
vom 19. Oktober 2006 (7 [X.], [X.],
1524) ein [X.] ein erstattungsfähiger
Verdienstausfall-s[X.]haden.
Der [X.] sei jedo[X.]h der Auffassung, dass der Auslandsverwen-dungszus[X.]hlag na[X.]h
der
Neufassung der maßgebli[X.]hen besoldungsre[X.]htli[X.]hen Grundlagen in §
56 [X.] und der Verordnung über Zahlung eines [X.] ni[X.]ht mehr uneinges[X.]hränkt als
Erwerbss[X.]haden zu ersetzen sei. Während der
Zus[X.]hlag
na[X.]h §
58a Abs.
2 Satz 2 [X.] a.F. iVm §
1 Abs.
2 Satz 1 AuslVZV a.F. den
Zwe[X.]k verfolgt habe, die mit der besonde-ren Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen ab-zugelten, für die in §
2 Nr.
1 und 2 AuslVZV a.F. allgemeine physis[X.]he und psy-5
6
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5
-
[X.]his[X.]he Belastungen und Gefahren für Leib und Leben als Beispiele genannt worden seien, werde
na[X.]h §
56 Abs.
2 Satz 2 [X.] n.F. der Zus[X.]hlag zumin-dest au[X.]h
zum Ausglei[X.]h für
konkrete Mehraufwendungen
gezahlt. Entspre-[X.]hend seien in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung
des
§
2 Nr.
3 AuslVZV ausdrü[X.]kli[X.]h Mehraufwendungen berü[X.]ksi[X.]htigt, die dur[X.]h die beson-deren Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere dur[X.]h Mängel und ers[X.]hwerende Umstände
bei Versorgung und Kommunikation entständen.
[X.] Mehraufwendungen seien gemäß §
3 Nr.
1 und 2 AuslVZV n.F. Grundlage
der ersten beiden des
in se[X.]hs Stufen gegliederten [X.], während die Stufen 3 bis 6 ledigli[X.]h auf den dort genannten Vers[X.]här-fungen der über die Stufe 2 hinausgehenden immateriellen Belastungen beruh-ten. Im Gesamtgefüge der Regelungen ergebe si[X.]h kein Anhaltspunkt für die Auffassung, der Zus[X.]hlag werde als besonderer materieller Anreiz für die [X.] zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gewährt. Vielmehr seien konkret benannte und in generalisierender Weise na[X.]h Stufen geordnete Mehraufwen-dungen und Belastungen für dessen Gewährung und Bemessung maßgebli[X.]h.
Soweit der Zus[X.]hlag na[X.]h dieser Differenzierung zum Ausglei[X.]h der [X.], ni[X.]ht s[X.]hon typis[X.]herweise immer mit der Berufstätigkeit eines Soldaten zusammenhängenden materiellen Mehraufwendungen gewährt werde, sei er ni[X.]ht ersatzfähig, da dem Kläger mangels
Teilnahme an dem Einsatz ein derar-tiger Mehraufwand ni[X.]ht entstanden sei. Der entgangene Zus[X.]hlag sei au[X.]h ni[X.]ht ersatzfähig, soweit er dem Ausglei[X.]h immaterieller Belastungen eines sol-[X.]hen Einsatzes habe dienen sollen, da
der Kläger sol[X.]hen Belastungen, insbe-sondere einer einsatzbedingt gesteigerten Gefahr für Leib und Leben, ni[X.]ht ausgesetzt gewesen
sei.
7
-
6
-
II.
Das Berufungsurteil
hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht
stand.
Die Revision wendet si[X.]h mit Erfolg gegen die Beurteilung des
Beru-fungsgeri[X.]hts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbss[X.]haden im [X.] der §
842
Fall 1
[X.], §
11 Satz 1
Fall 1
StVG entstanden, weil der entgan-gene [X.] ni[X.]ht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Kläger den Auslandseinsatz wegen der beim Unfall erlittenen Verlet-zungen versäumt hat,
hat das Berufungsgeri[X.]ht
ni[X.]ht getroffen. Darauf weist die Revisionserwiderung im Rahmen einer Gegenrüge zwar zutreffend hin. Für das Revisionsverfahren hat der [X.] aber zu Gunsten des [X.] zu unterstellen, dass die Unfallfolgen kausal für den verspäteten Einsatz des [X.] auf der Fregatte "[X.]"
waren.
