Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. VII ZR 209/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 37

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 209/11
Verkündet am:

20. Dezember 2012

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 635 a.F., § 254 Abs. 1 C
a)
Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit [X.] getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, ei-ne mangelfreie Veräußerung des so errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände ge-schuldet wird.
b)
Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruch-nahme der Erwerber wegen unzureichenden [X.] entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft würden.
[X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 -
VII ZR 209/11 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Dezember 2012
durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und [X.]
Eick, [X.] und Dr.
Kartzke
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
September 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 6.406,87

Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.442,98

6.
Dezember 2008 und aus einem weiteren Betrag in Höhe

seit dem 14.
April 2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der [X.] verpflichtet ist, der Klägerin ein Drittel des weiteren Schadens daraus zu [X.], dass er die Reihenhäuser der Anlage B.

weg

und

in [X.]

nicht mit zweischaligen Trennwänden geplant hat bzw. hat ausführen lassen.
3. Es wird weiter festgestellt, dass der [X.] verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden daraus zu ersetzen, dass er die zu den Reihenhäusern der Anlage B.

weg

und

in [X.]

gehörige Tiefgarage nicht mit einem zweiten Fluchtweg geplant hat bzw. hat ausführen lassen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3
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II.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weiterge-hende Revision des [X.]n werden zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 68
% und der [X.] 32
%. Die Kosten des [X.] tragen die Klägerin zu 70
% und der [X.] zu 30 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der [X.] zu einem Drittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Bauträgerin, macht gegen den [X.]n [X.] aus einem Architektenvertrag geltend.
Die Klägerin errichtete 2001 in [X.] ihrem äußeren Erscheinungsbild nach zwei Reihenhauszeilen mit jeweils fünf Reihenhäusern und einer zwischen den [X.] liegenden Tiefgarage. Mit
der Planung und Bauüberwachung hatte sie den [X.]n mündlich beauftragt. Dieser plante die Objekte mit ein-schaligen Trennwänden, die Tiefgarage ohne zweiten Rettungsweg und die [X.] mit einer zu steilen Neigung.
Die Klägerin veräußerte
die Wohneinheiten als "Reihenhäuser in Form von Wohnungseigentum". In drei Rechtsstreitigkeiten gegen die Erwerber [X.] sie den von ihr beanspruchten restlichen Erwerbspreis im Hinblick auf Män-gel des [X.] und der Tiefgarage nicht realisieren.
Die insoweit an-1
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geblich entstandenen Kosten und Auslagen in Höhe von 23.110,40

sie von dem [X.]n ersetzt. In zwei weiteren Verfahren verlangten die Er-werber die Feststellung, dass die restlichen [X.] aus den [X.] infolge Minderung
erfüllt seien und die Klägerin zur teilweisen Rückzahlung des [X.] verpflichtet sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den [X.]n zur Zahlung von 23.110,40

allen Ansprüchen freizustellen, die in den zwei weiteren Verfahren gegen sie erhoben wurden, sowie festzustellen, dass der [X.] verpflichtet ist, ihr jegli-chen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass er die zehn [X.] nicht mit zweischaligen Trennwänden geplant bzw. hat ausführen lassen, die [X.] der WEG-Anlage zu steil angelegt hat sowie den zweiten Fluchtweg weder geplant noch hat ausführen lassen.
Das [X.] hat der Feststellungsklage betreffend den zweiten [X.] stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, den [X.]n zu verurtei-len, an sie 23.110,40

e-klagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden daraus zu ersetzen, dass er die Reihenhäuser nicht mit zweischaligen Trennwänden geplant hat bzw. hat ausführen lassen.
Das Berufungsgericht hat den [X.]n unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 19.220,61

Feststellungsantrag entsprochen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem [X.]n lediglich ein Drittel des Schadens ersetzt verlangen, der darauf beruht, dass der [X.] die zehn Reihenhäuser nicht mit zweischaligen Trennwänden geplant hat und hat ausführen lassen.
Auf das Schuldverhältnis sind die für bis zum 31.
Dezember 2001 ge-schlossene Verträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art.
229 §
5 Satz
1 EGBGB).

