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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100517B4STR567.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]/16
vom
10. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10.
Mai 2017 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 20.
Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt M.
unter B.
I.
3. erhobene Verfahrensrüge ist be-
reits unzulässig, da ihr
mit Blick auf die Ablehnung nach §
26a StPO
eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführun-gen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übri-gen wäre die Rüge unbegründet, worauf der [X.] zutreffend [X.] hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 567/16 (REWIS RS 2017, 11237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11237
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