1. Gemäß §
842 [X.], §
11 Satz 1 StVG erstre[X.]kt si[X.]h bei einer Körper-verletzung die Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz auf die (Vermögens-) Na[X.]h-teile, die der Verletzte dur[X.]h die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfä-higkeit erleidet. Die Ersatzpfli[X.]ht greift ein, wenn dur[X.]h die Beeinträ[X.]htigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter S[X.]haden ent-standen ist. Ein sol[X.]her liegt ni[X.]ht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbss[X.]haden umfasst vielmehr alle wirts[X.]haftli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbe-dingt ni[X.]ht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit [X.] mit si[X.]h bringt (vgl. [X.]surteile vom 20. März 1984 -
VI
ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 -
VI
ZR 49/07, [X.]Z 176, 109 Rn.
9; vom 25. Juni 2013 -
VI
ZR 128/12, [X.]Z 197, 316 Rn.
12 f.; siehe au[X.]h Se-natsbes[X.]hluss vom 20. Oktober 2009 -
VI
ZB 53/08, [X.], 133 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], 2015, §
842 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., 8
9
10
-
7
-
§
842 Rn.
2). Aufwandsents[X.]hädigungen, die kein zusätzli[X.]hes Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsä[X.]hli[X.]he erwerbsbedingte Aufwendungen
sind (Spesen, Kleidergeld und derglei[X.]hen), sind hingegen ni[X.]ht vom S[X.]hädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte
verletzungsbedingt ni[X.]ht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit na[X.]hzugehen. Insoweit ist der Verletzte ni[X.]ht ges[X.]hädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsents[X.]hädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber
([X.]surteile vom 22. September
1967 -
VI
ZR 46/66, [X.], 1080; vom 24. April 1979 -
VI
ZR 204/76, [X.], 622, 624 [insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt in [X.]Z 74, 221]; [X.], [X.], 334, 335; [X.], [X.], 90; [X.], VersR 1960, 683, 684 ff.; [X.]/[X.],
[X.], 2015, §
842 Rn.
75; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
252 Rn.
23; RGRK/Boujong, [X.], 12.
Aufl., §
842 Rn.
13; [X.]/Zoll, Unfallhaftpfli[X.]htre[X.]ht, 16.
Aufl., Kap.
32 Rn.
4). Bei Zah-lung
eines paus[X.]halierten Aufwendungsersatzes ist eine e[X.]hte Aufwandsent-s[X.]hädigung dann anzunehmen, wenn
der Ges[X.]hädigte au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h Auf-wendungen gehabt
hätte, die mit der Paus[X.]hale abgegolten werden sollten.
Erhält er hingegen eine
Paus[X.]hale, die ni[X.]ht notwendigerweise für tatsä[X.]hli[X.]he Verwendungen
bestimmt ist,
wird
dur[X.]h den Paus[X.]hbetrag sein Einkommen faktis[X.]h erhöht. Bei der Bere[X.]hnung
des Anspru[X.]hs auf Ersatz des Verdienst-ausfalls
ist der Anspru[X.]h auf einen
sol[X.]hen
paus[X.]halen
Betrag
demzufolge als Einkunft zu berü[X.]ksi[X.]htigen
([X.]surteil vom 24. April 1979 -
VI
ZR 204/76, [X.], 622, 624 [insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt in [X.]Z 74, 221]; [X.], [X.], 69; [X.], [X.], 334, 335;
Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
252 Rn.
23; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
842 Rn.
2; Küp-persbus[X.]h/Höher, Ersatzansprü[X.]he bei Personens[X.]haden, 11.
Aufl., Rn.
43; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
4 Rn.
152 f., §
6
Rn.