I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Planung des [X.]n sei objektiv mangelhaft, da er für die zu errichtenden Reihenhäuser lediglich ein-schalige [X.] mit einem entsprechend zu geringen Schallschutz-maß vorgesehen habe. Zum Zeitpunkt der Planung im Jahre 2000 seien [X.] nach den anerkannten Regeln der Technik bereits mit zweischaligen [X.]n auszuführen gewesen. Ein dementsprechen-des Schallschutzniveau von mindestens 62 dB habe der [X.] nach dem Inhalt des Architektenvertrags
vorsehen müssen. Der [X.], der keine Woh-nungen in Mehrfamilienhäusern habe planen sollen, habe das Konzept von "senkrecht geteilten Wohneinheiten" entwickelt, womit die zweischalige Ausfüh-rung der [X.] aufgegeben und Einbußen beim Schallschutz hinge-nommen worden seien. Tatsächlich seien aber weiterhin Reihenhäuser zu pla-nen gewesen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich dinglich-rechtlich um Reihenhäuser auf eigenem Grundstück oder um Wohnungseigentum auf ungeteiltem Grund handele. Maßgeblich sei das bautechnische Erscheinungs-bild des Objekts. Der [X.] habe daher ein Schallschutzniveau vorzusehen 7
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gehabt, wie es zum Zeitpunkt der Planung für Reihenhäuser den allgemein an-erkannten Regeln der Technik entsprochen habe.
Für die damit
objektiv mangelhafte Planung mit einem abgesenkten Schallschutzniveau müsste der [X.] nur dann nicht haften, wenn die Kläge-rin das Risiko der nicht funktionstauglichen Planung vertraglich übernommen hätte. Allein aus der Vereinbarung, die Häuser mit einschaligen Haustrennwän-den und einem Schallschutzniveau wie beim Geschosswohnungsbau zu pla-nen, ergebe sich nicht, dass die Parteien sich einig gewesen seien, dass eine nicht funktionstaugliche und damit mangelhafte Planung habe erstellt werden sollen. Denn sowohl die Klägerin als auch der [X.] seien ersichtlich davon ausgegangen, dass es zulässig sei, Reihenhäuser mit einem Schallschutzstan-dard wie im Geschosswohnungsbau zu planen, wenn diese lediglich nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt und damit rechtlich als Wohnungseigentum anzusehen seien. Eine vertragliche Vereinbarung, dass der [X.] eine man-gelhafte Planung liefern dürfe, wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin über den Mangel der Planung vollständig aufgeklärt worden wäre und sich dann mit der Absenkung des [X.] einverstanden gezeigt hätte. Das sei nicht der Fall gewesen. Der [X.] habe die Klägerin zwar darauf [X.], dass bei der gewählten Ausführungsart mit einschaligen Haustrenn-wänden und durchgehenden Geschossdecken der übliche Schallschutzstan-dard für Reihenhäuser nicht erreicht werden würde. Er habe aber nicht deutlich gemacht, dass die Planung damit objektiv mangelhaft sein würde, da tatsäch-lich Reihenhäuser und keine Geschosswohnungen errichtet werden sollten. Den Gesellschaftern der Klägerin sei lediglich klar gewesen, dass sie Pläne erhielten, die beim Schallschutz dem Standard im Geschosswohnungsbau ent-sprechen würden. Dass ihnen damit auch klar gewesen sei, dass sie Häuser mit einer mangelhaften Schalldämmung erhalten würden, die nur mit einer [X.] Vereinbarung zur Abweichung des [X.] vom Stand der 10
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Technik erfolgreich an die Erwerber vertrieben werden könnten und sie dieses Risiko damit selbst tragen wollten, stehe nicht fest.
Ein Mitverschulden gemäß §
254 BGB müsse sich die Klägerin nicht an-rechnen lassen. Allein eine allenfalls fahrlässige Verwertung der fehlerhaften Planung des [X.]n durch die Klägerin, ohne sich über die Risiken für die Vertriebsmöglichkeiten hinsichtlich des [X.] zu vergewissern, könne ein Mitverschulden im Bereich der Aufklärungspflichten des Architekten nicht begründen.

