Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2023, Az. VIa ZR 298/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5471

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines nach seiner Auffassung gemäß § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen qualifizierten Verschuldens gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

[X.]     

  

Krüger     

  

Wille

  

Liepin     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 298/23

31.07.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 13. Februar 2023, Az: 5a U 1529/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2023, Az. VIa ZR 298/23 (REWIS RS 2023, 5471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5471

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