50, 52; [X.]/Zwi[X.]kel, Haftungsre[X.]ht des Straßenverkehrs, 5.
Aufl., §
29 Rn.
65; vgl. au[X.]h [X.], Urteile
vom 16. Januar 1980 -
IV
ZR 115/78, Fa--
8
-
mRZ 1980, 342, 343 f.; vom 6. Oktober 1993 -
XII
ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135; vom 18. April 2012 -
XII
ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn.
22; [X.], 301, 304;
aA [X.], VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E.).
2. Im Streitfall handelt es
si[X.]h entgegen der Auffassung des Berufungs-geri[X.]hts ni[X.]ht um eine e[X.]hte Aufwandsents[X.]hädigung, mit der ein im Einzelnen abzure[X.]hnender Aufwand ausgegli[X.]hen wird, sondern um einen Paus[X.]hbetrag, mit dem bei
einem bestimmten
Auslandseinsatz
aufgrund der örtli[X.]hen Verhält-nisse
im Allgemeinen entstehende Aufwendungen und Ers[X.]hwernisse abgegol-ten werden
sollen.
a) [X.] (Auslandsverwendungsgesetz -
AuslVG) vom 28. Juli 1993 ([X.]l. I S. 1394) in §
58a [X.] a.F. ges[X.]haffene Auslandsverwen-dungszus[X.]hlag bezwe[X.]kte, Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an [X.] zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abzugelten (BT-Dru[X.]ks. 12/4749, S.
1, 8, 9; zur Anreiz-
und [X.] au[X.]h [X.], NVwZ-RR 2003, 290, 291; [X.] in [X.]/Wiedow, [X.]beamtengesetz, §
56 [X.] Rn.
17 [Stand: Februar 2014]; [X.] in [X.]/Summer, Besoldungsre[X.]ht des [X.] und der Länder, §
56 [X.] Rn.
1, 18 [Stand: März 2012]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Lös[X.]h, Das Dienstre[X.]ht des [X.], 2.
Aufl., §
56 [X.] Rn.
363). Es sollte insbesondere die bis dahin erfolgte Gewährung von Aufwandsents[X.]hädigungen, die im [X.] auf die Abgeltung eines erhöhten Aufwands geri[X.]htet war, ersetzt werden (BT-Dru[X.]ks. 12/4749, S.
1, 8). [X.] war au[X.]h der Zwe[X.]k des [X.]s in §
1 Abs.
2 Satz 1 AuslVZV in den ab dem 29. Juli 1995 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassungen in der Weise bes[X.]hrieben, dass er die mit der besonde-ren Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und 11
12
-
9
-
Ers[X.]hwernisse abgelte. Au[X.]h na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]verwaltungsgeri[X.]hts ha-be der [X.] na[X.]h §
58a [X.] a.F. zwar
die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastun-gen und Ers[X.]hwernisse abgegolten, do[X.]h sei ni[X.]ht die Kompensation materiel-ler Belastungen damit bezwe[X.]kt worden, sondern sei deren
Ausglei[X.]h Folge der Zahlung gewesen. Es würden nur die mit den spezifis[X.]hen, vom [X.] erfassten Belastungen und Gefahren unmittelbar im Zu-sammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten. Dies entspre[X.]he §
1 Satz 2 Ers[X.]hwerniszulagenverordnung ([X.]), wona[X.]h dur[X.]h die [X.] ein mit der Ers[X.]hwernis verbundener Aufwand abgegolten werde (vgl. [X.], NVwZ-RR 2003, 290, 291). Damit übereinstimmend bestand au[X.]h bei den Instanzgeri[X.]hten und in der Literatur Einigkeit zu der na[X.]h §
58a [X.] a.F. iVm §§
1 ff. AuslVZV gegebenen Re[X.]htslage, dass [X.] uneinges[X.]hränkt als Verdienstausfall ersatzfähig seien
([X.], [X.], 1281 f.; [X.], [X.], 1524; [X.], [X.], 14, 15; [X.], SVR 2006, 254, 257; [X.]/[X.], [X.], §
252 Rn.
10 [Stand: 1. November 2011]; Mün[X.]hKomm-[X.]/Wagner, 6.