II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Die Erwerber haben die Klägerin
in Anspruch genommen, weil die von ihnen erworbenen Objekte lediglich durch eine einschalige Wand von den be-nachbarten Objekten getrennt und der erforderliche Schallschutz nicht [X.] worden war. Für den der Klägerin aus dieser Inanspruchnahme entstande-nen Schaden haftet der [X.] dem Grunde nach gemäß §
633 Abs. 1, § 635 BGB, weil er die Objekte mit unzureichendem Schallschutz geplant hat.
a) Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die ver-traglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit liegt deshalb auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Leistung, wie z.B. ein bestimmtes Pla-11
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nungsdetail, vereinbart haben ([X.],
Urteil vom 29.
September
2011

VII
ZR
87/11, [X.], 115, 117 = NZBau 2011, 746 m.w.N.)
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Planung des [X.]n mangelhaft.
aa) Das folgt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Planung "objektiv"
mangelhaft ist. Maßgebend ist der subjektive Mangelbegriff, so dass auf die von den Parteien vereinbarte Beschaf-fenheit abzustellen ist. Diese ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
bb) Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung des Vertrages hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder vereinbarten
Funktion der Planung kann der [X.] selbst nachholen, weil weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind.
Danach war der [X.] zunächst beauftragt, für die Klägerin zwei [X.] mit jeweils fünf Reihenhäusern zu planen. Diese Planung diente nicht nur der Bebauung des Grundstücks mit diesen Reihenhäusern. Dem [X.] war bekannt, dass die Klägerin als Bauträgerin die von ihr errichteten Reihenhäuser veräußern wollte. Die Planung verfolgte auch den Zweck, die Veräußerung als Reihenhäuser zu ermöglichen und eine Inanspruchnahme der Klägerin wegen Planungsfehlern zu vermeiden. Maßgeblich ist insoweit die Übereinstimmung der Planung mit der von den Parteien entwickelten Vorstel-lung von dem an die zukünftigen Erwerber zu veräußernden Objekt.
Einseitige Vorstellungen der Klägerin, mit welchen Qualitätsstandards sie die Reihenhäu-ser vermarkten wollte, bleiben unberücksichtigt.
Der [X.] hat sodann zur Kostenersparnis für die Klägerin das Kon-zept von "senkrecht geteilten Wohneinheiten"
entwickelt, das eine lediglich ein-schalige Ausführung der Trennwände auf der Grundlage vorsah, dass Reihen-15
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häuser mit einem Schallschutzstandard wie im Geschosswohnungsbau geplant und veräußert werden können, wenn diese nach dem Wohnungseigentumsge-setz geteilt
werden und damit rechtlich als Wohnungseigentum anzusehen sind. Die Klägerin hat diesem Konzept in Kenntnis des Umstandes zugestimmt, dass Reihenhäuser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine dop-pelschalige Ausführung der Trennwände erfordern.
Es kann dahinstehen, ob die Abrede, Reihenhäuser zu planen, dadurch geändert worden ist, dass die Parteien auf Vorschlag des [X.]n übereinge-kommen sind, die Wohnobjekte mit einschaligen Trennwänden auszuführen. Denn diese Vereinbarung ändert jedenfalls nichts an der Zweckbestimmung der von dem [X.]n geschuldeten Planung. Es ging nach wie vor darum, eine Planung zu erstellen, mit der die Klägerin die Objekte auf der Grundlage der gemeinsamen Vorstellung der Parteien ohne Mängelrügen der Erwerber ver-markten konnte.
[X.]) Diese Zweckbestimmung hat die Planung des [X.]n verfehlt, so dass sie mangelhaft ist.
(1) Dabei ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon [X.], dass beide Parteien annahmen, es sei zulässig, die Objekte mit ei-nem Schallschutzstandard wie "Geschosswohnungen, die nach dem [X.] geteilt worden sind", zu planen. Auch die dermaßen veräußerten Objekte -
die Klägerin hat sie abweichend davon als "Reihenhäu-ser in Form von Wohnungseigentum"
angeboten -
hätten einen mangelhaften Schallschutz aufgewiesen. Denn die Erwerber hätten die Objekte zu Recht als solche eingeordnet, die in der konstruktiven Ausführung denjenigen von [X.]n entsprachen, weil die übereinander liegenden Geschosse zusam-men angeboten waren (senkrecht geteilte Wohneinheiten) und jede dermaßen gebildete Einheit einen separaten Eingang hatte, so dass sie nach ihrem äuße-20
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ren Erscheinungsbild Reihenhäusern entsprachen. Allein die davon abweichen-de und nicht aus sich heraus verständliche
Benennung als "Geschosswohnun-gen, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt worden sind", hätte nichts daran geändert, dass nach dem objektiven Inhalt der Verträge zwischen der Klägerin und den Erwerbern Einheiten verkauft werden sollten, die in der Konstruktion und Ausführung insbesondere den Schallschutz betreffend [X.]n entsprachen.
(2) Die Erwerber können gegen die Klägerin Mängelansprüche wegen des [X.] mangelhaften [X.] geltend machen. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind [X.] nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit zweischa-ligen Trennwänden auszuführen und es ist der dadurch erreichbare Luftschall-schutz von mindestens 62
dB geschuldet (vgl. auch
[X.], Urteil vom 14.
Juni
2007

