Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2012, Az. IX ZR 182/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1570

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 182/11

vom

9.
November
2012

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am 9.
November
2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2012 wird
auf ihre Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von den Klägern als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer [X.] zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen ([X.] 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der [X.] hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.

Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er
verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger liegt darin nicht. Die Glaubwür-digkeit der Zeugin [X.]

war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den [X.] und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekom-men des von der Zeugin [X.]

für die Kläger abgeschlossenen
Vertrages
un-streitig ist. Die Kläger stützen
ihren Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.
1
2
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
3 O 5074/08 -

OLG München in [X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
30 [X.] -

3

Meta

IX ZR 182/11

09.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2012, Az. IX ZR 182/11 (REWIS RS 2012, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1570

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