Aufl., §
843 Rn.
27; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, §
252 Rn.
23; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
252 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], 27.
Aufl., Kap.
4 Rn.
91; Bus[X.]hbell in [X.] Straßenverkehrsre[X.]ht, 4.
Aufl., §
26 Rn.
127; Gre-ger/Zwi[X.]kel, Haftungsre[X.]ht des Straßenverkehrs, 5.
Aufl., §
29 Rn.
65).
b) Mit dem [X.] des [X.]-dienstre[X.]hts (Dienstre[X.]htsneuordnungsgesetz -
DNeuG) vom 5. Februar 2009 ([X.]l. I S.
160, 462) wurde §
58a [X.] a.F. mit Wirkung vom 12. Februar 2009 neu gefasst und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 dur[X.]h §
56 [X.] n.F. er-setzt. Die doppelte Zwe[X.]kri[X.]htung des [X.]s wurde -
entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts
-
ni[X.]ht verändert.
Na[X.]h [X.] der Regelung in §
56 Abs.
2 Satz 1 [X.] iVm §§
1 ff. AuslVZV (Fassung 13
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10
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vom 8. April 2009, gültig bis 31. Juli 2013) diente
der [X.] der Abgeltung von materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland in paus[X.]halierter Weise. Vorbehalten blieben die Positionen des [X.] Reisekostenre[X.]hts, in die ni[X.]ht eingegriffen werden sollte, mithin die Reisekostenvergütung. Erfasst [X.] insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders s[X.]hwieriger Be-dingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen dur[X.]h Unterbringung in provisoris[X.]hen Unterkünften sowie Belastungen dur[X.]h eine spezifis[X.]he Be-drohung der Mission oder deren Dur[X.]hführung in einem Konfliktgebiet (§
56 Abs.
2 Satz 2 [X.],
gültig bis 31. Juli 2013). Dur[X.]h die Regelungen in §§
2 und 3 der AuslVZV
wurden die Begriffe der allgemeinen physis[X.]hen und psy-[X.]his[X.]hen Belastung sowie in Betra[X.]ht zu ziehende Mehraufwendungen näher bes[X.]hrieben und in se[X.]hs Stufen des [X.]s einge-teilt, die einen gestaffelten Tagessatz bis zu 110 Euro na[X.]h S[X.]hwere der Mehr-aufwendungen und Belastungen vorsahen. Na[X.]h dem Willen des Gesetzge-bers, der insoweit den Gesetzesmaterialien zu §
58a [X.] in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung
(BT-Dru[X.]ks. 16/7076, [X.] f.) zu entneh-men ist, sollte allerdings na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Regelung konkret entstan-dener Mehraufwand, der über die Paus[X.]hale hinausging,
ni[X.]ht mehr erstattet werden. Die paus[X.]hale Abgeltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen dur[X.]h den [X.] sollte der Verwaltungsvereinfa[X.]hung und der Straffung des Abre[X.]hnungsverfahrens die-nen, weil Einzelna[X.]hweise dana[X.]h entbehrli[X.]h wurden (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/7076, [X.] f.).
[X.]) In dem im Streitfall
maßgebenden [X.]raum wurde gemäß §
56 Abs.
1 Satz
1 [X.] (in der Fassung vom 5. Februar 2009, gültig vom 1. Juli 2010 bis 31.
Juli 2013) [X.] gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund 14
-
11
-
eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über-
oder zwis[X.]henstaatli[X.]hen Einri[X.]htung oder mit einem auswärtigen Staat auf Bes[X.]hluss der [X.]regierung im Ausland oder außerhalb des [X.] Hoheitsgebietes auf S[X.]hiffen oder in Luftfahrzeugen stattfand (besondere Ver-wendung im Ausland).