VII
ZR
45/06, [X.]Z 172, 346, 351
f., 355
f.). Die Klägerin schuldet den Erwerbern die Einhaltung dieser Anforderungen nach den [X.] anerkannten Regeln der Technik, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] als vom Unternehmer grundsätzlich einzuhaltender [X.] gelten (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai
1998 -
VII
ZR
184/97, [X.]Z 139, 16, 19). Sie hat mit den Erwerbern nicht dadurch eine von diesem [X.] abweichende Vereinbarung getroffen, dass sie in der Baube-schreibung angegeben hat, die [X.] würden aus "Kalksandstein d=30
cm einschalig"
ausgeführt werden. Daraus erschloss sich für die Erwerber nicht, dass die ihnen verkauften Reihenhäuser nicht diejenigen Qualitäts-
und Komfortstandards aufwiesen, die auch vergleichbare andere, zeitgleich fertig-gestellte Reihenhäuser erfüllten. Für eine abweichende Vereinbarung reicht der Hinweis auf die einschalige [X.] in der Baubeschreibung nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
VII
ZR
54/07, [X.]Z 181, 225, 230). Ein Erwerber kann daraus mangels Fachkunde nicht ersehen, dass wegen dieser 23
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Bauausführung ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-chender Schallschutz nicht erreicht wird.
(3) Die Planung des [X.]n sieht lediglich eine einschalige Ausfüh-rung vor, die den von der Klägerin mindestens geschuldeten Schallschutzwert von 62 dB in der Ausführung nicht erreicht. Der [X.] hat diesen Mangel seiner Planung auch zu vertreten. Seine Planung beruht auf dem Irrtum, den Erwerbern werde kein Standard von Reihenhäusern geschuldet, wenn die ge-planten Objekte ihrem äußeren Erscheinungsbild Reihenhäusern entsprechen, jedoch als "Geschosswohnungen, die nach Wohnungseigentumsgesetz geteilt worden sind", veräußert werden. Dieser Irrtum ist vermeidbar, denn dem [X.] hätte es ohne Weiteres einleuchten müssen, dass es für im Baugewer-be nicht erfahrene Erwerber keine Rolle spielt, welche rechtliche Konstruktion gebildet wird, um Objekte zu erwerben, die nach ihrem äußeren Erscheinungs-bild als Reihenhäuser einzuordnen sind.
2. Eine Haftung des [X.]n scheidet nicht deshalb aus, weil die Klä-gerin das sich aus dem verminderten Schallschutz ergebende Risiko durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übernommen hätte. Allerdings können die Parteien rechtsgeschäftlich vereinbaren, dass der Auftraggeber das Risiko übernimmt, die Planung werde die an sich vorausgesetzte Funktion und ihren eigentlichen Zweck nicht erfüllen. Da ein Architektenvertrag einem dynami-schen Anpassungsprozess unterliegt, kann eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber auch nach Vertragsschluss im Rahmen der [X.] erfolgen. Voraussetzung für eine [X.] vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber ist, dass dieser die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat, welches durch die Abände-rung der Planung entsteht (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2011 -
VII
ZR
8/10, [X.], 869 Rn.
22 =
NZBau 2011, 360; Urteil vom 9.
Mai
1996

