17. Zivilkammer | REWIS RS 2000, 2549
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss
des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten
des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,
der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß
§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen
nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass
zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom
19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem
Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen
bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung
besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt
werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt
sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den
die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.
Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer
Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem
Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen
war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz
bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch
unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.
Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich
das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen
dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,
dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte
demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende
Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.
Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs
lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das
Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft
ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige
oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche
Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von
Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt
auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.
Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung
der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht
vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Dortmund, 07.04.2000
Landgericht, 17. Zivilkammer
Meta
07.04.2000
Landgericht Dortmund 17. Zivilkammer
Beschluss
Sachgebiet: T
Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 07.04.2000, Az. 17 T 31/00 (REWIS RS 2000, 2549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2549
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