Dass der geplante Einsatz des [X.] auf der Fregatte "[X.]"
diesen Anforderungen genügte, steht ni[X.]ht in Streit.
aa) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Ersatzfähigkeit des [X.]s hinsi[X.]htli[X.]h materieller
Mehraufwendungen mit dem Argu-ment ablehnt, angesi[X.]hts der unterbliebenen Teilnahme am Auslandseinsatz sei ausges[X.]hlossen gewesen, dass dem Kläger ein Mehraufwand überhaupt habe entstehen können, übersieht es, dass es si[X.]h insoweit ni[X.]ht um "e[X.]hten"
Aufwendungsersatz, sondern um Paus[X.]halen handelte, die ni[X.]ht mittels Einzel-na[X.]hweisen abgere[X.]hnet werden.
[X.]) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht den für immaterielle Belastungen ge-zahlten [X.] für ni[X.]ht ersatzfähig hält, weil der Klä-ger den Belastungen, deren Ausglei[X.]h die Zulage dienen soll, ni[X.]ht ausgesetzt gewesen sei, berü[X.]ksi[X.]htigt es einen Vorteil zu Gunsten der Beklagten, der als Faktor der S[X.]hadensbere[X.]hnung ungeeignet ist, weil die Ersparnis von [X.] keinen Vermögensvorteil darstellt (vgl. zur Bordzulage [X.], Urteil vom 22. September 1967 -
VI
ZR 46/66, [X.], 1080).
Zwar sind dem Kläger in der [X.], in der er ni[X.]ht am Auslandseinsatz teilgenommen hat, die mit die-sem
verbundenen Unannehmli[X.]hkeiten erspart geblieben. Unannehmli[X.]hkeiten werden
aber mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit ni[X.]ht na[X.]hgehen kann. Es widersprä[X.]he Sinn
und Zwe[X.]k der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht, wenn dem Ges[X.]hädigten wegen eines sol[X.]hen, von ihm [X.],
ni[X.]ht vermögenswerten Vorteils,
ein Ersatzanspru[X.]h ver-sagt bliebe. Der Ges[X.]hädigte müsste letztli[X.]h für die Vers[X.]haffung des ideellen 15
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12
-
Vorteils zahlen, obwohl die von ihm erlittene [X.] ni[X.]ht geringer wird. Die Anre[X.]hnung immaterieller Vorteile auf den
Anspru[X.]h auf Zahlung von S[X.]hadensersatz kommt dana[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht
(vgl. [X.], [X.], 1281, 1282; Thüsing, Wertende S[X.]hadensbere[X.]hnung, S. 456 ff.; [X.], JBl
2007, 409, 430
f.; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
229; [X.]/[X.], [X.], §
249 Rn.
111 [Stand: 1. März 2011]; [X.]/Ekkenga/[X.], [X.], 13.
Aufl., vor §
249 Rn.
292; [X.]/[X.], Haft-pfli[X.]htre[X.]ht, 27.
Aufl., Kap.
9 Rn.
14; [X.], [X.], 111, 112 f.; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., vor §
249 Rn.
92 a.E.; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 90).
III.
Das Berufungsurteil kann dana[X.]h
keinen Bestand haben, sondern ist, soweit es die Ersatzfähigkeit des [X.]s und damit au[X.]h die Höhe des [X.] betrifft, aufzuheben und, da weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Dieses
wird au[X.]h den Vortrag der Beklagten zur Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Auslandverwendungszus[X.]hlags zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben. Hin-si[X.]htli[X.]h des [X.] ist darauf hinzuweisen,
dass si[X.]h die außer-geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsanwaltsgebühren gemäß §
60 Abs.
1 Satz 1 [X.] na[X.]h [X.] zu §
13 Abs.
1 [X.] in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung be-
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stimmen, da der unbedingte Auftrag bereits vor diesem [X.]punkt erteilt worden ist.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 31.01.2014 -
2 O 479/13 -
OLG Naumburg, Ents[X.]heidung vom 06.02.2015 -
10 U 15/14 -
Meta
27.10.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. VI ZR 183/15 (REWIS RS 2015, 3312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3312
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 183/15 (Bundesgerichtshof)
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