VII
ZR
181/93, [X.], 732, 734).
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Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass eine Risikoüber-nahme nicht vorliegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind so-wohl der [X.] als auch die Klägerin davon ausgegangen, dass die von dem [X.]n vorgeschlagene Lösung nicht zu Problemen mit den Erwerbern führt. Den Gesellschaftern der Klägerin war zwar bekannt, dass Reihenhäuser mit Trennwänden in zweischaliger Ausführung zu errichten waren, sollten sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie unterlagen aber dem vom [X.]n genährten Irrtum, die Erwerber könnten keinen höheren Schallschutz als für Geschosswohnungen verlangen, wenn die Objekte als "Geschosswohnungen"
verkauft würden. Die Klägerin hat deshalb nicht das Risiko übernehmen wollen, das in dieser Fehleinschätzung lag. Vielmehr ging sie erkennbar davon aus, dass die rechtliche Konstruktion nicht nachteilig für sie sein werde. Andere Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber ein Mitverschulden der Klä-gerin an dem ihr infolge der fehlerhaften Planung durch Inanspruchnahme der Erwerber entstandenen Schaden verneint. Die Klägerin hatte, wie bereits [X.], mit dem [X.]n die Vereinbarung getroffen, dass die Wohneinheiten als "senkrecht geteilte Wohnungen" geplant werden sollten. Dabei ist sie, [X.] wie der [X.], davon ausgegangen, dermaßen verkaufte Objekte genüg-ten den Anforderungen an den Schallschutz, wenn dieser dem Schallschutz im Geschosswohnungsbau entsprach und die Trennung der Wohneinheiten ein-schalig erfolgte. Diese Einschätzung beruhte auf der fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Inhalts der mit den Erwerbern geschlossenen Verträge. Diese Bewertung ist außerordentlich fern liegend. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Baugewerbe erfahrene Klägerin ernsthaft der Meinung sein konnte, ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für Reihenhäuser ge-schuldeter Schallschutz sei nicht erforderlich, wenn sie die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild errichteten Reihenhäuser als Geschosswohnungen in vertika-26
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ler Aufteilung oder, wie es dann tatsächlich geschehen ist, als "Reihenhäuser in Form von Wohnungseigentum"
veräußert. Der [X.] hat bereits darauf [X.], dass ein Auftraggeber nicht blind auf eine rechtliche Annahme eines planenden Architekten vertrauen darf ([X.], Urteil vom 10.
Februar
2011

VII
ZR
8/10, [X.], 869 Rn. 44 f. = NZBau 2011, 360). Der Auftraggeber darf nicht die Augen davor verschließen, dass diese Annahme allem Anschein nach unzutreffend ist, und darf nicht ohne Weiteres auf der Grundlage einer infolge dieser unzutreffenden Annahme fehlerhaften Planung das Bauwerk er-richten lassen. Vielmehr ist er im eigenen Interesse gehalten, eine erkennbar zweifelhafte Rechtsauffassung des Architekten zu überprüfen und falls [X.] dazu Rechtsrat einzuholen. Das gilt auch, soweit ein Bauträger aufgrund seiner Sachkunde erkennen muss, dass die rechtliche Annahme letztlich dazu führen könnte, Erwerber in ihrer berechtigten Erwartungshaltung zu enttäu-schen.
Gemäß §
254
Abs.
1 BGB sind die Verursachungs-
und Verschuldens-beiträge der Klägerin und des [X.]n gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung kann der [X.] selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der [X.] mit seinem unzutreffenden Hinweis, es könnten statt Reihenhäuser "senkrecht geteilte Wohneinheiten" geplant und ausgeführt werden, die auch nur den Schallschutz von Wohnungen erfordern würden und deshalb mit einschaligen Trennwänden geplant und ausgeführt werden könnten, den "Grundstein" für den unzureichen-den Schallschutz der Reihenhäuser gelegt hat. Auf der anderen Seite fällt ganz erheblich ins Gewicht, dass die Klägerin jegliche naheliegende Überlegung zu diesem Vorschlag unterlassen und dann sogar die Wohneinheiten später als Reihenhäuser vermarktet hat, obwohl ihr bewusst war, dass diese Wohneinhei-ten den für Reihenhäuser üblichen
Schallschutz nicht besitzen. Bei Berücksich-tigung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, den [X.]n zu einem 28
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14
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Drittel und die Klägerin zu zwei Dritteln für den aus der mangelhaften Planung erwachsenen und noch erwachsenden Schaden haften zu lassen.

III.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §
92 Abs.
1 ZPO, für das Berufungsverfahren auf §
92 Abs.
1, §
269 Abs.
3 Satz
2 ZPO; die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus §
92 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

[X.]

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
10 O 485/08 -

O[X.], Entscheidung vom 29.09.2011 -
19 [X.] -

29

Meta

VII ZR 209/11

20.12.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. VII ZR 209/11 (REWIS RS 2012, 37)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 37

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 209/11

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