9. Senat | REWIS RS 2018, 5080
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Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung
NV: Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen .
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] Kostenstelle vom 07. Dezember 2017 [X.] 1614/17 ([X.]/17) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe des Streitwerts oder einzelner Kosten. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist im Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Steuerpflichtigen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (Beschlüsse des [X.] vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, [X.], 1112; vom 31. März 2008 IX E 1/08, [X.] 2008, 1336, und vom 18. Januar 2017 [X.], [X.] 2017, 615). Dabei sind die tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen nach Maßgabe des [X.] des Klägers zu bestimmen, unabhängig von der Zurückweisung des jeweiligen Rechtsmittels --vorliegend der Rückweisung der [X.], um deren Kostenfolge es geht.
2. Daran gemessen hat der [X.] den Streitwert zutreffend mit 201.407 € angesetzt. Der [X.] hat die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen im Verlustrücktragsjahr 2012 mit 18.068 € und im Verlustvortragsjahr 2014 mit 383 € berücksichtigt. Den danach verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von (1.982.375 € ./. 97.640 € --2012-- ./. 18.480 € --2013-- ./. 36.693 € --2014-- =) 1.829.562 € hat er mit pauschal 10 % = 182.956 € angesetzt. Daraus folgt in der Summe ein Streitwert von 18.068 € + 383 € + 182.956 € = 201.407 €.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
Meta
07.08.2018
Beschluss
vorgehend BFH, 7. Dezember 2017, Az: IX B 90/17, Beschluss
§ 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 17 Abs 4 EStG 2009, § 66 GKG
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.08.2018, Az. IX E 1/18 (REWIS RS 2018, 5080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5080
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, IX E 1/18, 07.08.2018.
Bundesfinanzhof, IX B 90/17, 27.10.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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